HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 579
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 14/25, Beschluss v. 27.02.2025, HRRS 2025 Nr. 579
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2024 angeordnete Einziehung betrifft, dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.910,62 Euro angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Sofern - wie hier - das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 31/22).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 579
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede