HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 508
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 552/19, Beschluss v. 30.01.2020, HRRS 2020 Nr. 508
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2019 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, den es wegen eines akuten Schubs einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie aufgehobener Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit für schuldunfähig erachtet hat, vom Vorwurf des versuchten Mordes in elf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der seit etwa drei bis vier Jahren an einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidende Angeklagte, bei dem daneben ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden vorliegt, seit Oktober 2017 in einer Wohngemeinschaft in S. Nachdem die Mitbewohner wiederholt mit Beschwerden über das Verhalten des Angeklagten - dieser hatte immer wieder eigenmächtig Zugriff auf im Eigentum der Mitbewohner stehende Gegenstände genommen und sich auch sonst nicht an die in der Wohngemeinschaft geltenden Regeln des Zusammenlebens gehalten - an den (Unter-)Vermieter der Wohnung, den Zeugen Se., herangetreten waren, kündigte dieser Ende Januar 2018 den Mietvertrag, um die Wohnung nach Durchführung von Umbaumaßnahmen und einer kurzen Eigennutzung an eine Familie unterzuvermieten. Während die Mitbewohner des Angeklagten die Wohnung nach der Kündigung freiwillig zeitnah räumten, weigerte sich der Angeklagte, für den sein Zimmer in der Wohnung aufgrund seiner Erkrankung eine dringend benötigte Sicherheit für eine reale Lebensbewältigung war, die Wohnung zu verlassen. Versuche des Zeugen Se., den Angeklagten zum Auszug zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass Se. wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten an seinen Vater herangetreten war, wurde er ärgerlich und äußerte diesem gegenüber, er „fackele die Bude ab“, wenn er ausziehen müsse. Ab Anfang Mai 2018 wurde mit den Umbauarbeiten in der Wohnung begonnen. Am 8. Mai 2018 kündigte der Zeuge Se. dem Angeklagten nach weiteren Auseinandersetzungen an, einen Rechtsanwalt einzuschalten, worauf der Angeklagte per Textnachricht mit den Worten „anwalt und gerichtskosten nicht vergessen“ reagierte.
In der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2018 nahm der Angeklagte bis längstens ca. 0.30 Uhr an einer Grillparty bei Freunden teil und fuhr danach zu der Wohnung zurück. Er entzündete um ca. 0.58 Uhr im Flur der im Tiefparterre des (Mehrfamilien-)Hauses gelegenen Wohnung, in dem aufgrund der bereits erfolgten Auszüge der Mitbewohner und der laufenden Umbauarbeiten Möbelstücke und andere Gegenstände abgestellt waren - möglicherweise unter Verwendung von Brandbeschleuniger - nicht konkret feststellbare brennbare Gegenstände, um hierdurch ein Feuer zu entfachen und einen Brand zu legen. Dabei befand er sich in einem psychotischen Zustand, fühlte sich aufgrund der drohenden Räumung und damit des Verlusts der eigenen Wohnung stark unter Druck und war wütend. Infolge der bei ihm vorliegenden chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie war er unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen. Er rechnete damit, dass sich aufgrund der Brandlegung ein Vollbrand entwickeln könnte, der sich über die hölzerne Treppe auch auf die höher gelegenen Wohnungen ausbreiten und damit auf das gesamte Haus erstrecken würde, und es zu einer Entstehung toxischer Rauchgase kommen könnte. Gleichfalls hielt er für möglich, was ihm gleichgültig war, dass sich die Bewohner der anderen Wohnungen und eventuell auch Gäste im Haus befanden und auch schon schliefen, die gegebenenfalls durch den Brand zu Tode kommen könnten. Ihm war dabei auch bewusst, dass sich die Hausbewohner aufgrund der Nachtzeit keiner Gefahr für Leib und Leben versahen und sie sich, zumal wenn sie schon schliefen, möglicherweise nicht mehr würden retten oder von Dritten gerettet werden können und dass zudem die Möglichkeit bestand, dass die Bewohner des Hauses bei etwaigen Fluchtversuchen zu Schaden oder sogar zu Tode kommen könnten. Er nutzte diese Situation aus, weil er das Gebäude abbrennen und dabei unentdeckt bleiben wollte.
Der Brand breitete sich schnell innerhalb der Wohnung aus, entwickelte sich zum Vollbrand im Wohnungsflur und erfasste dabei auch angrenzende Türen und Türrahmen. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, die sich, nachdem der durch den Brandgeruch aufmerksam gewordene, in der Wohnung im Hochparterre wohnende Zeuge Se. die Wohnungseingangstür der Wohnung im Tiefparterre geöffnet hatte, über das gesamte Treppenhaus bis in die anderen Wohnungen ausbreitete und eine Flucht der Bewohner durch das Treppenhaus unmöglich machte. Der Brand, dessen weitere Ausbreitung über das Treppenhaus bis ins Dachgeschoss des Hauses ohne schnelles Eingreifen der Feuerwehr nicht ausgeschlossen war, führte nicht nur zu Brandschäden innerhalb der Wohnung im Tiefparterre, sondern auch zu thermischen Belastungen an der Tapete und dem Treppengeländer sowie zu Rissen in den Fensterscheiben im Treppenhaus. Schlussendlich konnten alle Bewohner des Hauses von der Feuerwehr gerettet werden; zwei der Bewohner erlitten eine Rauchgasvergiftung.
Der Angeklagte verließ das Anwesen nach der Brandlegung über den Zugangsweg neben dem Gebäude und begab sich zu den auf der Straße vor dem Haus umherstehenden Personen. Er schnippte den inzwischen ebenfalls auf der Straße befindlichen Zeugen Se. grinsend an und fragte ihn, was passiert sei. Der Angeklagte grinste auch weiterhin fortlaufend und erklärte - hierauf von einem Polizisten angesprochen -, dass „alles unglaublich spannend und cool“ sei. Er wurde noch am 9. Mai 2018 vorläufig festgenommen und nach etwa fünf Monaten Untersuchungshaft sowie der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe und einer angeordneten Erzwingungshaft am 24. Oktober 2018 einstweilig in der Psychiatrie untergebracht.
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten aufgrund der Aussagen verschiedener Zeugen - insbesondere derjenigen des Zeugen Se. - überzeugt. Dem von ihm zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen folgend hat es angenommen, dass beim Angeklagten zur Tatzeit sowohl eine krankhafte seelische Störung in Form einer chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.00) als auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) vorlag und noch immer vorliegt. Auf dieser Grundlage ist es von einer aufgrund eines akuten psychotischen Schubs zur Tatzeit aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.
Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ist nicht tragfähig belegt.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschlüsse vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 Rn. 5; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 Rn. 6; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12 Rn. 8 und vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12 Rn. 7 mwN). Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 Rn. 5 und vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12 Rn. 5).
2. Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Brand unter dem Eindruck eines akuten psychotischen Schubs im Zustand aufgehobener Einsichtsfähigkeit gelegt und hierbei Verletzungen, aber auch den Tod der möglicherweise bereits schlafenden Hausbewohner, um deren Arg- und Wehrlosigkeit er gewusst habe und die er für die Tatbegehung ausnutzt habe, in Kauf genommen, ist nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
a) Tragfähige Anhaltspunkte für einen akuten Schub einer beim Angeklagten über längere Zeit bestehenden chronisch-produktiven paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und eine deshalb aufgehobene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung hat das Landgericht nicht benannt. Soweit es für das Vorliegen eines akuten Psychose-Schubs des Angeklagten bei der Tatbegehung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen auf das „unangemessene“ Grinsen des Angeklagten während des Brandes abgestellt hat, das im Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten stehe (UA S. 33), fehlt eine Auseinandersetzung damit, ob dieses Verhalten - ebenso wie das „Anschnippen“ des Zeugen Se. durch den Angeklagten und die grinsend an diesen gerichtete Frage, was denn passiert sei, sowie dessen Äußerung gegenüber PK F., dass „alles unglaublich spannend und cool“ sei, auch normalpsychologisch erklärbar sein kann. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil sich das Verhalten des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner festgestellten Motivlage - Wut und Ärger über die drohende Räumung und den damit verbundenen Verlust seines Lebensmittelpunktes - möglicherweise auch mit dem Gefühl einer Genugtuung wegen der Umsetzung der vorherigen Ankündigung gegenüber dem Zeugen Se., er „fackele… die Bude ab“, erklären ließe. Dies liegt in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts auch bereits im früheren Vorfeld des Tatgeschehens gegenüber seinem Mitbewohner St. geäußert hatte, entweder er wohne hier oder keiner, und dessen Aussicht, die Wohnung ohnehin zeitnah zu verlieren, jedenfalls nicht fern.
Das Landgericht teilt im Übrigen auch nicht mit, wie sich die Reaktion des Angeklagten auf die Ansprache durch PK F. auf der Straße vor dem brennenden Haus, nämlich dessen ohne besondere Aufregung erfolgte Äußerung, dass „alles unglaublich spannend und cool“ sei, mit einem akuten Schub einer Psychose in Einklang bringen lässt.
Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, wie sich der Angeklagte vor der Tat und im weiteren Verlauf der Nacht des 9. Mai 2018 verhalten hat, insbesondere ob sich hier irgendwelche psychiatrischen Auffälligkeiten gezeigt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die polizeilichen Vernehmungs- und Vollzugsbeamten, die Ermittlungsrichterin bei der Eröffnung des Haftbefehls oder die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, in der sich der Angeklagte nach der Festnahme befand, aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zeitnah Veranlassung gesehen hätten, für eine psychiatrische Behandlung oder sogar eine einstweilige Unterbringung des Angeklagten zu sorgen, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Vielmehr wurde die einstweilige Unterbringung des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen erst mehr als fünf Monate nach der Tatnacht angeordnet. Wie sich das Verhalten des Angeklagten in der Zwischenzeit im Einzelnen dargestellt hat und aus welchen Gründen schlussendlich die einstweilige Unterbringung für geboten erachtet wurde, teilt das Urteil nicht mit.
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass sich beim Angeklagten tatbezogen ein zunehmend aktualisiertes psychotisches Erleben gezeigt habe, hat es zur Begründung auf den fortschreitenden Rückzug des Angeklagten aus dem Schulbesuch, dem sozialen Leben in der Wohngemeinschaft und von Freizeitaktivitäten in den Wochen und Monaten vor dem Tatgeschehen verwiesen. Dabei hat es aber nicht näher in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte noch am Abend vor der Brandlegung bis nach Mitternacht auf einer Grillparty bei Freunden befand, bei denen er sich „häufiger“ aufhielt und „gelegentlich“ auch übernachtete (UA S. 15). Ob es im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Brandlegung, insbesondere auf der abendlichen Grillparty, Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten gab, die auf einen akuten psychotischen Schub beim Angeklagten schließen ließen, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
b) Auch inwieweit sich ein etwaiger akuter Schub einer Psychose konkret bei der Tat ausgewirkt haben sollte, lässt sich dem Urteil nicht im Einzelnen entnehmen. Woraus das Landgericht den Schluss zieht, dass das Zimmer in der Wohngemeinschaft für den Angeklagten nicht nur - wie die Wohnung von jedermann - persönlicher Lebensmittelpunkt, sondern darüber hinaus „dringend benötigte Sicherheit für die reale Lebensbewältigung“ war, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt. Soweit das Landgericht insoweit auf die Äußerung des Angeklagten abstellt, die Wohngemeinschaft sei sein Zuhause, aus dem er nicht mehr ausziehe, fehlt auch hier eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich eine solche Äußerung nicht auch normalpsychologisch erklären lässt.
Die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe der durch das Verhalten des Zeugen Se. - die Kündigung, die Kontaktaufnahme zu seinen Eltern und die Drohung mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes am Vortag der Brandlegung - gewachsenen Drucksituation aufgrund seiner Erkrankung nicht standhalten können, ist ebenfalls nicht ausreichend beweiswürdigend belegt. Auch insoweit setzt sich das Landgericht nicht damit auseinander, ob die zur Begründung herangezogene Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Se., er werde das Haus abfackeln, auch normalpsychologisch erklärbar sein kann. Soweit das Landgericht schließlich unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen annimmt, der Angeklagte habe das Druckerleben wahnhaft mit dem Erleben verarbeitet, dass seine „Energieausstrahlungen“ durch den Zeugen Se. blockiert und für dessen Zwecke missbraucht worden seien, dass sich nämlich der Zeuge Se. durch Umlenkung seiner - des Angeklagten - Energieströme wirtschaftliche Vorteile verschafft habe, erschließt sich nicht, warum dies in Zusammenhang mit der Brandlegung stehen sollte.
3. Die Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen und haben daher ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird das Vorliegen der Voraussetzungen einer aufgehobenen oder zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit - naheliegenderweise unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen - erneut zu prüfen haben. Der Rechtsfehler führt vorliegend auch zur Aufhebung des Freispruchs.
Da der Senat nicht auszuschließen vermag, dass sich die fehlerhaften Feststellungen zum Vorliegen eines akut psychotischen Zustands des Angeklagten und dessen Auswirkung auf die Tat auch in der Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten ausgewirkt haben, werden die Feststellungen insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatgericht umfassende widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
4. Sollte sich das neue Tatgericht von der Täterschaft des Angeklagten eine Überzeugung bilden, wäre gegebenenfalls mit Blick auf das Mordmerkmal der Heimtücke näher zu begründen, warum der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Bewohner des Hauses sowie etwaiger Gäste für eine etwa bedingt vorsätzlich versuchte Tötung der Hausbewohner ausgenutzt haben sollte. Ein solches Ausnutzungsbewusstsein bedarf gerade vor dem Hintergrund psychiatrischer Störungen genauerer Prüfung (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520 mit Anm. Drees und vom 10. Juni 2014 - 2 StR 117/14). Unabhängig davon wird insoweit insbesondere zu bedenken sein, ob der Angeklagte nicht davon ausgehen konnte, den Brand im Tiefparterre ohnehin zur Nachtzeit ungestört legen und sich sodann unbemerkt durch die direkt bei seinem Zimmer befindliche Nebeneingangstür über den seitlichen Zugangsweg entfernen zu können.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 508
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 409; StV 2021, 231
Bearbeiter: Christoph Henckel