HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1140
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 406/19, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 1140
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, mit Raub mit Todesfolge, mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit versuchter Freiheitsberaubung mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - der Angeklagte I. darüber hinaus auch auf die unausgeführte und deshalb bereits unzulässige Verfahrensrüge - gestützten Revisionen. Die Sachrügen bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. In der Nacht des 4. September 2015 begaben sich die Angeklagten gemeinsam mit den nicht revidierenden Mitangeklagten M. und G. C. sowie D. zum Einfamilienhaus der Geschädigten K., um dort einzubrechen und unter Anwendung von Gewalt Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte Gr. und die genannten Mitangeklagten schlichen sich an den gerade zufällig auf der Terrasse befindlichen Geschädigten Ma. K. an, überwältigen diesen, indem sie mehrfach kraftvoll mit verschiedenen Gegenständen auf ihn einschlugen und ihn zu Boden warfen, und fügten ihm hierdurch massive lebensgefährliche Verletzungen zu. Währenddessen begaben sich die Angeklagten I. und Mi. durch die offene Terrassentür zu der bereits im Bett liegenden Geschädigten Ir. K. und versetzten dieser einen Faustschlag ins Gesicht sowie mindestens zehn Fußtritte, wodurch sie u.a. eine lebensbedrohliche Rippenserienfraktur erlitt. Nachdem die Angeklagten I. und Mi. in der Folge 755 Euro Bargeld an sich genommen hatten, führte Mi. die Geschädigte Ir. K. in die Speisekammer, wo sich bereits der schwerstverletzte Geschädigte Ma. K. befand. Die Speisekammer - aus der sie zuvor sämtliche Nahrungsmittel und Getränke entfernt hatten - versperrten die Angeklagten Mi. und I. sowie der Mitangeklagte D. mittels eines Tisches sodann so, dass sie sich von innen nicht mehr öffnen ließ. Anschließend durchsuchten die sechs Täter das Haus nach weiteren stehlenswerten Gegenständen und entwendeten Schmuck und Gold im Gesamtwert von 3.730 Euro.
Die beiden Geschädigten beließen sie bei Verlassen des Anwesens eingesperrt in der Speisekammer, was auch der Angeklagte Gr. und die Mitangeklagten M. und G. C. mitbekamen. Die Angeklagten hielten es für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass die Geschädigten sich nicht würden befreien können und - sofern sie nicht zufällig vorher gefunden würden - in der Speisekammer verhungern oder verdursten würden. Am Morgen des 7. September 2015 entdeckten Nachbarn die Eheleute K. in der versperrten Speisekammer. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte Ma. K. bereits infolge seiner Verletzungen seit ca. einem Tag verstorben; wäre er zeitnah nach den Verletzungshandlungen ärztlich behandelt worden, hätte er gerettet werden können.
2. Die Gruppierung um die Angeklagten und Mitangeklagten, bei denen es sich jeweils um rumänische Staatsangehörige handelt, beging sowohl vor als auch nach der verfahrensgegenständlichen Tat ähnlich gelagerte Raubüberfälle. Wegen dreier in Österreich am 26. und 31. August 2015 sowie 6. September 2015 verübter Taten - der Angeklagte Gr. war nur an der zuletzt genannten Tat beteiligt - wurden sie am 25. Juli 2016 durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu Freiheitsstrafen von 17 Jahren (Angeklagter I.), 19 Jahren (Angeklagter Mi.) beziehungsweise 13 Jahren und sechs Monaten (Angeklagter Gr.) verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29. Juli 2016 rechtskräftig.
3. Das mit Blick auf die in Österreich ergangenen früheren Verurteilungen der Angeklagten gegebene Gesamtstrafübel hat das Landgericht unter Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 ? 2 StR 386/08) nicht zu Gunsten der Angeklagten in die Strafzumessung einfließen lassen.
Das Urteil hält der auf die Sachrügen gebotenen revisionsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Erörterung bedarf nur die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der österreichischen Strafen im Rahmen der Strafzumessung:
1. a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19). Derartige Härten werden in vergleichbaren Fällen vorausgegangener Verurteilungen durch deutsche Gerichte nach § 55 StGB durch eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe vermieden, während ausländische Strafen wegen des mit einer Gesamtstrafenbildung verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit nicht gesamtstrafenfähig sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 23 Rn. 5; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79).
Ist - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber an zufälligen, nicht vom Täter beeinflussbaren Umständen, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGH aaO).
Grundsätzlich erscheint es geboten, diesem Rechtsgedanken auch dann Rechnung zu tragen, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her gleichzeitig hätten abgeurteilt werden können; denn auch insoweit hängt die getrennte oder gemeinsame Aburteilung von Umständen ab, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hat, wie insbesondere von nationalen Regelungen über den Geltungsbereich des jeweiligen Strafrechts; eine Schlechterstellung des Angeklagten ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGH aaO). Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26). Denn hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ausgesprochene frühere Verurteilungen (vgl. EuGH aaO). Dieser Grundsatz soll stets und ohne weitere Bedingungen gelten. Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).
b) Im Hinblick auf die Art und Weise des zu gewährenden Nachteilsausgleichs gilt im Falle der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen, dass die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung ergebende Härte jedenfalls auf der Strafvollstreckungsebene zu berücksichtigen ist. Wenn - wie vorliegend - eine besondere Schuldschwere festgestellt wurde, ist dabei je nach Vollstreckungsreihenfolge wie folgt zu unterscheiden:
aa) Soweit zunächst die ausländische und im Anschluss daran die deutsche Strafe - in Deutschland - vollstreckt werden, ist der Nachteil bei der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auszugleichen. Dergestalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Nachteil Rechnung zu tragen, der entsteht, wenn die Strafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt wurde und diese daher nicht mehr einbeziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08; vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; für die Anwendung der Vollstreckungslösung in dieser Konstellation jedoch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 Rn. 3 ff.). Da ein vergleichbarer Nachteil entsteht, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können, ist dieser auch entsprechend auszugleichen.
bb) Wird dagegen zuerst die deutsche Strafe - in Deutschland - vollstreckt und soll sodann die ausländische Strafe im Wege der Vollstreckungshilfe vollstreckt werden, bietet sich eine Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur an, wenn in diesem Zeitpunkt die eintretende Härte bereits konkret und sicher absehbar ist. Andernfalls kommt jedoch eine Anpassung der ausländischen Strafe im Rahmen des Exequaturverfahrens ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 54 Rn. 28). Dem Nachteil kann daher nur im Vollstreckungshilfeverfahren dadurch begegnet werden, dass eine Vollstreckungsübernahme der ausländischen Strafe gegebenenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit oder Widerspruchs zum Ordre public abgelehnt wird (§ 73 IRG; so LG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2011 - 605 StVK 640/05, BeckRS 2011, 5360; Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 54 Rn. 30 unter Verweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 Ws 45/11).
Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - [4] AuslA 334/06 [196/09] Rn. 15 ff.). Hierauf kann grundsätzlich - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - vertraut werden (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 Rn. 35 ff., 73 ff.), soweit dem europäischen Grundkonsens über eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung Rechnung getragen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-619/18 Rn. 42 ff.).
cc) Gleiches gilt schließlich, sofern die deutsche Strafe im Wege der Vollstreckungshilfe im Ausland - vorliegend in Rumänien - vollstreckt wird (§§ 71, 85 ff. IRG); die sich aus der fehlenden Möglichkeit einer Einbeziehung der österreichischen Strafen nach § 55 StGB ergebende Härte ist dann durch den vollstreckenden Staat zu berücksichtigen. Zudem können die entsprechenden Überlegungen bei der Frage, ob dieser Vollstreckungsweg überhaupt zu wählen ist, in den Blick genommen werden.
2. Demgemäß ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht - wenn auch mit unzutreffender Begründung - die österreichischen Strafen jeweils nicht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat; den durch die zusätzliche Vollstreckung dieser Strafen drohenden Härten ist im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1140
Externe Fundstellen: BGHSt 65, 1; NJW 2020, 3184
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede