hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 641

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 504/19, Beschluss v. 10.03.2020, HRRS 2020 Nr. 641


BGH 2 StR 504/19 - Beschluss vom 10. März 2020 (LG Kassel)

Besonders schwere räuberische Erpressung (Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung; Bereicherungsabsicht, insbesondere hinsichtlich eines Mobiltelefons).

§ 253 Abs. 1 StGB; § 255 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine (besonders schwere) räuberische Erpressung kann auch begehen, wer das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden, während eine Verurteilung wegen Raubes daran scheitert, dass die hierfür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist.

2. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden, und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel.

3. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

4. Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen oder es zu isolieren.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. August 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen tranken der Angeklagte und der Nebenkläger am 12. Juni 2014 in der Wohnung eines Bekannten gemeinsam Alkohol. Nachdem sich beide in den oberen Stock begeben hatten, schlug der Angeklagte dem Nebenkläger grundlos mit der Hand gegen den Hals. Als der Nebenkläger sich wehrte, ergriff der Angeklagte einen Kreuzschlitzschraubendreher und versuchte, den Nebenkläger zu stechen. Er warf ihn auf eine Matratze und schlug ihm mehrfach mit der Hand ins Gesicht, so dass dessen rechtes Auge zuschwoll. Er würgte den Nebenkläger mit einer Hand und stach wiederholt mit dem Schraubendreher auf dessen Oberkörper und Bein ein, wodurch er kleinere Stichwunden verursachte.

Dem Nebenkläger gelang es, sich zu befreien und ins Untergeschoss zu laufen. Der Angeklagte folgte ihm und schlug mit einem Holztischbein auf dessen Arme und Beine. Der Nebenkläger gelangte zur Haustür, die er jedoch nicht öffnen konnte. Der Angeklagte schlug weiter auf den Geschädigten ein und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als der Nebenkläger sich weigerte, drohte der Angeklagte, ihm den Schädel einzuschlagen. Daraufhin übergab der Zeuge sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Angeklagte aus dessen Hosentasche. Anschließend erklärte er, in dessen Wohnung zu gehen und dort dessen Spielkonsole XBox 360 zu holen; diese wäre jetzt seine und er hätte Zeugen dafür. Sodann stellte er die Gewalttätigkeiten gegenüber dem Nebenkläger ein.

Dem Angeklagten wurde bewusst, dass der Nebenkläger schwer verletzt war. Er brachte ihn ins Wohnzimmer. Nachdem er mit dem Nebenkläger verabredet hatte, dass dieser erzähle, er sei in der Wohnung von drei Männern überfallen worden, rief er bei der Polizei an, der er die Version des vermeintlichen Überfalls schilderte und mitteilte, dass ein Krankenwagen benötigt werde.

Der Nebenkläger erlitt mehrere oberflächliche Stichwunden an Oberkörper und Beinen, eine Gehirnerschütterung, eine Orbitabodenfraktur rechts und einen Bruch der rechten Elle. Das Mobiltelefon und die Schlüssel erhielt er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter nicht mehr feststellbaren Umständen wieder zurück.

2. Die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte mit der für eine Erpressung erforderlichen Bereicherungsabsicht handelte, als er vom Nebenkläger die Herausgabe seines Mobiltelefons forderte und dessen Hausschlüssel aus der Hosentasche zog.

aa) Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch derjenige eine (besonders schwere) räuberische Erpressung begehen kann, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden, eine Verurteilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die hierfür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26, NStZ 2011, 699, 701 mwN).

Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert jedoch die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 - 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 388 f.). Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. An einem solchen Vermögenszuwachs fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, juris Rn. 26 ff., NStZ 2011, 699, 701; Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, juris Rn. 5, NStZ 2012, 627, 628; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371, 372; vom 25. April 2018 - 4 StR 348/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2018, 282 f.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18 Rn. 19, jeweils mwN). Die erforderliche Bereicherungsabsicht fehlt auch dann, wenn es dem Täter beim Abpressen eines Mobiltelefons nur darum geht, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen oder es zu isolieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 4 StR 175/11, juris Rn. 4; OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450, 451; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 29; BeckOK-StGB/Wittig, 45. Ed., § 253 Rn. 16.1; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 253 Rn. 8).

bb) Hieran gemessen ist eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten an dem Mobiltelefon bzw. den Hausschlüsseln des Nebenklägers nicht belegt.

(1) Im Hinblick auf das Mobiltelefon kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass es dem Angeklagten auf die Erlangung des in der Verfügungsmöglichkeit über das Mobiltelefon liegenden Vermögensvorteils ankam, weil er das Gerät zweckentsprechend benutzen oder später wirtschaftlich verwerten wollte oder zumindest beabsichtigte, es auf unbestimmte Zeit zur beliebigen Verwendung in Besitz zu halten. Die Urteilsgründe enthalten, bezogen auf die räuberische Erpressung, keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Damit bleibt gänzlich offen, von welchem Ziel das Handeln des Angeklagten geleitet war. Dies gilt umso mehr, als der Strafkammer keine Feststellungen zum Zeitpunkt und den Umständen, unter denen der Nebenkläger sein Mobiltelefon zurückerlangte, möglich waren und sie bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass der Schwerpunkt seines Handelns bei der Körperverletzung liegt und das Vermögensdelikt nicht primär Ziel seines Handelns gewesen ist.“

(2) Eine Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Haustürschlüssel liegt nach der Gesamtheit der Urteilsgründe eher fern. Denn nach den Feststellungen wollte der Angeklagte mit dem Hausschlüssel in die Wohnung des Nebenklägers gehen und dort dessen Spielkonsole XBox 360 holen, die er nach den Feststellungen und seiner Einlassung als von diesem vormals an ihn geschenkt betrachtete.

b) Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer, soweit sie festgestellt hat, der Angeklagte habe den Nebenkläger gezwungen, sein Mobiltelefon herauszugeben und ihm die Hausschlüssel aus der Hosentasche gezogen. Diese Feststellungen werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.

aa) Die Strafkammer hat dem Nebenkläger, der in der Hauptverhandlung nur noch über eine eingeschränkte Erinnerung an das Tatgeschehen verfügte, den Inhalt seiner Vernehmungsniederschrift aus dem Ermittlungsverfahren abschnittsweise vorgehalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 78/14, juris Rn. 10, NStZ 2014, 604, 605; SSW-StPO/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 249 Rn. 32). Auf den umfassenden, im Urteil auf mehreren Seiten dargestellten Vorhalt zum Tatgeschehen, hat der Zeuge erklärt, „das sei korrekt“, ohne insoweit zwischen den umfassend geschilderten Verletzungshandlungen des Angeklagten und dem Herausgabeverlangen zu unterscheiden. Auf den Vorhalt der nächsten Passage der Vernehmungsniederschrift, die sich explizit zu dem Herausgabeverlangen von Mobiltelefon und Schlüsselbund verhält, ist lediglich der ausführliche Vorhalt, nicht jedoch die Antwort des Zeugen in den Urteilsgründen dargestellt. Auf die anschließende Nachfrage hat der Nebenkläger geäußert, ihm fehlten die Zusammenhänge.

bb) Ein Beleg für ein Herausgabeverlangen des Angeklagten ist damit durch die Aussage des Nebenklägers, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung „insbesondere“ gestützt hat, nicht möglich. Der Vorhalt, bei dem es sich lediglich um einen Vernehmungsbehelf handelt, kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Grundlage einer Verurteilung sein. Beweisgrundlage ist nicht der Vorhalt, sondern die bestätigende Erklärung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427, 429 mwN; siehe hierzu auch MüKo-StPO/Kreicker, § 249 Rn. 66; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 249 Rn. 42). Eine Aussage des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, durch die dieser das Herausgabeverlangen des Angeklagten geschildert und bestätigt hätte, ist den Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung; dies gilt auch für die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Sache bedarf insoweit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 641

Externe Fundstellen: NStZ 2020, 542; StV 2020, 627

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner