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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1115

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 190/21, Beschluss v. 28.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1115


BGH 1 StR 190/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 (LG München I)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Schizophrenie: erforderliche Feststellungen der Auswirkung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose: Nachstellung als erhebliche rechtwidrige Tat).

§ 63 Satz 1 StGB; § 238 Abs. 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten oder Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

2. Ob es sich bei einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Fällen A.IV.1. bis 3. der Urteilsgründe aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts ist die Beschuldigte an paranoider Schizophrenie erkrankt. Bei ihr bestand bei den im Jahr 2018 begangenen Taten (Fälle A.II.1. bis 3. der Urteilsgründe) „eine floride psychotischparanoide Symptomatik mit inhaltlichen Denkstörungen, Halluzinationen, Ich-Störungen, Beeinträchtigung- und Beziehungserleben und formalen Denkstörungen“.

a) In diesem Zustand erschien die Beschuldigte seit dem 28. März 2018 immer wieder an ihrer früheren Arbeitsstelle und wollte - auch nach Erteilung eines Hausverbots am 24. September 2018 - ihren früheren Arbeitskollegen, den Geschädigten S., sprechen. Sie sprach ihn bei diesen Gelegenheiten insbesondere darauf an, dass sie ein Kind von ihm haben und eine Beziehung mit ihm eingehen wolle. Die Beschuldigte schrieb dem Geschädigten zudem fast täglich E-Mails sowie SMS-Nachrichten, begab sich auch in die Nähe der Wohnung des Geschädigten und kontaktierte ihn von dort aus per SMS. Der Geschädigte fühlte sich durch das Verhalten der Beschuldigten erheblich gestresst, was sich unter anderem durch Magenschmerzen, erhöhten Puls, Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten bemerkbar machte. Er versuchte, Begegnungen mit der Beschuldigten möglichst zu vermeiden. Auch nachdem der Beschuldigten am 30. November 2018 ein Beschluss des Amtsgerichts München nach § 1 Gewaltschutzgesetz zugestellt worden war, wonach ihr untersagt wurde, mit dem Geschädigten in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, schickte sie diesem weiterhin SMS-Nachrichten und E-Mails (Fall A.II.1. der Urteilsgründe).

b) Am 30. Oktober 2018 betrat die Beschuldigte erneut das Bürogebäude ihrer früheren Arbeitsstelle, obwohl ihr für dort ein Hausverbot erteilt worden war.

Sie weigerte sich auch gegenüber der Polizei, das Gebäude zu verlassen, und verlangte, zum Geschädigten vorgelassen zu werden. Nachdem sie von den Polizeibeamten aus dem Gebäude geführt worden war, riss sie sich los, um erneut hineinzugehen. Ihre Fesselung durch die Polizei versuchte sie dadurch zu erschweren, dass sie sich in eine „Embryostellung“ begab. Im Dienstfahrzeug der Polizeibeamten kam es dann zu einer Rangelei mit der Beschuldigten, weil diese etwas aus ihrer Tasche holen wollte. Nachdem einer der Polizeibeamten den Kopfkontrollgriff angewendet hatte, spuckte sie diesen an, um ihre Missachtung auszudrücken (Fall A.II.2. der Urteilsgründe).

c) Am 13. November 2018 betrat die Beschuldigte das Bürogebäude ihrer früheren Arbeitsstelle trotz weiterhin bestehenden Hausverbots erneut (Fall A.II.3. der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat das Verhalten der Beschuldigten in den Fällen A.II.1. bis A.II.3. der Urteilsgründe als rechtswidrige Taten der Nachstellung (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG (Fall A.II.1. der Urteilsgründe), des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in zwei Fällen (A.II.2. und 3. der Urteilsgründe), davon in einem Fall (A.II.2. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und mit Beleidigung (§ 185 StGB), gewertet. Es ist der Ansicht, dass wegen der festgestellten floriden psychotischparanoiden Symptomatik die Fähigkeit der Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten aufgehoben gewesen sei, das Unrecht ihrer Taten einzusehen (§ 20 StGB).

3. Zu weiteren drei Tatvorwürfen, die jeweils Begegnungen der Beschuldigten mit Mitbewohnern im Treppenhaus des von der Beschuldigten bewohnten Anwesens im Zeitraum von März bis Juli 2020 zum Gegenstand haben (Fälle A.IV.1. bis A.IV.3. der Urteilsgründe), konnte das Landgericht keine rechtswidrigen Taten der Beschuldigten feststellen.

II.

Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand, weil sich bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschuldigten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist (nachfolgend 1.). Zudem verfehlt die Strafkammer die Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 63 StGB (nachfolgend 2.). Von der Urteilsaufhebung werden - außer hinsichtlich der Fälle A.IV.1. bis 3. der Urteilsgründe - auch die zugrundeliegenden Feststellungen erfasst (nachfolgend 3.).

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Dies ist hier nicht tragfähig belegt.

a) Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 7; vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).

Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten oder Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18 Rn. 6 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn 11.).

b) Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte die der Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB zugrundeliegende Tat der Nachstellung (A.II.1. der Urteilsgründe) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat. Der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung der Beschuldigten und den Taten wird durch die Urteilsgründe nicht hinreichend belegt. Weder belegt die Beweiswürdigung die Annahme des Landgerichts, bei der Beschuldigten habe zu den Tatzeiten eine „floride paranoide Symptomatik“ vorgelegen, noch wird konkret dargelegt, wie sich diese Störung in den konkreten Tatsituationen auf die Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten und damit auf deren Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die vom Sachverständigen getroffene und von der Strafkammer geteilte Schlussfolgerung, dass bei Begehung der Tat eine `floride psychotischparanoide Symptomatik´ vorgelegen habe, wird im Wesentlichen mit `de[n] Angaben der Zeugen zum psychischen Zustand der Beschuldigten´ begründet (UA S. 8, 22). Angaben der Zeugen zum psychischen Zustand der Beschuldigten bei Tatbegehung werden aber nur in den Fällen A II 2 und 3 mitgeteilt, wo sie sich weitgehend darauf beschränken, dass die Beschuldigte verwirrt und in sich gekehrt gewesen sei (UA S. 16 f., 18). Wie die Erkrankung der Beschuldigten bei der Begehung der Taten zum Ausdruck kam, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich.“ Dem schließt sich der Senat an.

2. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 Rn. 8; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13 Rn. 6; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 Rn. 5 ff.; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15 Rn. 10; vom 15. März 2017 - 2 StR 557/16 Rn. 7 und vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 15; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6 und vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17 Rn. 6; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 Rn. 10).

b) Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose nicht gerecht.

Es fehlt schon an einer hinreichenden Erörterung des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz einer bereits im Jahr 2005 diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (UA S. 19) keine Straftaten beging. Ein solcher Umstand ist als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten im Sinne von § 63 Satz 1 StGB in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 Rn. 8 mwN). Gerade im Hinblick darauf, dass durch die Beschuldigte eine Vielzahl von Polizeieinsätzen ausgelöst wurde (UA S. 26, 33), durfte sich die Strafkammer nicht lediglich auf die formelhafte Bemerkung beschränken, sie habe berücksichtigt, dass die Beschuldigte trotz ihrer bereits jahrelangen psychischen Erkrankung nicht vorbestraft und keine Verfahrenseinstellung im Bundeszentralregister vermerkt sei (UA S. 34).

Im Ãœbrigen hatte das Landgericht die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils zu beziehen. Es ist daher rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 15), dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob es in dem mehr als zwei Jahre umfassenden Zeitraum zwischen der verfahrensgegenständlichen Nachstellung und der Hauptverhandlung zu weiteren Vorfällen gekommen ist, die Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose haben könnten, zumal die Beschuldigte erst am 19. August 2020 im I. -Klinikum in T. einstweilig untergebracht worden ist (UA S. 37). Dies gilt umso mehr als das Landgericht hinsichtlich der sich auf den Tatzeitraum März bis Juli 2020 erhobenen Tatvorwürfe (Fälle A.IV.1. bis A.IV.3. der Urteilsgründe) keine rechtswidrigen Taten der Beschuldigten feststellen konnte.

3. Die Urteilsaufhebung erfasst auch die zugrundeliegenden Feststellungen; lediglich die Feststellungen in den Fällen A.IV.1. bis 3. der Urteilsgründe haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

Ob es sich bei einer Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - 4 StR 619/16 Rn. 12 mwN). Die bisherigen Feststellungen zur Nachstellung im Fall A.II.1. der Urteilsgründe beschreiben das Verhalten der Beschuldigten bei dieser nur sehr allgemein. Für die in der neuen Hauptverhandlung zur Frage der Schuldfähigkeit gebotene Beurteilung der Handlungsmöglichkeiten der Beschuldigten in den einzelnen Situationen sind diese Feststellungen nicht konkret genug. Der Senat hebt daher die diesem Fall und den damit zusammenhängenden Fällen A.II.2. und 3. der Urteilsgründe zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Feststellungen zu den Fällen A.IV.1. bis 3. der Urteilsgründe sind hiervon nicht betroffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1115

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 372

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede