HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 410
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 603/12, Beschluss v. 12.03.2013, HRRS 2013 Nr. 410
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2012, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch und im Kostenausspruch, soweit sie zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt sind, aufgehoben.
Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers wird abgesehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen (besonders) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es diese beiden Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale 1 und außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Darüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es die Strafkammer, im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat hinreichend deutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat.
Ausführungen zu der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung weiterer immaterieller Schäden finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen des Nebenklägers, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 4 StR 222/03).
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten J. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (BGH StV 2004, 61).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 410
Bearbeiter: Karsten Gaede