HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 146
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 21/19, Beschluss v. 22.08.2019, HRRS 2020 Nr. 146
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommene Beschuldigte befindet sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (3 BGs 132/19) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten durch Vermittlung des Kontakts zu einem Waffenhändler Anfang 2015 dazu Hilfe geleistet, den Kasseler Regierungspräsidenten, Dr. Walter Lübcke, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juli 2019 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei nicht belegt, dass es der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vermittlung des Kontaktes zu dem Waffenhändler für möglich gehalten habe, der Mitbeschuldigte werde mittels einer von diesem erworbenen Schusswaffe eine politisch motivierte Tötung begehen. Zwar ergebe sich aus dessen verantwortlicher Vernehmung, dass die Gespräche mit dem Beschuldigten im Zeitraum 2014/2015 in das Politische und Radikale abgedriftet seien. Eine Gewaltbereitschaft habe der Mitbeschuldigte indes erst ab dem Jahr 2015 für sich allein entwickelt. Die Bewaffnung habe ausschließlich dem Zweck der Selbstverteidigung gedient. Der Mitbeschuldigte habe zwar berichtet, er habe zusammen mit dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt eine Bürgerversammlung in Lohfelden besucht, bei der Dr. Lübcke gesprochen habe. Als Reaktion hierauf sei jedoch lediglich darüber geredet worden, dass man öffentlich machen werde, von welchen Leuten man regiert werde, und „etwas“ tun müsse. Als Gedankenbeispiel zur näheren Konkretisierung des „etwas“ habe der Mitbeschuldigte das Beschmieren der Hauswand oder eines Fensters erwähnt. In etwaige weitere Überlegungen des Mitbeschuldigten sei der Beschuldigte nicht eingebunden gewesen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2019 hat er unter anderem ausgeführt, der Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten noch weit nach dem gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden über einen Schützenverein Zugang zu Schusswaffen und die Möglichkeit verschafft, mit diesen Schießübungen durchzuführen. Auch hierdurch habe er dessen Tat gefördert.
Der Ermittlungsrichter hat dem Rechtsmittel mit Vermerk vom 23. Juli 2019 nicht abgeholfen.
Mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 5. und 21. August 2019 hat der Verteidiger das Beschwerdevorbringen weiter vertieft und unter dem 21. August 2019 beantragt, ihm einen Schriftsatz des Beschuldigten, der sich in einem bei diesem beschlagnahmten Ordner betreffend einen Sorgerechtsstreit befinde, im Wege der ergänzenden Akteneinsicht zuzuleiten und Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben. Die dortigen Ausführungen des Beschuldigten seien geeignet, die Tatvorwürfe weiter zu entkräften.
Das gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a) Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38. Der Mitbeschuldigte handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz - etwa ein bis zwei Meter - einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von ihm vertretene - aus der Sicht des Mitbeschuldigten zu - liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.
b) Der Mitbeschuldigte kam mit dem Beschuldigten, den er bereits vorher kennengelernt hatte, 2013/2014 am Arbeitsplatz wieder in Kontakt. Zwischen den beiden entwickelte sich im Laufe der Zeit eine enge Freundschaft, die geprägt war von auf einer beiderseitigen rechtsnationalen Gesinnung beruhenden Gesprächen, deren Inhalte immer radikaler wurden. Auf Initiative des Beschuldigten trat der Mitbeschuldigte demselben Schützenverein wie jener bei. Neben einer weiteren Radikalisierung in der politischen Meinungsbildung fokussierten sich die Gespräche fortan auch auf den Besitz von Schusswaffen. Beide befürchteten aufgrund der Zuwanderung von Ausländern und einer damit zusammenhängenden zunehmenden Kriminalität bürgerkriegsähnliche Zustände, weshalb sie in ihren Gesprächen zu der Überzeugung gelangten, sie müssten sich bewaffnen. Zu diesem Zweck veräußerte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten zunächst eine Schrotflinte nebst dazugehöriger Munition und führte mit ihm Schießübungen in Wäldern und auf dem Vereinsgelände durch. Auch stimmten sie in der Auffassung überein, neben dem Erwerb von Kurz- sei auch der von Langwaffen sinnvoll, um Ziele auf größere Distanz besser treffen zu können. Aus diesem Grund vermittelte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Anfang 2015 den Kontakt zu einem weiteren Mitbeschuldigten. Zu diesem pflegte der Mitbeschuldigte bis 2018 eine fortwährende Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen er mehrere Schusswaffen zum Eigengebrauch - unter anderem die Waffe, mit der er später Dr. Lübcke erschoss - sowie zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb. Dem Beschuldigten war bewusst, dass weder der weitere Mitbeschuldigte über die erforderliche Erlaubnis zur Veräußerung, noch der Mitbeschuldigte über eine solche zum Erwerb von Waffen verfügte.
Am 14. Oktober 2015 besuchten der Mitbeschuldigte und der Beschuldigte auf dessen Initiative zusammen eine Bürgerversammlung in Lohfelden, anlässlich derer Dr. Lübcke unter anderem äußerte: „Es lohnt sich, in unserem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.“ Dieses Statement erzürnte den Mitbeschuldigten für den Beschuldigten erkennbar derart, dass er beinahe völlig die Fassung verloren hätte; auch der Beschuldigte, der diese Sequenz der Veranstaltung filmte, war hierüber in hohem Maße verärgert. Beide beschlossen daraufhin, das Video über die Internetplattform „YouTube“ zu veröffentlichen. Der Mitbeschuldigte recherchierte in der Folgezeit die Wohnanschrift des Dr. Lübcke und teilte dies mit dem Bemerken „vielleicht könne man da mal was machen“ dem Beschuldigten mit. Einigkeit bestand dabei zwischen den beiden dahin, dass es nunmehr geboten sei, aktiv zu werden. In der Folgezeit traf der Beschuldigte den Mitbeschuldigten vorwiegend im Schützenverein, wo sie noch bis mindestens Anfang 2017 gemeinsam Schießübungen durchführten, vor allem mit Schusswaffen des Kalibers 9mm, das dem bei der Tat verwendeten Kaliber.38 entspricht. Auf diese Weise konnte der Mitbeschuldigte seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, insbesondere auch in Bezug auf die Tatwaffe, unter Mitwirkung des Beschuldigten weiter verbessern. Auch besuchten beide zusammen politisch rechts orientierte Demonstrationen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund bestimmter Schlüsselereignisse wie der Vorkommnisse in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln und des Attentats in Nizza im Juli 2016 entwickelte der Mitbeschuldigte schließlich konkrete Gedanken über einen Anschlag auf Dr. Lübcke. In diese weihte er den Beschuldigten zwar nicht konkret ein, machte jedoch insoweit Andeutungen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte kommunizierten vorwiegend klandestin; aus Sicherheitsgründen verwendeten sie unter anderem den Messangerdienst „Threema“.
Nachdem der Mitbeschuldigte in ernsthafte Überlegungen zu einem solchen Attentat eingetreten war, bestärkte ihn der Beschuldigte in seinem Willen, das Vorhaben tatsächlich auszuführen. Er vermittelte dem Mitbeschuldigten - in enger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - durch die zeitlich nachfolgenden gemeinsamen Unternehmungen, namentlich die fortlaufende Durchführung gemeinschaftlicher Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit. Beide bestätigten sich darin, zur Abwendung der aus ihrer Sicht bedenklichen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland sich bewaffnen und nunmehr aktiv werden zu müssen.
Der Beschuldigte hielt es spätestens ab Juli 2016 für möglich, dass der Mitbeschuldigte einen politischen Entscheidungsträger aus fremdenfeindlichen Motiven und, um diesen für seine liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen, töten werde. Er nahm dies ebenso wie den Umstand billigend in Kauf, dass er, nachdem er ihm den Zugang zu dem Schützenverein verschafft und ihm die Möglichkeit zum Erwerb von Schusswaffen, darunter die Tatwaffe, eröffnet hatte, insbesondere durch das wiederholte gemeinsame Schießtraining und daneben die Demonstrationsteilnahmen den Mitbeschuldigten im Willen zur Tatbegehung bestärkte. Zudem teilte er dessen Motive und Ziele.
2. a) Hinsichtlich des äußeren Geschehens beruht der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Angaben des Mitbeschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Darin hat er zum einen die Tötung des Dr. Lübcke eingeräumt, wobei das Geständnis durch die am Opfer gesicherten DNA-Spuren gestützt wird. Zum anderen hat er auch die Beziehung zu dem Beschuldigten und dessen Teilhabe an dem für die Tat relevanten Geschehen erläutert: Er hat sein enges freundschaftliches Verhältnis zu diesem, die gemeinsame rechtsnationale Gesinnung einschließlich des Besuches politisch rechts orientierter Demonstrationen sowie die ins Radikale abdriftenden politischen Gespräche bekundet. Überdies hat er näher dargelegt, dass der Beschuldigte ihm den Zugang zu Waffen vermittelt habe, nachdem dieser ein entsprechendes Interesse bei ihm geweckt gehabt habe, und seinen Umgang mit ihnen gefördert habe. Ferner hat er den gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden in eigenen Worten geschildert. Nach dem von Dr. Lübcke geäußerten „Schlüsselsatz“ sei er „richtig emotional aufgeladen“ und „fassungslos“ gewesen. Ab „diesem Moment“ sei das spätere Tatopfer bei ihm „auf dem Schirm“ gewesen; er habe „halt einen Hass bekommen“. Im anschließenden Gespräch mit dem Beschuldigten sei auch dieser „sehr aufgebracht“ gewesen; sie hätten sich „da reingesteigert“. Dies habe sie zunächst dazu veranlasst, das vom Beschuldigten aufgenommene Video über „YouTube“ ins Internet zu stellen, um der Öffentlichkeit zu demonstrieren, „was man hier für Leute an der Regierung habe“. Er - der Mitbeschuldigte - habe später dem Beschuldigten „gesagt: 'Ich habe da geguckt, wo der wohnt, und vielleicht könne man da mal was machen'.“ Es sei „erst mal nur so in dem Raum (gewesen): 'Wir müssen was machen'.“ Dieser „Vorfall“ sei „immer mal wieder Gespräch“ gewesen.
Im derzeitigen Ermittlungsstadium besteht auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Mitbeschuldigte sein Geständnis mittlerweile widerrufen hat, kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung zu zweifeln. Soweit er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 2. Juli 2019 behauptet hat, er sei unter Druck gesetzt worden, hat er dies nicht aufrechterhalten. Auch später geäußerte Einwendungen gegen seine Vernehmungsfähigkeit infolge der Medikation mit dem Benzodiazepin „Tavor“ verfangen nicht. Denn aus der Aussage der behandelnden Anstaltsärztin, die als sachverständige Zeugin vernommen worden ist, ergibt sich, dass mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe vor der Vernehmung und der verabreichten Dosis eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit ausgeschlossen ist.
Die Angaben des Mitbeschuldigten zu seiner Beziehung zum Beschuldigten und dessen Teilhabe am tatrelevanten Geschehen werden durch die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten gestützt: Diese hat als Zeugin vor allem das enge freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten, deren Teilnahme an der Bürgerversammlung in Lohfelden und Empörung über die genannte Äußerung des späteren Tatopfers bestätigt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber erklärt, der Mitbeschuldigte sei dort beinahe völlig „ausgetickt“. Weiterhin hat sie nachvollziehbar den Beschuldigten als „Denker“ und den Mitbeschuldigten als „Macher“ bezeichnet. Die Zeugin hat außerdem über gemeinsame Besuche von politisch rechts orientierten Demonstrationen sowie Schießübungen im Verein bis mindestens Anfang 2017 berichtet, anlässlich derer insbesondere auch mit Waffen des Kalibers 9mm geschossen worden sei. Sie hat ferner bekundet, dass der Beschuldigte, der teilweise nicht unter seinem Klarnamen aufgetreten sei, nicht nur mit dem Mitbeschuldigten eine klandestine Kommunikation gepflegt habe, sondern auch sein sonstiger Lebensstil auf Verheimlichung angelegt gewesen sei. Schließlich hat die Zeugin angegeben, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass „seine Kinder seinen Namen nicht tragen dürften“, weil er sich für den Fall der Diagnose einer schweren Erkrankung mit einem Sprengstoffgürtel in die Luft sprengen und möglichst viele „Kanaken“ - womit er Ausländer gemeint habe - mit in den Tod nehmen werde.
Zwar ist die Aussage der Zeugin nicht zuletzt mit Blick auf den zwischen ihr und dem Beschuldigten anhängigen Sorgerechtsstreit das gemeinsame Kind betreffend kritisch zu würdigen. Ein überschießender Belastungseifer oder sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprechen würden, sind indes aus der Aussage heraus nicht erkennbar. Auch im Übrigen liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, nach denen zweifelhaft wäre, dass die Angaben nicht erlebnisbasiert sind. Eine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, juris Rn. 12).
Hinzu kommt, dass anlässlich einer bei dem Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter anderem das Buch von Akif Pirincci mit dem Titel „Umvolkung: Wie die Deutschen still und leise ausgetauscht werden“ aufgefunden worden ist. In diesem ist in dem Satz „Am 14. Oktober 2015 fand in der nordhessischen Gemeinde Lohfelden … ein Informationsabend bezüglich der aktuell erfolgenden Belegung von vorerst 400 Invasoren statt, an dem auch der Regierungspräsident der Stadt Kassel Dr. Walter Lübcke teilnahm“ der Name des Tatopfers mit einem Textmarker gelb markiert.
b) Hinsichtlich der inneren Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht aus einer Gesamtschau des geschilderten äußeren Geschehens, namentlich folgender - mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegender - Umstände: Der Beschuldigte war mit dem Mitbeschuldigten eng freundschaftlich verbunden. Er wusste um dessen rechtsnationale Gesinnung, dessen Furcht vor einem Bürgerkrieg durch Überfremdung und seinen Widerwillen gegen Repräsentanten des Staates, die für eine liberale Linie in der Flüchtlingspolitik eintraten. Seit dem gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden im Oktober 2015 war ihm auch klar, dass sich die zunächst bestehende Angst und der allgemeine Widerwillen des Mitbeschuldigten in einen Hass gegen solche Repräsentanten gesteigert hatten. So war der Mitbeschuldigte nach der genannten Äußerung des Dr. Lübcke in hohem Maße aufgebracht. Auch erhielten die früher allgemein zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten getroffenen Beteuerungen, „man müsse etwas tun“, nunmehr ein konkreteres Gepräge. Denn der Mitbeschuldigte hatte - wie der Beschuldigte wusste - den Wohnort des Opfers ausspioniert und in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt, dass gehandelt werden müsse. Dabei erscheint es angesichts der Bewaffnung des Mitbeschuldigten, die der Beschuldigte selbst veranlasst hatte, und dessen außergewöhnlicher Erregung unwahrscheinlich, dass dieser davon ausging, der Mitbeschuldigte wolle lediglich Fenster einwerfen oder Wände beschmieren. Der Mitbeschuldigte hat dies in seiner Beschuldigtenvernehmung nur als ein - dem Beschuldigten nicht mitgeteiltes - Gedankenspiel geäußert. Als weitere Indizien sprechen die von ihm erwähnten Andeutungen, die er vor dem Attentat gegenüber dem Beschuldigten machte, der Umstand, dass bei diesem ein gegen die deutsche Flüchtlingspolitik polemisierendes Buch aufgefunden worden ist, in dem der Name des Opfers markiert ist, sowie die klandestine Kommunikation mit dem Mitbeschuldigten und seine auf Verheimlichung angelegte Lebensweise dafür, dass er es zumindest ab Juli 2016 für möglich hielt, der Mitbeschuldigte werde ein Attentat begehen.
Dem Gedanken der eigenen Bewaffnung zum Zweck der Verteidigung ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein den dringenden Tatverdacht ausräumendes Gewicht beizumessen, weil „Verteidigung“ hier nicht gleichbedeutend ist mit dem Handeln in einer Notwehr- oder Nothilfesituation im Sinne des § 32 StGB. Schon die gemeinsame Überlegung, es sei sinnvoll, auch über Langwaffen zu verfügen, um Ziele auf größere Distanz besser treffen zu können, spricht gegen eine Schutzbewaffnung ohne aktive Gewaltbereitschaft. Überdies liegt es jedenfalls nicht fern, vor dem Hintergrund des rechtsradikalen Gedankenguts, das der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte teilten, den Begriff der „Verteidigung“ in einem weiteren Sinne dahin zu verstehen, dass die Bekämpfung einer in der Vorstellungswelt beider stattfindenden Invasion von Zuwanderern gemeint ist. Dahin deutet die Einlassung des Mitbeschuldigten, er und der Beschuldigte hätten sich bei dem stetigen Thema (offenbar „Überfremdung“, „Ausländerkriminalität“ und „Deutschland ist nicht souverän“) „immer wieder ... bestätigt gegenseitig“ und sich „dann auch“ gesagt: „Ja, wir müssen uns da verteidigen.“ Sie hätten sich darüber „aufgeregt“, weil nichts unternommen werde („keiner macht was“), sich selbst allerdings aufgrund ihrer Bewaffnung eine solche Handlungsoption offengehalten ("... wir haben uns zumindest schon mal bewaffnet“). Der unter einer Bedingung geäußerte Wille zu einem Selbstmordattentat auf Ausländer widerspricht ebenfalls der bloßen Bereitschaft zur Selbstverteidigung.
Schließlich wusste der Beschuldigte nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Tatmotivation des Mitbeschuldigten. In Anbetracht der Umstände drängt sich überdies der Schluss auf, dass er diese auch teilte.
3. In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Mord strafbar machte (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).
a) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Mitbeschuldigte den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) zu Lasten von Dr. Lübcke rechtswidrig verwirklichte.
Das Attentat wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit aus niedrigen Beweggründen verübt, mithin aus einem nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Motiv (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 8). Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 93 f.). Die Tötung des Dr. Lübcke hatte hochwahrscheinlich einen politischen Anlass und ein politisches Ziel. Denn nach Aktenlage wurde das Opfer wegen seiner politischen Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident im Regierungsbezirk Kassel getötet; es sollte so für die von ihm vertretene liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden.
Auf ein heimtückisches Handeln des Mitbeschuldigten kommt es für die vorliegende Haftentscheidung nicht an. Insbesondere braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob auch der Beschuldigte nach Aktenlage einen diesbezüglichen Vorsatz hatte.
b) Der Beschuldigte förderte die Tat des Mitbeschuldigten jedenfalls in Form der psychischen Beihilfe dadurch, dass er diesen im Willen zur Tatbegehung bestärkte (§ 27 Abs. 1 StGB).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (s. etwa BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27). Eine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung ist dann allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und diesem (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 95).
An diesen Maßstäben gemessen leistete der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand zu der Tat des Mitbeschuldigten psychische Beihilfe. Denn - wie dargelegt (s. oben II. 1. b)) - bestärkte der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen Entschluss, den Mordanschlag auf Dr. Lübcke tatsächlich auszuführen. Nach dem bisherigen Ermittlungstand ist er dringend verdächtig, dem Mitbeschuldigten - in enger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - durch die gemeinsamen Unternehmungen ab Juli 2016, namentlich die fortlaufende Durchführung gemeinschaftlicher Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit vermittelt zu haben.
bb) Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich.
(1) Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urteile vom 1. August 28 29 30 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10). Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96 mwN). Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern. Unter dieser Voraussetzung vermag die bloße innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter der strafbaren Beihilfe zu nehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist hier von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
Zwar besteht ein dringender Tatverdacht dahin, dass sich der Beschuldigte bereits durch die Vermittlung des Kontaktes zu dem weiteren Mitbeschuldigten der Beihilfe zum Mord strafbar machte, nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht. Denn in tatsächlicher Hinsicht konkretisierten sich erst nach der Bürgerversammlung vom Oktober 2015 - damit der Kontaktanbahnung zu dem weiteren Mitbeschuldigten zeitlich deutlich nachgelagert - die äußeren Anzeichen für ein durch den Mitbeschuldigten beabsichtigtes Attentat derart, dass daraus der Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten gezogen werden kann.
Jedoch hielt es der Beschuldigte jedenfalls ab Juli 2016, als der Mitbeschuldigte die Begehung eines Attentats näher in Erwägung zog, für möglich, dass dieser einen politischen Entscheidungsträger aus fremdenfeindlichen Motiven und, um diesen wegen seines Einsatzes für eine liberale Flüchtlingspolitik abzustrafen, töten werde. Er nahm dies ebenso wie den Umstand billigend in Kauf, dass er insbesondere mittels der fortlaufenden Durchführung gemeinsamer Schießübungen und der Teilnahme an politischen Demonstrationen den Tatentschluss des Mitbeschuldigten weiter bestärkte.
Da der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Motivation des Mitbeschuldigten teilte, ist er weiterhin dringend verdächtig, selbst das besondere persönliche Merkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht zu haben (§ 28 Abs. 1 StGB).
4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG.
a) Der Beschwerdeführer ist der Beihilfe zum Mord (§ 212 Abs. 2, § 27 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig.
b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich demokratische Staatsund Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468).
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Tat des Mitbeschuldigten staatsgefährdenden Charakter, denn diese beruht auf dessen Ablehnung des freiheitlich demokratischen Staatsund Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Mitbeschuldigte wählte sein Opfer aus, weil es dieses System und dessen (Flüchtlings-)Politik als Amtsträger repräsentierte.
c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser rechtsfehlerfrei bejaht.
Die „besondere Bedeutung“ im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16, aaO mwN).
Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Mitbeschuldigte wählte den von ihm getöteten Regierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm dessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk Nordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für den Mitbeschuldigten war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, gegen die er - wie auch der Beschuldigte - Widerstand leisten wollte. Die Tat reiht sich in eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von Personen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet, bei Politikern und Bürgern, die mit der Aufnahme Geflüchteter betraut sind oder sich für diese einsetzen, ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen gewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung individueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist überdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.
5. Es bestehen zumindest die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Ob darüber hinaus der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vorliegt, kann dahinstehen.
Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet, dem keine hinreichenden fluchtmildernden Umstände gegenüberstehen. Allein der Umstand, dass er vor seiner Inhaftierung einen festen Wohnsitz hatte, reicht hierfür nicht aus. So ist die Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes gescheitert. Er verfügt allerdings über enge Kontakte in die rechtsnationale Szene, die ihm im Falle eines Untertauchens hilfreich sein könnten.
Aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Straftat nach § 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB besteht - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - unter Zugrundelegung der vorgenannten Aspekte überdies der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Ermittlungsverfahren ist bislang mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.
7. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. August 2019 lag dem Senat vor. Der darin beantragten weiteren Beweiserhebung war nicht nachzukommen. Von der Gelegenheit, im Haftbeschwerdeverfahren zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, hat der Beschuldigte Gebrauch gemacht. Eines Rückgriffs auf eine diesbezügliche Stellungnahme im Sorgerechtsverfahren bedurfte es nicht. Denn es war dem Beschuldigten zuzumuten, diese Argumentation im Beschwerdeverfahren zu wiederholen. Allein der Umstand, dass er sich bereits vor Bekanntwerden der Ermittlungen gegen einzelne Vorwürfe verteidigt hatte, ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 146
Bearbeiter: Christian Becker