HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 145
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 64/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 145
Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (3 BGs 131/19) wird aufgehoben.
Der Beschuldigte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 131/19) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 27. Juni 2019 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten durch Veräußerung der Tatwaffe Beihilfe dazu geleistet, den Geschädigten, L., heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat nach mündlicher Haftprüfung mit Beschluss vom 6. August 2019 (3 BGs 250/19) Haftfortdauer angeordnet. Unter dem 12. Dezember 2019 hat er die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft fortdauern darf (§§ 121,122 StPO), führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der Beschuldigte ist nach derzeitigem Stand der Ermittlungen der ihm vorgeworfenen Beihilfe zum Mord (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB) nicht dringend verdächtig im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eines Waffendelikts und möglicherweise der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) dringend verdächtig ist. Denn ein dahingehender Tatverdacht würde mit Blick auf die damit verbundene deutlich geringere Straferwartung angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstandes, dass sich dieser zwischenzeitlich seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht (mehr) begründen. Im Einzelnen:
1. Nach dem Haftbefehl ist ein Mitbeschuldigter dringend verdächtig, am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, L., auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber .38, erschossen zu haben. Der Mitbeschuldigte habe aus fremdenfeindlichen Motiven gehandelt und die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers ausgenutzt, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden L. angeschlichen und aus kurzer Distanz - etwa ein bis zwei Meter - einmal in dessen Kopf geschossen habe. Dabei sei es ihm darauf angekommen, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von ihm vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.
Dem Beschuldigten wird in dem genannten Haftbefehl im Sinne eines dringenden Tatverdachts zur Last gelegt, dem Mitbeschuldigten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 - mithin mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Attentat - die Tatwaffe veräußert zu haben. Der Verkauf zu einem Preis von 1.100 € sei im Rahmen einer zwischen 2014 und 2018 bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt, die der Mitbeschuldigte auch als Zwischenhändler zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil genutzt habe. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Tatwaffe sei dem Beschuldigten die rechtsextremistische Gesinnung des Mitbeschuldigten und dessen Gewaltbereitschaft bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe deshalb zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Mitbeschuldigte unter Einsatz der veräußerten Schusswaffe aus rechtsextremistischen Motiven ein Tötungsverbrechen begehen werde.
Der dringende Tatverdacht betreffend den Gehilfenvorsatz ist in dem Haftbefehl auf die Art und Weise des Waffenverkaufs und die persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten gestützt. Diese Umstände werden in dem Haftfortdauerbeschluss vom 6. August 2019 vertieft dargestellt und ergänzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl sowie den genannten Beschluss Bezug genommen.
2. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse belegen nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts, dass sich der Beschuldigte der Beihilfe zum Mord (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat; denn eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, ist nicht gegeben.
a) aa) Dringender Tatverdacht besteht, wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - StB 34/07, juris Rn. 4).
bb) Gehilfenvorsatz erfordert, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10). Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96 mwN). Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).
b) Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein dringender Tatverdacht eines vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten. Auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen ist es nicht hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte es bei dem Verkauf der Waffe für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, der Mitbeschuldigte werde mit dieser ein politisch motiviertes Tötungsdelikt begehen.
aa) Entsprechendes folgt zunächst nicht aus den Einlassungen der Beschuldigten.
Der Beschuldigte hat bereits bestritten, dem Mitbeschuldigten die Tatwaffe veräußert zu haben. Er hat sich weiterhin dahin eingelassen, diesem eine politisch motivierte Tötung nicht zugetraut zu haben.
Der Mitbeschuldigte hat in seiner - zwischenzeitlich widerrufenen, aber weiterhin verwertbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15) - Einlassung im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019 zwar glaubhaft eingeräumt, die Tatwaffe im Jahr 2016 von dem Beschuldigten erworben zu haben. Er hat jedoch weder geschildert, diesen bewusst in Anschlagspläne eingeweiht zu haben, noch ein eigenes Verhalten behauptet, das den Beschuldigten hierauf hätte schließen lassen können. Auch einer schriftlichen Einlassung von Januar 2020, die dem Senat zu einer weiteren Vernehmung des Mitbeschuldigten vorliegt und in der dieser sich von einer vorsätzlichen Tötung des L. distanziert hat, ist hierzu nichts zu entnehmen.
bb) Die weiteren Ermittlungsergebnisse vermögen einen dringenden Tatverdacht ebenfalls nicht zu begründen.
Gegen die Annahme, der Beschuldigte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Waffenverkaufs, mithin im Jahr 2016, mit der Möglichkeit gerechnet, der Mitbeschuldigte werde mit dem erworbenen Revolver ein Tötungsdelikt begehen, spricht bereits der große zeitliche Abstand zur späteren Tat. Der Mitbeschuldigte hat sich nach seiner Einlassung, die nach derzeitigem Ermittlungsstand als einzige Erkenntnisquelle für die näheren Umstände des Waffenverkaufs zur Verfügung steht, überdies nicht gezielt an den Beschuldigten gewandt, um eine bestimmte (Tat-)Waffe zu erwerben. Der Revolver wurde vielmehr im Rahmen einer bereits seit mindestens zwei Jahren bestehenden - illegalen - „Geschäftsbeziehung“ veräußert, innerhalb derer es zum Verkauf verschiedener Waffen gekommen war, die der Mitbeschuldigte seinerseits teilweise zur Erzielung einer Einnahmequelle gewinnbringend weiterverkauft hatte. Eine solche „Geschäftsbeziehung“ konnte - auch mit Blick auf die Vorstrafe des Mitbeschuldigten - nur auf dem Schwarzmarkt stattfinden, auf dem üblicherweise überhöhte Kaufpreise zu entrichten sind. Sie wurde im Jahr 2014 zu einem Zeitpunkt begründet, als etwaig bereits bestehende Anschlagspläne des Mitbeschuldigten zumindest noch nicht nach außen erkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019, juris Rn. 32). Dieser fragte zudem nicht von sich aus nach einer bestimmten, für ein Tötungsdelikt geeigneten (handlichen, damit leicht zu transportierenden und zu versteckenden) scharfen Waffe. Vielmehr bot der Beschuldigte im Zuge eines anderweitigen Waffengeschäfts den genannten Revolver ohne besonderen Anlass zum Verkauf an. Nach längerem Überlegen entschloss sich der Mitbeschuldigte schließlich, die Waffe zu erwerben.
Die bisherigen Ermittlungen belegen überdies nicht, dass der Waffenerwerb in einer besonderen, über das in vergleichbaren Fällen vorliegende Maß hinausgehenden „hochkonspirativen“ Art und Weise erfolgte. Der Mitbeschuldigte hat hierzu lediglich erläutert, ein weiterer Mitbeschuldigter, der selbst „Kunde“ bei dem Beschuldigten gewesen sei, habe ihm diesen als Bezugsquelle genannt. Aus der Einlassung des Mitbeschuldigten ergibt sich indes nicht, dass der Beschuldigte bei „Neukunden“ besonders vorsichtig gewesen wäre und die Kontaktaufnahme von der Vermittlung durch einen als zuverlässig eingestuften „Türöffner“ abhängig gemacht hätte.
Vor diesem Hintergrund liegt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten ein dringender Tatverdacht nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar eingeräumt, dass sich zu dem Mitbeschuldigten auch ein persönlicher Kontakt entwickelt und man über „Politik“, namentlich „Flüchtlinge“, „Vergewaltigung“ oder „Massenvergewaltigung“ gesprochen habe. Jedoch hat die in der Haftfortdauerentscheidung vom 6. August 2019 angestellte Vermutung, der Mitbeschuldigte habe den Beschuldigten auch über seine Ansicht eingeweiht, dass mit Blick auf die politischen Verhältnisse „wir Deutschen etwas tun müssen“, in den weiteren Ermittlungen bislang keine Bestätigung gefunden. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte von der Erregung des Mitbeschuldigten über die Aussagen des Geschädigten anlässlich der Bürgerversammlung in Lo. und den daraus aus dessen Sicht bestehenden politischen Handlungsbedarf Kenntnis erlangte. Soweit der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben „vor mehreren Jahren“ von dem Mitbeschuldigten erfahren habe, dieser sei vorbestraft und mutmaße, auf den Schirm der Ermittler als Hauptverdächtiger zu geraten, sollte im Raum Kassel etwas passieren, ist bereits unklar, ob dieses Gespräch schon vor dem Waffenverkauf stattgefunden hat. Diesem Aspekt kommt daher nur untergeordnete Bedeutung zu.
Auch eine Gesamtschau der vorliegenden Indizien vermag nach alledem im derzeitigen, bereits fortgeschrittenen Ermittlungsstadium den dringenden Tatverdacht vorsätzlichen Handelns nicht zu begründen.
Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, ist im Rahmen dieser Haftentscheidung nicht zu befinden.
3. Danach scheiden die Aufrechterhaltung und der weitere Vollzug der nunmehr bereits seit über sechs Monaten andauernden Untersuchungshaft aus; denn es besteht kein Haftgrund mehr. Mit dem Wegfall des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zum Mord entfällt der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Offenbleiben kann, ob der Beschuldigte eines Waffendelikts und ggf. einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 1 StR 359/11, NStZ 2013, 238; LG München, Urteil vom 19. Januar 2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16, BeckRS 2018, 5795; LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17, StV 2019, 401; LK/ Laufhütte, 12. Aufl., § 222 Rn. 92; Fahl, JuS 2018, 531 ff.) dringend verdächtig ist. Denn der weitere Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), auf den der Haftbefehl gestützt ist, setzt voraus, dass bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde; dies wäre indes bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts einer fahrlässigen Tötung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht der Fall. Neben der bisherigen Unbestraftheit des Beschuldigten, seinem festen Wohnsitz und seiner ehelichen Bindungen fallen dabei insbesondere die gegenüber dem ursprünglichen Tatvorwurf weitaus geringere Straferwartung und die nunmehr bereits seit über sechs Monaten andauernde Untersuchungshaft ins Gewicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 145
Bearbeiter: Christian Becker