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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 305

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 433/09, Beschluss v. 24.02.2010, HRRS 2010 Nr. 305


BGH 5 StR 433/09 - Beschluss vom 24. Februar 2010 (LG Göttingen)

Unbegründete Anhörungsrüge (Antrag auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung).

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen.

Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 305

Bearbeiter: Ulf Buermeyer