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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 996

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 297/09, Beschluss v. 03.09.2009, HRRS 2009 Nr. 996


BGH 3 StR 297/09 - Beschluss vom 3. September 2009 (LG Wuppertal)

Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel).

§ 250 StGB; § 252 StGB; § 260 Abs. 4 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der nach § 250 Abs. 2 StGB qualifizierten Taten zum Ausdruck kommt.

2. Nach § 250 Abs. 2 StGB qualifizierte Taten sind in der Urteilsformel als "besonders" schwere Fälle des Raubes bzw. des räuberischen Diebstahls zu bezeichnen.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind;

b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren" räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:

Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).

Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurteilung dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der Urteilsgründe infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 996

Externe Fundstellen: NStZ 2010, 101; NStZ-RR 2009, 377

Bearbeiter: Ulf Buermeyer