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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 762

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 460/19, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 762


BGH 1 StR 460/19 - Beschluss vom 12. Mai 2020 (LG Freiburg)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Februar 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. April 2019 durch Beschluss vom 30. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.717 Euro gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wird. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

Der Verurteilte beanstandet im Wesentlichen, dass dem Senat der Weg zu einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere, zumindest ergänzende Begründung verwehrt gewesen sei, weil der Generalbundesanwalt mehrere Rügen nicht sachgerecht geprüft, jedenfalls aber in seiner Antragsschrift nicht sachgerecht begründet habe. Er benennt dabei ausdrücklich die auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB hinsichtlich einer möglichen Drogenabhängigkeit des Verurteilten bezogene Revisionsrüge, die Rüge der Verletzung von § 261 StPO hinsichtlich der von der Durchsuchung der Ehewohnung des Verurteilten gefertigten Lichtbilder und die Beanstandung, in der Beweiswürdigung zur Einlassung des Verurteilten könnten nicht bestehende Erfahrungssätze verwendet worden sein.

2. Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Verteidigung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts der Auffassung ist, das Landgericht könnte im Rahmen der Beweiswürdigung nicht bestehende Erfahrungssätze herangezogen haben. Die Schlussfolgerung der Verteidigung, bei dem bei der Durchsuchung aufgefundenen Kulturbeutel habe es sich um den Schminkbeutel der Ehefrau gehandelt, und den Umstand, dass der Angeklagte sich eingelassen hatte, das im Rahmen der Durchsuchung in seiner Wohnung gefundene Bargeld seien Einnahmen aus seinem Döner-Imbiss, die er seiner Ehefrau für Einkäufe, Mietzahlungen und zur Begleichung von Rechnungen gegeben habe (UA S. 12), hat der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Schließlich hat der Senat auch nicht aus dem Blick verloren, dass die im Rahmen der Aufklärungsrüge zu einer möglichen Drogenabhängigkeit des Verurteilten vorgelegte Auskunft des Anstaltsarztes erst nach der Verurteilung gegenüber der Verteidigung erfolgt ist.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Generalbundesanwalt hat sich mit den in den Revisionsbegründungsschriften enthaltenen Einzelbeanstandungen im Rahmen einer elfseitigen Antragsschrift auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Revision - abgesehen von der fehlenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen - als unbegründet zu verwerfen sei. Bei den Verfahrensrügen hat der Generalbundesanwalt selbst dann, wenn er zur Unzulässigkeit der jeweiligen Rüge (vgl. § 344 Abs. 2 StPO) gelangt ist, noch hilfsweise ausgeführt, aus welchen Gründen er die Rüge jedenfalls für unbegründet hält. Dies genügt den Begründungsanforderungen an einen Antrag des Generalbundesanwalts, der dem Revisionsgericht eine Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO eröffnet (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 349 Rn. 13).

Bei seiner Entscheidung hat der Senat sowohl die Revisionsbegründungsschriften als auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN). Der Umstand, dass der Senat weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihren Gegenerklärungen Stellung genommen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen der Verteidiger in den Revisionsbegründungschriften und Gegenerklärungen offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 und vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 Rn. 3, wistra 2016, 452; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 14; Wiedner in BeckOK-StPO, Stand 1. Januar 2020, § 349 Rn. 45; jeweils mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 762

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede