HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 681
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 11/18, Beschluss v. 28.06.2018, HRRS 2018 Nr. 681
Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018 (2 BGs 204/18) aufgehoben.
Die deutsche Staatsangehörige S., geboren am in R., ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 114, 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen.
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der Zeit ab Dezember 2013 dem sogenannten IS als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im Internet um Mitglieder und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das Übernehmen des traditionellen Rollenbildes einer Frau im radikalen Islam den IS unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat der Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Erfolg.
1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des „Kalifats“ im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der „Emir“ Abu Bakr al Baghdadi inne. Al Baghdadi war von seinem Sprecher zum „Kalifen“ erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem „Kalifen“ unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Shura Räte“. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al Furqan“ produziert und über die Medienstelle „al l’tisam“ verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat. Diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann, bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ, hieß es: „Ich wollte jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister beschützt. Ich musste dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hoffnung, den ehrenvollen Tod einer Shahida zu erlangen.“ Gleich nach ihrer Ankunft in Syrien wurde ihr der ihr unbekannte IS-Kämpfer Ay., der als „Amir“ Befehlsgewalt über bislang nicht weiter ermittelte Kampfeinheiten ausübte, als Ehemann vermittelt. Die Beschuldigte lebte mit Ay. nach islamischem Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien und später im Irak. Der IS alimentierte die Eheleute mit monatlich 100 US-Dollar und wies ihnen fortlaufend verschiedene Unterkünfte, darunter auch eine Villa, zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten, und zwar zunächst in Haritan, danach im Februar 2014 in Raqqa, Manbidsch und wieder Raqqa ab Juli 2014.
Eine Aufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu versorgen und einzukaufen. In Haritan war die Beschuldigte mit anderen Frauen in einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des IS dieses Gebäude umstellte, wies der „Emir“ drei Frauen an, die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden, falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollten. Dies beschrieb die Beschuldigte in ihrem Blog „h. .com“ mit den Worten: „Als der Tag kam, als wir das Haus verlassen sollten laut J., und die Frauen sich weigerten, sollten wir in den Keller gehen und darauf warten, was passiert. Sollten sie an den Brüdern vorbeikommen und ins Haus gelangen, sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten drei.“ Die Aufnahme in einer Unterkunft nach der Flucht aus Haritan kommentierte die Beschuldigte in ihrem Internetblog „b. - Dies ist eine Seite einer Muhajira im islamischen Staat“ am 2. Juni 2016 mit den Worten: „Und in diesem offenen Wohnzimmer schlief ich mit anderen Schwestern.“ Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe auseinandernimmt, reinigt und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. August 2014 eingestellten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift „Meine drei Babies": „Die Uzi besitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und rechts meine Makarov.“ Am 28. Mai 2016 und 2. Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den IS als besten Staat, der zurzeit existiere, weil er „fest auf dem Tauhid“ gegründet sei, keine Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das „Gesetz von Allah“ vollständig angewendet werde.
Am 6. Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte, der zwischenzeitlich vom IS weitere Blogeinträge untersagt worden waren, über ihren Telegram-Account Enthauptungen durch den IS, verwies auf derartige Rituale zurzeit des Propheten und führte verschiedene „Schlachten“ an, bei denen alle „feindlichen Krieger“ im Namen des Islam enthauptet worden seien.
In ihrem Telegram-Account „b.“ führte die Beschuldigte am 10. Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der Ungläubigen („Darul Kufr“) zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam („Darul Islam“) zu übersiedeln. Es sei „eine gefährliche große Sünde“, freiwillig das islamische Herrschaftsgebiet zu verlassen.
Beim ersten Aufenthalt in Raqqa sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt mit Ay. sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mutmaßlich von Angehörigen des Assad-Regimes. Dies kommentierte die Beschuldigte am 8. April 2014 unter ihrem Blogaccount „U.“ mit der Überschrift: „Das Köpfchen ab“. Zu Hinrichtungen ließ sich die Beschuldigte von ihrem Mann hinführen, der für sie eine Gasse bildete. Während des zweiten Aufenthalts in Raqqa wurde Ay. als Befehlshaber in Homs eingesetzt.
Nach dem zweiten Aufenthalt in Raqqa wurde Ay. in den Irak, und zwar nach Tal Afar und anschließend Mosul versetzt. Die Beschuldigte musste ihm in diese Kriegsgebiete folgen und innerhalb Mosuls dreimal umziehen. Als Ay. am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Frauenhaus untergebracht. Danach lebte sie von Januar bis Mitte August 2017 in Tal Afar. Sie sah sich als Mitglied eines „Katiba“, einer Gruppe, für deren Versorgung ein „M.“ verantwortlich war. Der „Emir“ vor Ort wollte sie mit einem IS-Kämpfer verheiraten.
Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt Tal Afar von kurdischen Sicherheitskräften („Peschmerga“) zusammen mit anderen Frauen, die ebenfalls mit IS-Kämpfern verheiratet waren, festgenommen. Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie befand sich seit dem 23. September 2017 im Erbiler Counter Terrorism Department (Kurdistan) in Haft. Derzeit ist sie nach Deutschland zurückgekehrt.
b) Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen Angaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verantwortlichen Vernehmung vom 23. April 2018. Die unter ihren Internetblogs veröffentlichten Beiträge hat sie ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Angaben der Beschuldigten, die selbst einschätzt, dass sie „für knapp vier Jahre beim ´Daesh`" war und über ihren Mann „in den IS gerutscht“ sei, werden durch den Bericht der Aya. aus F. auf Seiten 55 - 59 in ihrem Buch „M.“ bestätigt. Danach erlebte Aya. die Beschuldigte als „auch eine so hundertprozentig Überzeugte, wie ich sie in Syrien kaum ein zweites Mal getroffen habe“.
2. Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB):
a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert.
Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22. März 2018 (StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206) zugrunde lag, belegen die vorstehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den IS. Die Beschuldigte reiste allein in das Hoheitsgebiet des IS, heiratete dort ein höherrangiges IS-Mitglied und ließ sich vom IS Unterkünfte und Geld zuweisen. Sie fügte sich im gesamten Zeitraum den Anweisungen ihres mit Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber. Als Westeuropäerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in Syrien und im Irak ihre bewusste Entscheidung für die Erweiterung des „Staats"volkes des IS. Mit ihren - vom IS überwachten - Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10. Juni 2016, forderte die Beschuldigte Gleichgesinnte in Europa auf, ebenfalls in das Hoheitsgebiet des IS einzureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen. Dies alles lässt auf eine einvernehmliche Aufnahme in den IS schließen. Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen „legale“ Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 314). Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Recht deutlich hinaus, was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre erklärte Bereitschaft, gegnerische Kämpfer mit Sprengstoffgürteln anzugreifen sowie ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen („meine Babies“) zeigt. Dass sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung „häuslicher Pflichten“ zuständig war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht wieder entfallen.
c) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist, tatsächlich die Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG) oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und sie mithin diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten. Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar.
aa) Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinigung des IS liegt vor.
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
a) Die Beschuldigte hat insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Dauer ihrer Eingliederung mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die die Beschuldigte - offensichtlich derzeit durch Ay. s Tod, die Kriegserlebnisse und die Zustände im Frauengefängnis in Erbil beeindruckt - angegeben, zu ihrer Mutter nach B. ziehen zu wollen. Indes bleibt es ihr erklärtes Ziel, in der Türkei zu leben. Wie ihre Ausreise im Dezember 2013 zeigt, lässt sie sich davon auch mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht abhalten.
b) Die Beschuldigte ist, wie dargelegt, der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann.
c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Tatvorwurf wiegt schwer.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 681
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 369
Bearbeiter: Christian Becker