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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 535

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 16/24, Beschluss v. 12.03.2024, HRRS 2024 Nr. 535


BGH 4 StR 16/24 - Beschluss vom 12. März 2024

Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten).

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20 Rn. 2 mwN).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des - einschlägig vorbestraften - Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 4 StR 17/23 Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 535

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede