HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 170
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 457/18, Beschluss v. 24.10.2018, HRRS 2019 Nr. 170
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Mai 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 15. Mai 2016 (Ziffer II.1. der Urteilsgründe) freigesprochen wurde, die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben insoweit aufrechterhalten,
b) im Strafausspruch in Bezug auf die Tat vom 27. September 2017 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe),
c) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihn hinsichtlich des Tatvorwurfs des versuchten Mordes freigesprochen. Weiter wurde die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. September 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte war am Spätnachmittag des 15. Mai 2016 auf einem rund eineinhalb Meter breiten Rad- und Fußweg von G. in Richtung B. unterwegs zu einem Gartengrundstück seiner Familie und führte zwei ineinander gepackte Plastiktüten mit sich, in denen sich u.a. zwei Kunststoffflaschen mit Benzin für einen Rasenmäher befanden. Er hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky mit 350 Millilitern getrunken. Auf demselben Weg befand sich auch die 59-jährige Zeugin Go. Als der Angeklagte die vor ihm gehende Spaziergängerin erblickte, befahlen ihm innere Stimmen, die Frau umzubringen, andernfalls müsse er sterben. Der Angeklagte erkannte zwar, dass er dies nicht tun dürfe, war jedoch von seinen Ängsten so getrieben, dass er keinen anderen Ausweg mehr sah, als dem Befehl nachzukommen. Er beschloss daher, die Zeugin mittels eines mitgeführten kleinen Messers zu töten. Der zunächst hinter der Zeugin gehende Angeklagte überholte diese und bückte sich anschließend mehrere Meter vor ihr zu Boden, um sich - möglicherweise vorgeblich - die Schuhe zu binden. Dazu stellte er die mitgeführten Tüten sichtbar auf den Boden. Der Zeugin kam das Verhalten des Angeklagten zwar seltsam vor, mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete sie aber keinesfalls. Da sie sich aber vor dem Angeklagten ängstigte und andere Personen zu diesem Zeitpunkt nicht in Sichtweise waren, beschleunigte die Zeugin ihren Schritt, um eine Abkürzung zu nehmen und möglichst rasch die belebte nahegelegene Bundesstraße zu erreichen. In diesem Moment näherte sich der Angeklagte mit einem kleinen, nicht näher spezifizierten Messer von hinten der Zeugin und griff mit der linken Hand um deren Oberkörper. Gleichzeitig versetzte er unter Ausnutzung des Überraschungseffekts der Zeugin mit der rechten, messerführenden Hand zwei Schnitte, einen schräg rechtsseitig von der Backe in Richtung Hals mit einer Länge von acht Zentimetern und einer Tiefe von rund eineinhalb Zentimetern sowie einen zweiten oberhalb der zentralen Blutgefäße im rechten Halsbereich, vier Zentimeter lang und rund einen halben Zentimeter tief. Er wollte die Zeugin seiner inneren Stimme folgend töten. Der Zeugin gelang es jedoch lautstark um Hilfe zu rufen und den Angeklagten in die Hand zu beißen. Der von der heftigen Gegenwehr überraschte Angeklagte befürchtete daher, dass weitere Personen auf den Vorfall aufmerksam werden könnten und erkannte, dass er seinen Plan zur Tötung nicht weiter ausführen könne, sodass er die Örtlichkeit mit schnellen Schritten verließ.
2. Der Angeklagte betrat am 27. September 2017 gegen 6.36 Uhr im Bereich des Bahnhofs Ulm ein Spielcasino, in dem die Zeugin Ba. Dienst hatte. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, ihm eine Tasse Kaffee gratis auszuschenken, der an der Theke für an Automaten spielende Kunden angeboten wurde. Da der Angeklagte mangels finanzieller Mittel aber nicht zum Spielen in der Lage war, verweigerte dies die Zeugin und forderte ihn zum Verlassen des Casinos auf. Der Angeklagte, der von dieser Art der Zurechtweisung irritiert war, zeigte der Zeugin zweimal den ausgestreckten Mittelfinger, um diese in ihrer Ehre zu kränken. Auf dem Weg in Richtung Ausgang versetzte der Angeklagte der Zeugin einmal in Verletzungsabsicht einen kräftigen Stoß gegen den Oberkörper. Als die Zeugin daraufhin nach dem Angeklagten schlug, schob er diese mit beiden Händen schwungvoll in Richtung eines Wechsel- und Getränkeautomaten, um sie damit zu verletzen. In dem Moment als die Zeugin mit ihrem im Thekenbereich abgelegten Mobiltelefon die Polizei rufen wollte, stieß der Angeklagte in Verletzungsabsicht ein Dekorationsglas in Richtung ihres Kopfes. Die Zeugin konnte diesem ausweichen und wurde nicht getroffen. Es gelang dem Angeklagten aber, der Zeugin das Mobiltelefon zu entreißen. Sie verließ daraufhin die Spielothek, um Hilfe zu holen. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte aus, um eine im Thekenbereich abgestellte Geldkassette mit 77 Euro Bargeld an sich zu nehmen und das Casino durch einen anderen Ausgang zu verlassen. Das Mobiltelefon der Zeugin ließ er an der Theke zurück.
3. Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit bei der ersten Tat aufgehoben, bei der zweiten Tat erheblich eingeschränkt war. Es nimmt an, dass bei dem Angeklagten bei beiden Taten das Eingangsmerkmal des Schwachsinns vorlag, bei der ersten Tat zusätzlich auch eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB.
Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. September 2018 näher dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon dadurch wird auch die Erforderlichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft und ermöglichen dem Senat keine Nachprüfung, ob es zu Recht einen Ausschluss der Schuldfähigkeit bei der Tat 1 vom 15. Mai 2016 (Ziffer II.1. der Urteilsgründe) und eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat 2 vom 27. September 2017 (Ziffer II.2. der Urteilsgründe) angenommen hat.
a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238] und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). Wenn sich das Landgericht - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nur teilweise gerecht.
aa) Die Urteilsgründe teilen zunächst das Ergebnis der medizinischen Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen mit. Danach bestehte bei dem Angeklagten eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten, wobei im Rahmen von Intelligenztests ein Intelligenzquotient zwischen 61 und 73 erreicht wurde. Diese Diagnose führe beim Angeklagten dazu, dass er auch heute noch sprachlich eingeschränkt sei und nicht sinnerfassend lesen könne sowie in seiner Alltagskompetenz begrenzt sei. Weiter neige der Angeklagte zu konkretisierendem Denken und habe Schwierigkeiten komplexe Zusammenhänge zu erkennen. Ebenso vermöge er Impulse nicht ausreichend zu kontrollieren (UA S. 18). Daneben habe der Angeklagte zweimal akustische Halluzinationen in Form von imperativen Stimmen geschildert, einmal im Kindesalter und einmal im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat vom 15. Mai 2016. Im Hinblick darauf, dass die Symptome nicht länger auftraten, könne nur von einer akut auftretenden und kurz dauernden Halluzination als vorübergehende psychotische Störung ausgegangen werden, ohne dass aber eine Schizophrenie vorliege. Bei dieser Tat müsse zusätzlich eine akute Alkoholintoxikation angenommen werden, ohne dass aber ein schädlicher Gebrauch oder gar eine Abhängigkeit vorliege (UA S. 19).
Dieser Beurteilung schließt sich das Landgericht an und kommt bezüglich der Tat vom 15. Mai 2016 zu dem Ergebnis, dass zu der Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten die Wirkung des zuvor genossenen Alkohols hinzugetreten sei. Zudem habe der Angeklagte unter dem Einfluss akustischer Halluzinationen gestanden, denen er auf Grund seiner gestörten Intelligenz nicht ausreichende Kompensationsstrategien entgegensetzen habe können. In der Zusammenschau sei daher die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gänzlich aufgehoben gewesen und der Angeklagte habe nicht mehr adäquat reagieren können.
In Bezug auf die Tat vom 27. September 2017 verneint das Landgericht eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit, geht aber im Hinblick auf ein erhebliches Impulskontrolldefizit im Zusammenhang mit der Intelligenzminderung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus (UA S. 20 f.).
bb) Soweit das Landgericht beim Angeklagten das Eingangsmerkmal des Schwachsinns i.S.d. § 20 StGB annimmt, bleibt auf Grund der mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführten Intelligenztests bereits unklar, ob die beim Angeklagten nur festgestellte „leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten“ (UA S. 18) bereits ein solches Ausmaß erreicht, dass das Vorliegen eines Schwachsinns bejaht werden kann. Insbesondere wird unzureichend dargelegt, auf Grund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu dieser Diagnose gelangt ist. Daneben fehlen aber auch Ausführungen dazu, welchen Einfluss die leichte Intelligenzminderung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation hatte. Allein die allgemeine Begrenzung des Angeklagten in seiner Alltagskompetenz reicht dafür nicht aus. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auch feststellt, dass der Angeklagte im Verfahren durchaus in der Lage war, seine Rechte zu erfassen und Ermittlungsergebnisse adäquat zu bewerten sowie eine differenzierte Entscheidung in Bezug auf Aussagen zur Sache zu treffen (UA S. 13). Offen bleibt auch, wie sich die Impulskontrollstörung konkret auf das Verhalten des Angeklagten bei den Taten ausgewirkt hat.
Auch in Bezug auf das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB wird vom Landgericht nicht tragfähig begründet, wie sich die akut aufgetretene Halluzination in der konkreten Tatsituation auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar beschreibt das Landgericht die im Verfahren nur gegenüber dem Sachverständigen geäußerten Wahnvorstellungen, von denen der Angeklagte nach seiner Einlassung bei der Tatbegehung geleitet wurde, es bleibt aber letztlich offen, welchen Einfluss - diese für sich oder im Zusammenhang mit den anderen festgestellten Erkrankungen - auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten hatten. Das Tatbild (Schuhe binden, verdeckter Angriff von hinten) spricht für eine gewisse Steuerung im Vorgehen. Dies bedarf im Blick auf die gestellte Diagnose ebenso der Erörterung wie die hinzugekommene Alkoholintoxikation, auch wenn diese für sich betrachtet keinem Eingangsmerkmal i.S.d. § 20 StGB unterfällt.
2. Da der Senat in Bezug auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit bei der Tat vom 15. Mai 2016 (II.1. der Urteilsgründe) nicht zu überprüfen vermag, ob der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit oder nur im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, muss über den Freispruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat einschließlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insgesamt neu verhandelt und entschieden werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen.
Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 15. Mai 2016 begangenen prozessualen Tat (II.1. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 11 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 240] und vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17 Rn. 13 mwN [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 69]).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bei der Tat vom 15. Mai 2016 (II.1. der Urteilsgründe) beruhen aber auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann insoweit aber ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
3. In Bezug auf die Tat vom 27. September 2017 (II.2. der Urteilsgründe) weist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler auf. Auf Grund der bisherigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnisse ergeben könnten, dass der Angeklagte zur Tatzeit - wie vor allem der spontane Diebstahl der Geldkassette mit dem Bargeld zeigt - schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB gewesen sein könnte und die deshalb den Bestand des Schuldspruchs gefährden würden. Jedoch kann auch hier der Strafausspruch im Hinblick auf die notwendige neue Bewertung der Schuldfähigkeit keinen Bestand haben und war daher aufzuheben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 170
Externe Fundstellen: StV 2019, 239
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede