HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1468
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 215/24, Beschluss v. 28.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1468
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen.
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Beschuldigten ist dieser verstorben.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24 Rn. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschuldigten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, weil das gegen ihn ergangene Urteil nur deshalb nicht rechtskräftig wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung, deren hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, Rn. 3 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.
Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 mwN); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1468
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede