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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 357/18, Beschluss v. 17.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1125


BGH 2 StR 357/18 - Beschluss vom 17. Oktober 2018 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 23. April 2018 im Adhäsionsausspruch

a) dahin geändert, dass der Angeklagte auf das der Nebenklägerin dem Grunde nach zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 24. April 2018 zu zahlen hat und

b) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten dem Grunde nach verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2018 zu zahlen, und u. a. festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Nebenklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte hat Prozesszinsen auf das der Nebenklägerin dem Grunde nach zuerkannte Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (§ 404 Abs. 2 StPO) folgenden Tag, hier also erst seit dem 24. April 2018 zu zahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 - 5 StR 277/18 und vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18; Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 StR 488/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15; Senat, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14).

2. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 2; Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.

3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner