HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 435
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 192/18, Beschluss v. 25.01.2024, HRRS 2024 Nr. 435
Die Anhörungsrüge der Einziehungsbeteiligten zu 1 gegen das Senatsurteil vom 30. November 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.
1. Der Senat hat mit Urteil vom 30. November 2023 die Revisionen der beiden Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2017 verworfen. Die Einziehungsbeteiligte zu 1 hat gegen die ihr am 4. Januar 2024 bekanntgegebene Entscheidung am 10. Januar 2024 Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Als Gehörsverstöße macht sie geltend, der Senat habe die Ausführungen ihrer rechtsanwaltlichen Vertreter nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er habe den europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff verkannt, welcher der Entsenderichtlinie 96/71/EG und der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zugrunde liege. Die schriftlichen Urteilsgründe befassten sich nicht hinreichend mit dem von ihr vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt, die Annahme von Arbeitsverhältnissen zwischen den unionsrechtlich geschützten bulgarischen Arbeitern und ihr habe zur Folge, dass diese Beschäftigten Ordnungswidrigkeiten verwirklicht hätten. Der Vortrag zu Art. 52 GR-Charta und Art. 56 AEUV sei gar nicht beschieden worden. Die Entziehung des gesetzlichen Richters sieht sie darin begründet, dass der Senat seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV missachtet habe, indem er Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff fehlinterpretiert habe.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
a) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Einziehungsbeteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Einziehungsbeteiligte zu 1 nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Sie hat im Revisionsverfahren umfangreich zu den vom Landgericht angenommenen Beschäftigungsverhältnissen zwischen den bulgarischen Arbeitern und ihr vorgetragen. Der Senat hat diese Rechtsausführungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihnen allerdings aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.
Zum einen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, in den schriftlichen Entscheidungsgründen jedes rechtliche Argument eines Beteiligten explizit anzusprechen und zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3 mwN). Das angefochtene Urteil befasst sich im Übrigen mit der Frage einer „Schlechterstellung der betroffenen, einem anderen Mitgliedstaat angehörenden ... Personen“ (juris Rn. 41). Zum anderen dient der Rechtsbehelf des § 356a StPO nicht dazu, das Revisionsgericht - jenseits von Gehörsverstößen im Revisionsverfahren - zu veranlassen, seine Rechtsauffassung zu überdenken, und auf dieser Grundlage eine neuerliche revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 80/23, juris Rn. 10 mwN).
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) ist ebenso wenig gegeben.
Aus den im Urteil dargelegten Gründen ist der Senat nicht verpflichtet gewesen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Unabhängig davon wäre ein solcher Verfassungsverstoß mangels Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 356a StPO ohnehin unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 8 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 435
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede