HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 451
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 505/18, Beschluss v. 05.02.2019, HRRS 2019 Nr. 451
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 17. März 2016 (2 StR 544/15) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2017 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung und versuchter Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Aufhebung auch dieses Urteils - ebenfalls auf Revision des Angeklagten - und Zurückverweisung der Sache durch Senatsbeschluss vom 7. März 2018 (2 StR 353/17) hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge erneut Erfolg.
1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte in einem Kaufhaus einen Pullover, um diesen zeitnah zu verkaufen und sich von dem Erlös Lebensmittel zu kaufen. Er wurde von einem Angestellten des Kaufhauses beobachtet, der dem Angeklagten nach Verlassen der Geschäftsräume folgte. Als er den Angeklagten eingeholt hatte, wandte sich dieser plötzlich zu ihm um, zog ein Messer mit feststehender Klinge hervor, nahm eine bedrohliche Körperhaltung ein und nötigte den Angestellten verbal („verpiss Dich, Du Hurensohn“) sowie unter Vorhalt des Messers dazu, von weiterer Verfolgung abzulassen. Auf seiner weiteren Flucht wurde der Angeklagte von dem Kaufhausdetektiv, der kurz nach dem Angestellten die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen hatte, verfolgt und schließlich eingeholt. Der Angeklagte wandte sich mit einer Drehbewegung dem Kaufhausdetektiv zu und stach mit dem Messer in Richtung von dessen Kopf, wobei er Verletzungen billigend in Kauf nahm. Dem Detektiv gelang es, dem Messerstich auszuweichen; seine Bemühungen, den Angeklagten festzuhalten oder weiter zu verfolgen, gab er auf. Der Angeklagte erkannte, dass er weitere Stichbewegungen würde machen müssen, wenn er den Detektiv noch verletzen wollte und entschloss sich aus freien Stücken, hiervon abzusehen.
Es konnte nicht geklärt werden, ob der Angeklagte das Messer einsetzte, um sich den Besitz des entwendeten Pullovers zu erhalten. Das Landgericht hat ferner - der psychiatrischen Sachverständigen folgend - angenommen, dass der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt „unter einer schon seit Jahren bestehenden psychotischen Erkrankung im Sinne einer hebephrenen Schizophrenie“ „durchgehend in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB“ handelte.
2. Das angefochtene Urteil hält sachrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in sich widersprüchlich und lückenhaft und entziehen damit sowohl dem Schuldspruch als auch der Maßregelanordnung die Grundlage. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an.
a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10; vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zwar ist die beim Angeklagten sachverständig diagnostizierte hebephrene Schizophrenie eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 5 mwN). Die Diagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie führt aber für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten, erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18 Rn. 6 mwN). Dies lassen die Urteilsgründe vermissen; sie sind insoweit in sich widersprüchlich und lückenhaft und belegen weder, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erhalten war (nachfolgend aa) noch, dass sich die Psychose bei der Tatbegehung ausgewirkt hat (nachfolgend bb).
aa) Zunächst tragen die Urteilsgründe nicht die Annahme, die Voraussetzungen des § 20 StGB seien sicher ausgeschlossen. Der Schuld- und der Strafausspruch können deshalb keinen Bestand haben.
(1) Die Strafkammer stützt sich insoweit allein auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies ist hier nicht geschehen. So bleibt unklar, welche konkreten Umstände im Zusammenhang mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat die Sachverständige - und ihr folgend die Strafkammer - herangezogen hat, die es erlauben würden, eine Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sicher auszuschließen. Solcher Darlegungen hätte es aber bedurft, zumal bei einer Straftat, die etwa aus dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 278/10 Rn. 8).
(2) Das Landgericht hat ferner einen entscheidungserheblichen Widerspruch in den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen zur maßgeblichen Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht rechtmäßig zu verhalten, nicht aufgelöst. Einerseits wird - bei der Strafbarkeit des Angeklagten - ausgeführt, von einer „Aufhebung der Unrechtseinsichtsfähigkeit und einer Aufhebung des Realitätsbezugs“ könne nicht ausgegangen werden. Andererseits wird - bei der Gefahrprognose im Sinne des § 63 StGB - dargelegt, der Angeklagte werde aufgrund seiner krankheitsbedingt verzerrten Wahrnehmung immer wieder in Situationen wie der verfahrensgegenständlichen geraten, in denen er sich gezwungen sehe, ein Messer herauszuholen; in seinem Wahn (so handeln zu müssen) sehe er dann jede Form von Gewalt als legitimes Verteidigungsmittel an. Wäre der Einsatz des Messers jedoch durch einen krankheitsbedingten Wahn begründet, könnte dem Angeklagten zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt haben.
bb) Die Urteilsgründe belegen andererseits aber auch nicht rechtsfehlerfrei, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war. Dies entzieht der Maßregelanordnung die Grundlage, die deshalb ebenfalls keinen Bestand haben kann.
(1) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auf Grund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist tatsachengestützt zu begründen. Dies erfordert es, sowohl konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen als auch ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2015 - 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306). Die Beurteilung der Erheblichkeit, die im Wesentlichen eine Rechtsfrage ist (Senat, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38), muss stets in Bezug auf eine bestimmte Tat und einen konkreten Tatbestand erfolgen, sodass bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer Tatbestände durchaus verschiedene Wertungsergebnisse entstehen können (BeckOK-StGB/Eschelbach, 40. Ed., § 21 Rn. 22, 23 mwN). Mitunter kann eine Auseinandersetzung damit geboten sein, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14 Rn. 7 mwN).
(2) Daran fehlt es hier. Die Strafkammer hat es verabsäumt, in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu erörtern, ob sich die „weit vor 2014“ beim Angeklagten manifestierende hebephrene Schizophrenie auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben. Den Erwägungen des Landgerichts fehlt eine tatbezogene Betrachtung. Einen Schub der schizophrenen Erkrankung hat das Landgericht für den konkreten Tatzeitpunkt nicht festgestellt. Auch lassen die im Urteil mitgeteilten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen einen konkreten Bezug zur Tat nicht erkennen. Ohne Aussagewert ist es ferner, dass „das Verhalten des Angeklagten krankheitsbedingt an das Verhalten Pubertierender erinnert“. Auch das vom Angeklagten gewonnene Bild, wonach dieser in Momenten emotionalen Aufgewühltseins oder der Verärgerung „keine hinreichende Impulskontrolle“ mehr habe, ist (abgesehen davon, dass es die Strafkammer entgegen den Urteilsgründen nicht aus Unmutsbekundungen während der Verkündung des zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Urteils hatte gewinnen können) ohne Aussagekraft, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem solchen, seine Impulskontrolle beeinflussenden Zustand war. Unerörtert bleibt, dass die Tat des Angeklagten planvoll gesteuertes Handeln erkennen lässt, indem er Ware entwendete, von der er annahm, sie zeitnah veräußern und sich vom Erlös Lebensmittel kaufen zu können, was er dann auch tat. Insofern hätte für die Strafkammer Anlass bestanden, sich mit einem möglichen normalpsychologisch erklärbaren Beweggrund für die Tat auseinanderzusetzen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe ebenfalls nicht.
3. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassende eigene und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Er hat ferner von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO).
4. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 5 StR 388/17 Rn. 8 mwN).
b) Sollte der neue Tatrichter erneut annehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war, wird er die fakultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, in den Blick nehmen und erörtern müssen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehalts ausgleichen, so dass eine Milderung des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muss der Tatrichter aber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 448/02 Rn. 5 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 451
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 134; StV 2021, 219
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner