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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 526

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 78/17, Beschluss v. 29.03.2017, HRRS 2017 Nr. 526


BGH 2 StR 78/17 - Beschluss vom 29. März 2017 (LG Frankfurt am Main)

Räuberischer Diebstahl (besonders schwerer Fall); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Nachholung der Anordnung: kein Verbot der Schlechterstellung).

§ 64 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 252 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Verwirklicht der Angeklagte neben dem Grundtatbestand des räuberischen Diebstahls auch die Voraussetzungen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, ist die Verwirklichung dieses Qualifikationsmerkmals im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zum Ausdruck zu bringen.

2. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, wenn der Angeklagte deren Nichtanwendung durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2016

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist,

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (UA S. 14 f.) - neben dem Grundtatbestand des § 252 StGB auch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt hat, war die Verwirklichung dieses Qualifikationsmerkmals im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 2 StR 467/16 mwN; BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 25a).

2. Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte seit dem Jahr 2000 mit phasenweisen Unterbrechungen immer wieder Heroin. Seit dieser Zeit beging er zunehmend Diebstahlsdelikte, weswegen gegen ihn mehrfach Freiheitsstrafen verhängt wurden. So wurde er im Jahr 2004 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb von Heroin) in 25 Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er - nach Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung - vollständig verbüßte (UA S. 5). Wegen eines Drogenrückfalls im Jahr 2009 kam es unter anderem zur Trennung von seiner Lebensgefährtin. In der Folgezeit absolvierte er erstmals eine Drogentherapie und arbeitete anschließend in einer Logistikfirma. Kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat hatte der Angeklagte einen erneuten Rückfall. Seine Lebensgefährtin trennte sich von ihm, er verlor seinen Arbeitsplatz und blieb in der Frankfurter Drogenszene „hängen“ (UA S. 4). Nach den auf seiner Einlassung beruhenden Feststellungen konsumierte er am Tattag ein halbes Gramm Heroin und kurz vor der Tat ein halbes Gramm Kokain. Den Alkohol entwendete er, um „wieder runter zu kommen“ (UA S. 9 f.). Aktuell hat sich der Angeklagte aus der Haft mit der Bitte um Unterstützung und Therapie an mehrere Suchtberatungs- und Lebenshilfeorganisationen gewandt, die ihn zum Teil auf ihre Wartelisten gesetzt haben (UA S. 9).

b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vorliegen. Angesichts des festgestellten (langjährigen) Konsums von Heroin liegt ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nahe. Gleiches gilt für den Symptomcharakter der festgestellten Tat. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Tatmotivation deuten darauf hin, dass ein Fall vorliegt, bei dem der Hang neben anderen Ursachen zur Begehung der Tat beigetragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 StR 174/13 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 13). Nach den bisher getroffenen Feststellungen erscheint eine Suchtbehandlung auch nicht von vorneherein aussichtslos, zumal der Angeklagte selbst bestrebt ist, sich von seinem Drogenkonsum zu lösen.

c) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 StR 424/15; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), da er die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 5. November 2015 - 2 StR 373/15).

d) Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 526

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner