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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 583

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 160/22, Beschluss v. 07.03.2024, HRRS 2024 Nr. 583


BGH 3 StR 160/22 - Beschluss vom 7. März 2024 (Kammergericht Berlin)

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2023 wird verworfen.

2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 verworfen. Dagegen hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Er beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

a) Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung des Verurteilten zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihr allerdings aus den Gründen nicht beizutreten vermocht, die im angefochtenen Beschluss und der dort in Bezug genommenen Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegt sind.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3 mwN). Daher macht der Verurteilte etwa ohne Erfolg geltend, der Senat sei gehalten gewesen, sich explizit damit auseinanderzusetzen, dass die vom Vorsitzenden des Kammergerichtssenats nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmte Frist einen gesetzlichen Feiertag im Bundesland Berlin umfasste; dies hat der Senat bedacht.

Überdies ist das Revisionsgericht nicht gehalten, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (s. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 3 StR 233/19, juris Rn. 3 mwN; vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 7). Dies gilt hier namentlich für die Zulässigkeit des Austauschs von Ablehnungsgründen in Fällen des § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO, unbeschadet dessen, dass die rechtlichen Ausführungen in der Rügeschrift dem Senat keinen Anlass gegeben hätten, die Rechtsfrage anders zu beantworten.

Ferner dient der Rechtsbehelf des § 356a StPO nicht dazu, jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 10 mwN).

Schließlich beanstandet der Verurteilte ohne Erfolg, der Senat habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit zahlreicher Verfahrensrügen die Anforderungen an den notwendigen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) überspannt.

Die angelegten rechtlichen Maßstäbe entsprechen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Was namentlich die Rügen der rechtsfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte lediglich im Rahmen einiger Rügen die Auskunft des Auswärtigen Amtes als ein ersichtlich entscheidungserhebliches Schriftstück vorgelegt hat, dagegen bei anderen nicht und in den letztgenannten Fällen ebenso wenig ausdrücklich darauf Bezug genommen oder den maßgeblichen Inhalt vorgetragen hat. Entgegen der mit der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) geäußerten Auffassung wird der Inhalt der Auskunft auch nicht in den betreffenden Ablehnungsentscheidungen des Kammergerichts ausreichend wiedergegeben.

b) Die geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) liegen ebenfalls nicht vor. So erschließt sich nicht, aus welchem Grund das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung einer Beweisantragsrüge beim - hier zulässigen - Austausch der Ablehnungsgründe allein die zusammenfassende Wiedergabe des Antrags in den Urteilsgründen und nicht diesen selbst verwerten können soll. Aus dem Umstand, dass das Gericht den neuen Ablehnungsgrund auf der Grundlage der Ausführungen in der Urteilsurkunde nachbringt, folgt dies nicht.

Unabhängig davon wären mangels Gehörsverletzung derartige isolierte Verfassungsverstöße im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 583

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede