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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 33

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, AK 44/22, Beschluss v. 15.11.2022, HRRS 2023 Nr. 33


BGH AK 44/22 - Beschluss vom 15. November 2022 (OLG Koblenz)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 30. April 2022 zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2022 (6 BGs 22/22) und sodann aufgrund Haftbefehls des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022 (1 StE 13/22) ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des letztgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkeren Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

Der Angeklagte soll ab Mai 2018 zunächst die Funktion des Verantwortlichen für das PKK-Gebiet „D.“ und die gebietsübergreifende PKK-Region „S. ", ab Juni 2019 die Doppelfunktion eines Gebiets- und Regionsverantwortlichen für das PKK-Gebiet und die PKK-Region „B. ", ab Mai 2020 die Aufgabe des Leiters des PKK-Gebiets „Du.“ und ab Juni 2021 bis zu seiner Festnahme am 29. April 2022 die Funktion als hauptamtlicher Kader für das PKK-Gebiet und die PKK-Region „H.“ sowie für den regionsübergreifenden PKK-Sektor „Nord“ ausgeübt haben.

Unter dem 19. August 2022 hat der Generalbundesanwalt wegen des im Haftbefehl vom 12. Oktober 2022 aufgeführten Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeklagten vor dem Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der mit der Sache befasste Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts die vorbezeichnete Anklage unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Die PKK wurde 1978 unter anderem von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die „Koma Civaken Kurdistan“ („Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan“, im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen „konföderalen“ Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, im Iran und im Irak zielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.

Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalan ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den „Kongra Gele Kurdistan“ (KONGRA GEL - „Volkskongress Kurdistans“) und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die „Hezen Parastina Gel“ („Volksverteidigungskräfte“, fortan: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen „Selbstverteidigung“ einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen verletzten oder töteten. Die HPG bekannten sich seit der Aufkündigung eines „Waffenstillstands“ zum 1. Juni 2004 zu über hundert Anschlägen.

Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger Anschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr enthielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem „Recht auf Selbstverteidigung“ Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde.

Nachdem der „Friedensprozess“ im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, gab es in der Folge weitere Gefechte mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinandersetzungen spielte die „Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung“ (YDGH - Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei denen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.

Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK indes auch in Deutschland und anderen Ländern Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der „Civata Demokratik a Kurdistan“ („Kurdische Demokratische Gesellschaft“, im Folgenden: CDK), welche die Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine „Konföderation der kurdischen Vereine in Europa“ (KONKURD) im Juli 2013 in „Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ (KCDE) um. Unter der Bezeichnung KCDE werden nicht nur die Strukturen des KONKURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt.

Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Organisationseinheiten verschiedener Ebenen eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 die drei Sektoren („saha“) „Süd“, „Mitte“ und „Nord"; 2012 wurde der Sektor „Süd“ in die Sektoren „Süd 1" und „Süd 2" aufgeteilt. Im Jahr 2016 wurden in den vier Sektoren neun Regionen („eyalet“) mit insgesamt 31 Gebieten („bölge“) gebildet. Jede dieser Organisationseinheiten wird in der Regel von einem durch die Vereinigung eingesetzten und alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

bb) Der aus der Türkei stammende Angeklagte ist kurdischer Volkszugehörigkeit. In Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Organisation nahm er spätestens ab Mai 2018 hauptamtlich typische Leitungsaufgaben eines Gebiets-, Regions- und zuletzt eines Sektorverantwortlichen der Vereinigung wahr. Bis Juni 2019 koordinierte er zunächst die organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten im PKK-Gebiet „D.“ und in der PKK-Region „S. ". Sodann erfüllte er bis Mai 2020 die Doppelfunktion eines Gebiets- und Regionsverantwortlichen im PKK-Gebiet sowie in der PKK-Region „B. ", die in diesem Zeitraum die Gebiete „B. ", „Sa.“ und „E.“ umfasste. Im Mai 2020 übernahm er die Aufgabe des Leiters im PKK-Gebiet „Du. ", die er bis Juni 2021 ausübte. Anschließend wechselte er nach H. und leitete bis zu seiner Festnahme am 29. April 2022 das PKK-Gebiet „H. ", die aus den PKK-Gebieten „H. ", „Br. ", „O.“ und „K. „bestehende PKK-Region „H.“ und den PKK-Sektor „Nord“, der die PKK-Regionen „H. ", „B.“ und „N.“ umfasste.

Während des gesamten Tatzeitraums stand er mit anderen Mitgliedern und Unterstützern in regelmäßiger persönlicher und telefonischer Verbindung, koordinierte deren Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über die jeweilige regionale Entwicklung berichten. Er organisierte Treffen und Versammlungen in den jeweiligen Gebieten, die dem Informationsaustausch dienten, und entsandte Teilnehmer zu organisationsbezogenen Veranstaltungen, die außerhalb der ihm unterstehenden Gebiete stattfanden. Außerdem leitete er in den von ihm jeweils geführten Gebieten die Sammlung von Spendengeldern, wobei er sich auch persönlich darum bemühte, potentielle Spender mit Nachdruck zu Zahlungen zu veranlassen. Seinerseits erhielt er Weisungen von der Europaführung der PKK, der gegenüber er berichtspflichtig war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Oktober 2022 und die Anklageschrift vom 19. August 2022 Bezug genommen.

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung PKK und ihrer Teilstrukturen in Deutschland beruht auf Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts. Diese gründen ihrerseits auf einer Vielzahl von Dokumenten und öffentlichen Verlautbarungen der Organisation, Zeugenaussagen sowie sonstigen Erkenntnissen. Sie bildeten bereits vielfach die Grundlage für Verurteilungen von Kadern der PKK durch verschiedene Oberlandesgerichte.

Die Handlungen des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Auswertung überwachter Telekommunikation, aus übermittelten Standortdaten, aus Observationserkenntnissen des Polizeipräsidiums Frankfurt, der Landeskriminalämter Nordrhein-Westfalen und Hamburg sowie des Bundeskriminalamtes, aus der Auswertung seiner Mobiltelefone sowie aus Ergebnissen der polizeilichen Durchsuchung der von ihm genutzten Wohnung. Das hierbei sichergestellte Notizbuch enthält zahlreiche handschriftliche Tabellen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Ergebnisse der Spendenkampagnen im PKK-Gebiet „H.“ aufgelistet sind. Ferner hat sich in einem Rucksack des Angeklagten ein Notizzettel befunden, auf dem handschriftlich verschiedene PKK-Regionen aufgeführt sind und zu jedem Gebiet eine durchgeführte organisationsbezogene Aktion vermerkt ist. Ferner hat ein USB-Stick sichergestellt werden können, auf dem Protokolle zu Versammlungen der Organisation und dortige Redebeiträge abgespeichert sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Oberlandesgerichts und die Anklageschrift verwiesen.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Gebiete, Regionen und Sektoren der PKK am 6. September 2011 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).

2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.

a) Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem mithin gegebenen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Als mutmaßlicher ehemaliger Regions- und Sektorverantwortlicher, der über viele Jahre in herausgehobener Stellung innerhalb der Vereinigung tätig war, kann er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strukturen der Organisation einschließlich konspirativer Kommunikationsformen zurückgreifen, um unterzutauchen. Der unverheiratete und kinderlose Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfügt zudem im Inland über keine familiären Bindungen von Gewicht.

Dass der Angeklagte seit mehreren Jahren Kenntnis davon hat, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen, terroristischen Vereinigung geführt wird, und die Bundesrepublik Deutschland dennoch nicht verlassen hat, steht der Annahme der Fluchtgefahr vorliegend nicht entgegen. Es liegt fern, dass ihm der Umfang der Vorwürfe bekannt und er sich mithin des hohen Risikos einer Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe bewusst war. Im Anschluss an seine Festnahme und der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Asservate haben sich zudem das Gewicht der Tatvorwürfe und damit die Straferwartung sowie die Fluchtgefahr verstärkt.

Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Anordnungen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage weniger einschneidender Maßnahmen im Sinne von § 116 StPO erreicht werden kann.

b) Zudem besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Angeklagte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO, dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342; s. auch BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Das Verfahren ist mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden. Die Auswertung der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten zahlreichen elektronischen Datenträger hat sich besonders umfangreich gestaltet und zu einer erheblichen Ausweitung der Ermittlungen geführt. Nach Eingang der Anklageschrift am 23. August 2022 hat die Vorsitzende des Staatsschutzsenats am nächsten Tag deren Zustellung mit einer angemessenen Erklärungsfrist bis zum 15. September 2022 verfügt. Gleichzeitig hat sie die Übersetzung der Anklageschrift beauftragt, die am 23. September 2022 eingegangen und am 6. Oktober 2022 dem Angeklagten zustellt worden ist. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts die Anklage unverändert zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet sowie die Haftfortdauer angeordnet. Bereits einen Tag später hat die Senatsvorsitzende - nach vorheriger Terminsabsprache mit den Verteidigern - den 28. November 2022 als Termin zur Hauptverhandlung, mit fünf Fortsetzungsterminen im Dezember 2022 und Januar 2023, bestimmt. Parallel dazu sind vom Generalbundesanwalt weitere umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere die Erstellung von Wortprotokollen überwachter Telefongespräche, vorgenommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Oktober 2022 Bezug genommen.

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 33

Bearbeiter: Fabian Afshar