hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 627

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 2/14, Beschluss v. 17.04.2014, HRRS 2014 Nr. 627


BGH 2 StR 2/14 - Beschluss vom 17. April 2014 (LG Köln)

Anforderungen an einen Feststellungsanspruch im Adhäsionsverfahren.

§ 406 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - der Angeklagte auf das der Adhäsionsklägerin S. H. zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5. September 2013 zu zahlen hat und - die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren derzeit nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S. H. festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin S. H. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle weiteren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag zu zahlen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 - bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2010, 196).

Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Angeklagten erhebliche - insbesondere psychische - Schäden erwachsen werden, genügt hierfür nicht.

Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 627

Bearbeiter: Karsten Gaede