HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1274
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 265/21, Beschluss v. 28.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1274
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2021 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460, § 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang durch Urteil vom 5. Dezember 2019 wegen schweren Bandendiebstahls in 263 Fällen und wegen Diebstahls in 41 Fällen (Tatzeiten vom 16. Januar 2019 bis 14. März 2019) unter Einbeziehung von Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2019 (Tatzeit 19. März 2019) und des Amtsgerichts Schwetzingen vom 17. Juni 2019 (Tatzeit 29. März 2019) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 1. September 2020 aufgrund einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung der Straftaten im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen sowie des Diebstahls in 20 Fällen schuldig ist und das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. An der neuerlichen Einbeziehung der Geldstrafen aus den oben genannten Strafbefehlen sah es sich gehindert, da der Angeklagte die hieraus resultierende Gesamtgeldstrafe „zwischenzeitlich bezahlt“ hat.
2. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
a) Die Zumessung der 37 Einzelstrafen weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
b) Hingegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass für den Vollstreckungsstand einer für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorstrafe auf den Zeitpunkt des früheren, in der Revisionsinstanz (teil-)aufgehobenen Urteils abzustellen ist, sofern die Strafe nach diesem Zeitpunkt vollstreckt worden ist; denn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ? 3 StR 343/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2009 ? 2 StR 191/09, jeweils mwN). Über die Gesamtstrafe ist daher erneut zu entscheiden.
c) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 ? 2 StR 22/20, juris Rn. 7 mwN). Dem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1274
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß