HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 655
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 34/22, Beschluss v. 05.04.2022, HRRS 2022 Nr. 655
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. September 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte spätestens seit dem Jahr 2018 an einer undifferenzierten Schizophrenie mit katatonen und paranoiden Anteilen. Infolge akuter Schübe seiner Erkrankung war er bei Begehung der drei sexuell motivierten Anlasstaten nicht in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen.
Am 15. September 2020 packte der Beschuldigte die 16-jährige Zeugin H. in einer ansonsten menschenleeren S-Bahnunterführung fest am Oberarm; er näherte sich dem Gesicht der Geschädigten, und zwar mutmaßlich, um sie gegen ihren Willen zu küssen. Der körperlich überlegene Beschuldigte drückte die Geschädigte, die sich vergeblich ihm zu entziehen versuchte, gegen die Mauer der Unterführung. Da die Geschädigte sich weiterhin losreißen wollte, griff der Beschuldigte noch kräftiger zu. Erst als Passanten nahten, konnte die Geschädigte, deren linker Oberarm schmerzte, fliehen. Am selben Tag manipulierte der Beschuldigte vor der Zeugin C. an seinem entblößten Glied, um sich sexuell zu erregen; seine linke Hand streckte er in C. s Richtung, und zwar möglicherweise, um sie zu sich heranzuziehen und den Oralverkehr zu erzwingen. Die Zeugin konnte indes die Hand des Beschuldigten wegstoßen und weglaufen; letztendlich machte sie einen Passanten auf den Beschuldigten aufmerksam, der ihr gefolgt war und zwischenzeitlich erneut, diesmal aber oberhalb seiner Hose an seinem Glied manipuliert hatte. Am 12. Oktober 2020 streichelte der Beschuldigte vor einer Unterführung vor der Passantin D., die mit ihren beiden Kleinkindern unterwegs war, seinen erigierten Penis und fragte die Zeugin, ob sie ‚ficken wolle‘. Auch zwei minderjährige Mädchen sahen, wie der Beschuldigte an seinem entblößten Penis manipulierte.
2. Die Anordnung der Maßregel hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Daneben muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 Rn. 6; vom 22. September 2021 - 1 StR 305/21 Rn. 17 und vom 7. September 2021 - 1 StR 255/21 Rn. 7; je mwN).
aa) Erforderlich ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung der Gefährlichkeitsprognose anschließen. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind, nicht möglich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20 Rn. 5 und vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16 Rn. 6; je mwN).
bb) Zwar hat sich das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - auf das Fehlen der Einsichtsfähigkeit festgelegt; indes drängt sich nach der Wiedergabe der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, der Beschuldigte habe Störungen im formalen Denkablauf, er könne seinen Sexualtrieb nicht steuern und sei nicht in der Lage, die in ihm hochkommenden sexuellen Impulse zu unterdrücken oder diesen angemessen stattzugeben (UA S. 40), die Annahme von erheblich eingeschränkter oder gar aufgehobener Steuerungsfähigkeit auf. Die anschließenden Erwägungen, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, die Ablehnung der Zeuginnen und deren ablehnendes Verhalten „als Grenze“ anzusehen, sein „Realitätsbezug … sei schwer gestört gewesen“ (UA S. 40 f.), sprechen wiederum für eine fehlende Einsichtsfähigkeit. Die Wendung, „die mangelnde Impulskontrolle in Verbindung mit einer teilweisen paranoiden Realitätsverkennung und die mangelnde Fähigkeit, Grenzen zu erkennen“ (UA S. 43 f.), führten zur vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit, lässt besorgen, dass das Landgericht die beiden verschiedenen Alternativen des § 20 StGB miteinander vermengt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 180/12 Rn. 8). Dieser nicht aufgelöste Widerspruch erweist sich als durchgreifend, zumal sich aus den Feststellungen nicht ergibt, in welcher Weise sich die psychische Erkrankung bei Begehung der Taten konkret auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Der eher allgemein gehaltene Begriff des fehlenden Realitätsbezugs vermag die konkrete Darlegung, was genau der Beschuldigte wahnbedingt verkannt hat, ob er sich etwa eine Zustimmung der Geschädigten vorstellte, nicht zu ersetzen.
b) Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen. Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 Rn. 12 mwN).
bb) Erhebliche Vorverurteilungen sind nicht festgestellt; warum in einem früheren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte geführten Sicherungsverfahren die Anordnung der Maßregel abgelehnt worden ist, wird nicht mitgeteilt. Soweit das Landgericht auf das „sexuell übergriffige Verhalten“ in der einstweiligen Unterbringung abgestellt hat (UA S. 55), sind solche Verfehlungen weder präzise noch im Strengbeweisverfahren zur tatgerichtlichen Überzeugung festgestellt (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21 Rn. 4; vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20 Rn. 7 und vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 655
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede