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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 765

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 191/09, Beschluss v. 22.07.2009, HRRS 2009 Nr. 765


BGH 2 StR 191/09 - Beschluss vom 22. Juli 2009 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 765

Bearbeiter: Karsten Gaede