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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 824

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 218/23, Urteil v. 24.04.2024, HRRS 2024 Nr. 824


BGH 2 StR 218/23 - Urteil vom 24. April 2024 (LG Hanau)

Mord (Beweiswürdigung: beschränkte Revisibilität, Täterschaft).

§ 211 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Oktober 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung wegen erlittener Untersuchungshaft getroffen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten zur Last, ihren vierjährigen Sohn J. am 17. August 1988 gemeinsam mit der gesondert Verfolgten D. aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Die Angeklagte habe sich am Tattag im Haus der gesondert Verfolgten D. aufgehalten, die Anführerin einer Glaubensgemeinschaft gewesen sei, der auch die Angeklagte angehört habe. Am Mittag des Tattages habe die Angeklagte ihren Sohn, der während des Vormittags verzweifelt geschrien habe, mit Haferflocken gestopft und in einen aus Betttüchern zusammengenähten ca. 87x106 cm großen Sack gesteckt, den sie über dessen Kopf zugeschnürt habe. Derart verschnürt habe sie ihren Sohn, der in dem Sack kaum Luft bekommen und panisch geschrien habe, im Badezimmer zurückgelassen. Sie selbst habe gegen 13:40 Uhr das Haus verlassen und das Kind unter billigender Inkaufnahme seines Todes in die alleinige Obhut von D. übergeben, obwohl sie gewusst habe, dass D. ihm nach dem Leben getrachtet habe.

In Abwesenheit der Angeklagten habe D. das Badezimmer betreten und J. angeschrien, er könne nun sein Schaugebrüll lassen, da ihn sowieso niemand hören werde. Dann habe sie das Fenster geschlossen und den Raum verlassen. Obwohl D. kurze Zeit später festgestellt habe, dass das Schreien des Kindes abrupt aufgehört habe, sei sie ihm nicht zu Hilfe gekommen, da ihr dessen Tod recht gewesen sei. J. sei in dem Sack bewusstlos geworden und dann gestorben.

Das Motiv der Angeklagten sei gewesen, dass sie von D. davon überzeugt worden sei, J. sei die Reinkarnation Hitlers, ein Machtsadist und von den Dunklen besessen. Aufgrund dieser Charakterisierung habe J. in der Glaubensgemeinschaft bereits sein ganzes Leben lang psychische sowie körperliche Misshandlungen erfahren.

II.

Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagte lernte D. im Jahr 1979 in der evangelisch-methodistischen Kirchengemeinde kennen, welcher die beiden Frauen angehörten und deren Pastor W. D., der Ehemann von D., war. Im selben Jahr lernte die Angeklagte auch ihren späteren Ehemann Dr. H. H. kennen, der ebenfalls Mitglied der Kirchengemeinde war. Zwischen den Ehepaaren D. und H., die dieselben religiösen Überzeugungen teilten, entwickelte sich eine enge Freundschaft.

D. beschäftigte sich intensiv mit Traumdeutung und entwickelte die Vorstellung, dass Gott, den sie „den Alten“ oder „ihr Alterchen“ nannte, in den Träumen zu den Menschen spreche. Sie selbst habe eine einzigartige Beziehung zu Gott und sei zur Deutung seiner Botschaften besonders befähigt. Ihr gelang es, eine Vielzahl von Erwachsenen für sich einzunehmen, die ihre Vorstellungen übernahmen und ihren Ratschlägen vertrauten. Dazu gehörte auch die Angeklagte.

Im Dezember 1983 wurde J., der Sohn der Angeklagten, geboren. Da J. aus Sicht der Angeklagten von der Verwandtschaft zu sehr verhätschelt wurde, gab sie ihn, wie auch andere Mütter der Gruppierung ihre Kinder, ab August 1985 während ihrer Arbeitszeit in die entgeltliche Betreuung von D. Diese lehnte eine freie Erziehung ab, was die Angeklagte billigte, die D. vertraute. Kinder, die sich vermeintlich falsch verhielten, bezeichnete D. als von den Dunklen besessen und drohte ihnen, dass Gott sie holen werde, indem er sie mit tödlichen Krankheiten belege. Bei angenommenem Fehlverhalten misshandelte D. die Kinder physisch und psychisch, indem sie sie an Haaren und Ohren zog, schlug und lautstark anschrie. Als Bestrafung wurden die Kinder mitunter auch kalt abgeduscht oder eingesperrt. Die jüngeren Kinder wurden in selbstgenähte Säcke aus alten Bettlaken oder -tüchern gesteckt, die mit Hilfe von eingezogenen Bändern an ihrem Hals zugezogen wurden.

D. titulierte J. unter anderem als „Reinkarnation Hitlers“, „von den Dunklen Besessenen“ und „Schwein“. Sie unterstellte ihm absichtlich einzunässen, weshalb er stundenlang auf dem Töpfchen verharren musste. Wenn er nicht freiwillig aß, stopfte sie ihm Haferschleim in den Mund und zwang ihn, diesen herunterzuschlucken. Sie gab ihm Ohrfeigen und schlug ihn mit einem Holzlöffel. Hiervon hatten die Angeklagte und ihr Ehemann, die gegenüber J. nie gewalttätig wurden, keine Kenntnis.

Die Angeklagte wusste indes, dass D. J. zum Schlafen in einen selbstgenähten Sack einschnürte, der am Hals zugeknotet wurde. Ausschließlich bei J. ging D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt dazu über, den Sack über dessen Kopf zuzuschnüren bzw. zuschnüren zu lassen. Wie oft dies geschah, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Gegenüber der Angeklagten stellte D. dies als Maßnahme für Ausnahmefälle dar, in denen J. besonders unruhig sei. Als solche Ausnahme akzeptierte die Angeklagte diese Maßnahme und sah darin keine Gefahr für ihren Sohn. Sie selbst schnürte ihn nicht auf diese Weise in den Sack ein.

J., der auf D. ablehnend reagierte, zeigte alsbald Verhaltensauffälligkeiten. Er wirkte traurig und gebrochen, sprach entweder flüsternd oder brüllte laut. Er bewegte sich kaum, nässte ein und aß wenig. Bei einer Früherkennungsuntersuchung im Januar 1986 stellte eine Kinderärztin fest, dass J. sehr dünn sei. Die Angeklagte führte dies nicht auf Vernachlässigungen zurück, sondern auf ein Fehlverhalten ihres Sohnes, das erzieherisch überwunden werden müsse. Einen Kinderarzt konsultierte sie in der Folgezeit nicht mehr.

Ab Mai 1988 bewohnte die Angeklagte mit ihrem Ehemann übergangsweise ein Zimmer im Dachgeschoss der Eheleute D. Am Abend des 16. August 1988 legte sie J. zum Schlafen auf eine Matratze in ein ca. 6,8 qm großes Badezimmer im Erdgeschoss, wo sich der regelmäßige Schlafplatz des Kindes befand. Den selbstgenähten Schlafsack, in den sie J. legte, zog sie am Hals zu. Am nächsten Morgen, dem 17. August 1988, begab sich die Angeklagte gegen 9 Uhr in das Badezimmer, um J. zu wecken. Als sie feststellte, dass er sich eingenässt hatte, sagte sie ihm aus erzieherischen Gründen, er solle noch liegenbleiben, sie werde ihn erst später säubern. Aus Wut darüber begann J. laut zu toben und zu brüllen, wodurch er die Eheleute D. weckte. W. D. erschien daraufhin im Badezimmer und duschte J. kalt ab, um ihn zur Ruhe zu bringen. Danach musste J. im Badezimmer bleiben.

Spätestens um 12:30 Uhr bekam J. Haferflocken und Tee. Im Anschluss sollte er Mittagsschlaf halten, weshalb die Angeklagte ihren Sohn im Badezimmer wieder in den selbstgenähten Sack auf die Matratze legte und die Schnürung am Hals zuzog. Danach verließ sie das Badezimmer. Gegen 13:40 Uhr fuhr die Angeklagte mit W. D. auf den Wochenmarkt. Sie hielt nicht für möglich, dass J. während ihrer Abwesenheit in eine lebensgefährliche Situation geraten könnte.

Als D. hörte, dass J. laut schrie, ging sie in das Badezimmer, schnürte den Sack über dessen Kopf zu und schloss das Fenster. Dann verließ sie das Badezimmer und sagte zu J., er solle sein Schaugebrüll lassen, ihn würde ohnehin niemand hören. J. schrie jedoch so lange weiter, bis in dem über seinem Kopf geschlossenen Sack eine kritische Kohlendioxid-Konzentration entstand. Das Kind wurde bewusstlos, erbrach den Brei und erstickte daran.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht hat es deshalb grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermochte. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06, NJW 2007, 92, 94 Rn. 38; vom 7. Januar 2010 - 4 StR 413/09, NStZ 2010, 407, 408 Rn. 9; Beschluss vom 3. Januar 2010 - 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147). Im Übrigen ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 - 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147, mwN). Aufgabe des Tatgerichts bleibt es, die Einlassung eines Angeklagten unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel einer kritischen Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 6 StR 60/20, NStZ 2021, 118 Rn. 9 mwN).

b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie einen Mord der Angeklagten an ihrem Sohn aus niedrigen Beweggründen verneint hat, beruhen darauf, dass die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten unter Verkennung der Maßgaben des § 261 StPO in wesentlichen Punkten ungeprüft ihrer Urteilsfindung zugrunde gelegt und damit die Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung überspannt hat.

Das Landgericht stützt seine freisprechende Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Angeklagten habe ihre Einlassung, nicht sie, sondern D. habe ohne ihre Kenntnis und in ihrer Abwesenheit den Sack über dem Kopf ihres Sohnes verschnürt, nicht widerlegt werden können. Es nimmt aber nicht ausreichend in den Blick, dass die in der Beweiswürdigung aufgeführten überwachten Telefonate Anhaltspunkte dafür bieten, dass diese Einlassung falsch sein könnte. So erwähnte D. in einem Telefonat vom 16. März 2016, dass es die Angeklagte gewesen sei, die den Sack über dem Kopf des Kindes verschnürt habe. In einem Telefonat vom 19. April 2016 fragte D. die Angeklagte, ob sie sich sicher sei, dass der Sack über dem Kopf von J. verschnürt wurde. Die Angeklagte antwortete, dass sie sich nicht mehr sicher erinnere. Im September 2016 äußerte D. telefonisch gegenüber ihrem Ehemann, dass sie nicht sagen könne, ob J. in dem Sack gewesen sei, da die Angeklagte den Sack zugemacht habe.

Soweit die Strafkammer die Belastbarkeit dieser Gespräche anzweifelt, weil deren Inhalte vage seien, stellt sie nicht in ihre Beweiswürdigung ein, dass die benannten Unsicherheiten lediglich die Frage betrafen, ob J. überhaupt in einen Sack gelegt und ob dieser über dem Kopf zugezogen wurde. Keine Unsicherheit schien unter den Gesprächsteilnehmern indes darüber zu herrschen, dass es dann aber die Angeklagte gewesen sein müsse, die hierfür verantwortlich gewesen sei. Wenn die Strafkammer davon ausging, dass es statt der Angeklagten die gesondert Verfolgte D. war, die den Sack über dem Kopf des Kindes zuzog, wäre sie gehalten gewesen, sich mit den genannten Telefongesprächen auseinanderzusetzen. Der schlichte Verweis auf die unwiderlegte Einlassung der Angeklagten erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafkammer den Gesprächen an dieser Stelle insgesamt den Beweiswert abspricht. Dies wird ebenfalls nicht tragfähig begründet. Die Strafkammer beruft sich maßgeblich auf bereits im Jahr 1988 vorgenommene Verschleierungsmaßnahmen und darauf, dass ausweislich der Angaben der Angeklagten mit einer Überwachung der Telefonate gerechnet worden sei. Diese Argumentation kann schon deshalb nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden, weil die Urteilsgründe erkennen lassen, dass zwar die polizeilichen Vernehmungen im Oktober 2015 erfolgten, die Telekommunikationsüberwachung jedoch erst im Februar 2016 begann und jedenfalls bis September 2016 andauerte. Dass die Gesprächsbeteiligten tatsächlich während dieses gesamten Zeitraums mit Abhörmaßnahmen rechneten und ihre Äußerungen entsprechend anpassten, erscheint jedenfalls in Ansehung der - überdies lediglich auszugsweise mitgeteilten - selbstbelastenden Gesprächsinhalte nicht naheliegend und hätte näherer Erläuterung bedurft.

Soweit die Strafkammer die nämlichen Gesprächsinhalte an anderer Stelle als authentisch einstuft und auf der Grundlage ihres Inhalts der Einlassung der Angeklagten in Teilen nicht folgt, ist die Beweiswürdigung widersprüchlich. Das betrifft etwa den Umstand, dass nach den telefonischen Äußerungen der D. und entgegen ihrer eigenen Einlassung die Angeklagte ihren Sohn mittags nicht in einem Kinderschlafsack, sondern in dem selbstgenähten Sack zum Schlafen gelegt hatte. Soweit die Strafkammer ausführt, die in den Telefongesprächen durch D. getätigten Aussagen zum Zuschnüren des Sacks über dem Kopf seien durchweg unglaubhaft, setzt sie sich in Widerspruch zu dieser Würdigung. Auch erklärt die Strafkammer nicht, warum sie zwar die Angaben der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Oktober 2015 nicht als verlässlich ansieht, da sie von Anfang an die Unwahrheit gesagt habe, ihre Überzeugungsbildung aber tragend auf deren von ihr als unwiderlegt bewertete Einlassung in der Hauptverhandlung stützt.

c) Weil das Landgericht die Möglichkeit, die Angeklagte selbst habe den Sack über dem Kopf ihres Kindes verschnürt, aufgrund einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung verneint hat, ist es weder zu der Prüfung des an ein solches Handeln anknüpfenden bedingten Tötungsvorsatzes noch des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe gelangt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Prüfung beides bejaht worden wäre.

2. Von der Aufhebung des Urteils sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204).

3. Das Urteil kann demnach insgesamt keinen Bestand haben; die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurück. Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung des Landgerichts über die Zuerkennung von Haftentschädigung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 824

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede