HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 361
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 312/22, Urteil v. 07.02.2023, HRRS 2023 Nr. 361
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. März 2022 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.074,76 € angeordnet. Die allein Strafzumessungsgesichtspunkte rügende, zuungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft wertet und gewichtet allein einzelne Umstände abweichend von den Erwägungen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen genügt die Schätzung der vom Angeklagten verschwiegenen Ausgangsumsätze noch den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 Rn. 9 und vom 11. März 2021 - 1 StR 521/20, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 6 Rn. 13; je mwN). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der gewählten Schätzungsmethode, namentlich der Anzahl der Nutzer der Buffets anhand der eingesetzten Papierservietten, ist für den Senat nachvollziehbar und führt zu im Ergebnis nicht zu beanstandenden Mindestfeststellungen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtumstände aus, dass manche Unwägbarkeiten - wie etwa die Ermittlung der Anzahl der Papierservietten im Abgleich zu den betroffenen Besteuerungszeiträumen - sich nennenswert auf den Verkürzungsumfang ausgewirkt haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 361
Bearbeiter: Christoph Henckel