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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 806

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 22/20, Beschluss v. 20.05.2020, HRRS 2020 Nr. 806


BGH 2 StR 22/20 - Beschluss vom 20. Mai 2020 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Oktober 2019 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. In einem ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn deswegen unter Auflösung zweier Gesamtstrafen zu einer aus den mit Strafbefehl vom 2. November 2015, mit Urteil vom 18. Februar 2016 und mit Urteil vom 27. September 2016 (Einzelstrafen zu den dortigen Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe) gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, gebildet aus der Einzelstrafe für die gegenständliche Tat und den mit Urteil vom 27. September 2016 zu den dortigen Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Es ordnete ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, dass zehn Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. April 2019 in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, weil eine weitere, in den Urteilsgründen mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten (Urteil vom 17. Januar 2017) bei der Gesamtstrafenbildung nicht berücksichtigt worden war.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (gebildet aus den mit Strafbefehl vom 2. November 2015, mit Urteil vom 18. Februar 2016 und mit Urteil vom 27. September 2016 zu den dortigen Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Strafen) sowie zu einer aus der für gegenständliche Tat rechtskräftig verhängten Einzelstrafe und den mit Urteil vom 27. September 2016 zu den dortigen Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen gebildeten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Es hat ferner einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet.

2. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist die Bildung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe erneut durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat angenommen, das Urteil vom 17. Januar 2017 sei bei der Gesamtstrafenbildung nicht zu berücksichtigen, weil die der Verurteilung zugrundeliegende Tat im Juli 2016 begangen wurde und deswegen das Urteil vom 18. Februar 2016 Zäsurwirkung entfaltete. Das Urteil vom 18. Februar 2016 konnte für die hier zu bildende Gesamtstrafe indes keine Zäsurwirkung entfalten, weil die darin verhängte Strafe bereits bei der gegen den Angeklagten ausgesprochenen ersten Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt wurde und daher gesamtstrafenrechtlich verbraucht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07).

3. Die Aufhebung einer Gesamtstrafe zieht auch die Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich.

4. Der Senat mach von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - 4 StR 494/17, Rn. 6; vom 12. September 2019 - 4 StR 40/19; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 63). Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 806

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner