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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 75

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 219/17, Urteil v. 31.10.2019, HRRS 2020 Nr. 75


BGH 1 StR 219/17 - Urteil vom 31. Oktober 2019 (LG München I)

Prozessbetrug (prozessrechtsakzessorische Auslegung der Tatbestandsmerkmale: Bestimmen einer Täuschung nach dem Umfang der zivilprozessualen Wahrheitspflicht, Geltung für informatorische Anhörungen und Parteivernehmung, Versuchsbeginn erst mit Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung; hier: Kirch-Verfahren); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 263 Abs. 1 StGB; § 138 ZPO; § 141 ZPO; §§ 445 ff. ZPO; § 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die zivilprozessuale Wahrheitspflicht bildet die Grenze der Strafbarkeit wegen Prozessbetruges, da das Zivilgericht als (Haupt-)Erklärungsempfänger dieses Sachvortrags nicht mehr und nicht weniger als einen den Vorgaben des § 138 ZPO entsprechenden Sachvortrag erwartet. Die Strafbarkeit wegen Prozessbetruges durch unzutreffenden Sachvortrag setzt daher die Verletzung der in § 138 ZPO normierten zivilprozessualen Wahrheitspflicht voraus.

2. Im Zivilprozess dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Verstoß gegen § 138 ZPO auch nur vermutete Tatsachen vorgetragen werden (st. Rspr.). Die Partei darf Tatsachen behaupten, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich oder jedenfalls für möglich hält. Dies gilt ebenso für nicht mehr erinnerte eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei, und auch wenn Vortrag der Gegenseite substantiiert bestritten werden soll. Die Grenze zum unzulässigen Sachvortrag ist erst erreicht, wenn willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für den vorgetragenen Sachverhalt vorliegen. In solchen Fällen ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Partei zu bejahen, weil das voluntative Vorsatzelement (billigende Inkaufnahme der Unwahrheit) ebenfalls vorliegt.

3. Für die mündlichen Angaben der Partei bei ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO gelten keine anderen Grundsätze. Denn diese ist kein Beweismittel, sondern dient - auch wenn sie als Inbegriff der mündlichen Verhandlung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen ist - in erster Linie der Klarstellung und Präzisierung des Sachvortrags. Anders als bei einer Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) muss die angehörte Partei daher lediglich die durch § 138 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen einhalten, darf also insbesondere eine vermutete Tatsache als gegeben behaupten.

4. Wegen der Prozessrechtsakzessorietät des Betrugstatbestands ist die Versuchsstrafbarkeit im Zivilprozess an die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mitsamt der (konkludenten) Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nach § 137 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO geknüpft.

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. April 2016 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten sowie der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorwürfen, in der Berufungsinstanz des sog. K. -Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München falschen schriftsätzlichen Sachvortrag veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie falsche mündliche Angaben gemacht und dadurch einen versuchten Prozessbetrug begangen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung der Angeklagten A. und F. als damalige Vorstandsmitglieder der Nebenbeteiligten hat das Landgericht nicht feststellen können und die Nebenbeteiligte ebenso freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, haben keinen Erfolg.

A.

I. Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten und der Nebenbeteiligten im Wesentlichen Folgendes zur Last:

In der Berufungsinstanz des Zivilverfahrens der Klägerin K. GmbH gegen die Nebenbeteiligte und den Angeklagten B. als Beklagte (nachfolgend: K. -Verfahren) hätten die Angeklagten als (ehemalige) Vorstandsmitglieder der Nebenbeteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zum Prozessbetrug falschen Sachvortrag veranlasst bzw. nicht unterbunden. Zudem hätten sie bei informatorischen Anhörungen als Partei falsche Angaben gemacht und der Angeklagte B. zudem falsch ausgesagt, um dadurch - erfolglos (vgl. Grund- und Teilurteil des OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 5 U 2472/09) - das Oberlandesgericht München zu täuschen und zugunsten der Beklagten ein falsches klageabweisendes Urteil zu erlangen. Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht von 17 Gesellschaften des Medienkonzerns der Ki. -Gruppe klagte, verlangte Schadensersatz in Höhe von ca. zwei Milliarden Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für alle weiteren Schäden der Konzerngesellschaften einstandspflichtig seien.

1. a) Bei seiner Anhörung am 25. Februar 2011, der ein Hinweis des Oberlandesgerichts vorausgegangen sei, dass der Klägerin womöglich Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustünden, habe der Angeklagte B. bewusst wahrheitswidrig insbesondere zum Ergebnis der Vorstandssitzung der Nebenbeteiligten vom 29. Januar 2002 behauptet, man habe nicht aktiv auf die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Ki. -Gruppe zugehen und ihr Beratung anbieten wollen. Vielmehr habe man erst dann mit Ki. sprechen wollen, falls die Nebenbeteiligte von dritter Seite wegen eines Beratungsmandats angesprochen worden wäre.

Durch diese Falschangaben habe der Angeklagte B. das Oberlandesgericht von dessen in dem Hinweis zum Ausdruck gekommenen Ansicht abbringen wollen, dass er ein Interview mit Bl. TV am 3. Februar 2002 auf dem Weltwirtschaftsforum genutzt habe, um der zentralen Leitungsperson Ki. die Vorstellungen der Nebenbeteiligten zu einer Restrukturierungsberatung der Ki. -Gruppe aufzuzwingen („friss oder stirb“). Bei diesem am nächsten Tag im deutschen Fernsehen ausgestrahlten Interview äußerte der Angeklagte B. unter anderem auf die Frage, ob man der Ki. -Gruppe helfe weiterzumachen: „Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren.“.

Wenn das Oberlandesgericht keine Bestrebungen der Nebenbeteiligten für eine Beratung der Ki. -Gruppe feststellen könnte, würden - so die Vorstellung des Angeklagten B. - Ansprüche der Klägerin aus Vertrag, Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 BGB) und aus § 826 BGB schon dem Grunde nach ausscheiden. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2011 seien die falschen Angaben bekräftigt worden.

b) Die von dem Angeklagten B. begonnene Verteidigungslinie hätten auch die über den Prozessverlauf informierten Angeklagten A. und F. fortgesetzt. Der Angeklagte A. habe gewusst, dass der Angeklagte B. sich Anfang 2002 aktiv um ein Beratungsmandat der Ki. -Gruppe bemüht habe und die Festlegungen in der Vorstandssitzung nicht unter einer Bedingung gestanden hätten. Der Angeklagte F. habe die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 derart erinnert, dass der Angeklagte B. unmittelbar auf Ki. habe zugehen sollen, um zu erfahren, ob dieser eine Beratung durch die Nebenbeteiligte wünsche. Gleichwohl hätten die Angeklagten wider besseres Wissen vor dessen Einreichung den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Mai 2011 gebilligt, demzufolge Ki. laut der Vorstandssitzung nur zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angesprochen werden müsste, falls in Zukunft ein Kaufinteressent mit einer Mandatsanfrage zur Ki. -Gruppe an die Nebenbeteiligte herantreten sollte („Konditionalität“).

Der Angeklagte A. habe zudem bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 19. Mai 2011 wissentlich falsche Angaben über das - wie im Schriftsatz vom 9. Mai 2011 geschilderte - Ergebnis der Vorstandssitzung, seine Alleinzuständigkeit für Mandate im Investmentbanking, seine Vorbereitung auf die Anhörung und die Kenntnis einer vorangegangenen Zeugenaussage gemacht. Der am 28. Juni 2011 persönlich angehörte Angeklagte F. habe hierbei zwar die Behauptungen aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2011 nicht bestätigt, aber nur bewusst vage seine abweichende Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 geschildert. Hierdurch habe er einerseits versucht, keine falschen Angaben vor dem Oberlandesgericht München zu machen, andererseits aber die gemeinsame Verteidigungsstrategie mit dem Ziel der Klageabweisung nicht zu gefährden.

c) Der Angeklagte B. habe weitere Falschangaben gemacht, indem er bei seiner Anhörung am 7. Juni 2011 zu einem Treffen mit Ki. am 9. Februar 2002 (sog. Flughafentreffen) behauptet habe, diesem keine Beratungsofferte unterbreitet, nur den Versuch einer Beschwichtigung unternommen und deshalb von einem „Schutzschild“ der Nebenbeteiligten für die Ki. -Gruppe gesprochen zu haben. Im Rahmen seiner Parteivernehmung am 25. Oktober 2011 habe der Angeklagte B. zudem bewusst wahrheitswidrig in Abrede gestellt, dem Bundeskanzler S. bei einem - in Kenntnis der Gesprächsthemen von dem Angeklagten vorbereiteten - Treffen am 27. Januar 2002 (sog. Kanzlertreffen) zugesagt zu haben, Kontakt zu Ki. aufzunehmen, um diesem die Unterstützung der Nebenbeteiligten bei der Restrukturierung seiner Unternehmensgruppe anzubieten.

2. a) Die bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen seien - zum Ergebnis der Vorstandssitzung im Sinne des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 - durch weitere, mit dem Angeklagten B. abgestimmte Schriftsätze fortgeführt und ergänzt worden. Es sei (weiter) wahrheitswidrig unter Hinweis auf das bloß spontan erwähnte „Schutzschild“ bestritten worden, dass der Angeklagte B. beim Flughafentreffen am 9. Februar 2002 Ki. die Unterstützung der Nebenbeteiligten bei der Restrukturierung von dessen Unternehmensgruppe angeboten und konkrete - von den Investmentbankern der Nebenbeteiligten ausgearbeitete - Restrukturierungsvorschläge unterbreitet habe. Der Wahrheit zuwider sei ferner in Abrede gestellt worden, dass der Angeklagte B. den Ausarbeitungen der Investmentbanker entsprechend auch beim Treffen der kreditgebenden Banken am 14. Februar 2002 (sog. Bankentreffen) dafür geworben habe, dass die Ki. -Gruppe umgehend durch den Verkauf werthaltiger Assets restrukturiert werden müsse. Des Weiteren sei nach dem Kanzlertreffen klar gewesen, dass die Nebenbeteiligte primär ein Verkäufermandat von Ki. habe erlangen wollen. Dennoch sei behauptet worden, ein Beratungsmandat der Ki. -Gruppe habe nicht dem Interesse und dem Willen der Nebenbeteiligten entsprochen.

b) Die Angeklagten A. und F. hätten gewusst, dass die Beklagten des K. -Verfahrens weiter falsch vortrügen, hätten dies jedoch nicht unterbunden. Hierzu hätte den Angeklagten F. der - die Geschäftsräume der Nebenbeteiligten betreffende und unter anderem auf den Verdacht des versuchten Prozessbetruges durch die weiteren Vorstandsmitglieder gestützte - Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 30. September 2011 veranlassen müssen, der ihm bei der Durchsuchung am 8. November 2011 ausgehändigt worden sei. Zudem seien die Angeklagten A. und F. auf der Vorstandssitzung vom 21. Februar 2012 darüber informiert worden, dass bei der internen Sachverhaltsaufklärung Dokumente aufgefunden worden seien, die die Verteidigung der Beklagten im K. -Verfahren schwächen und vom Oberlandesgericht München so verstanden werden könnten, dass der bisherige Vortrag falsch gewesen sei (sog. „not helpful“-Dokumente). Dem angeordneten persönlichen Erscheinen am 16. November 2012 habe sich der Angeklagte F. entzogen, um die Verteidigungsstrategie der Beklagten nicht durch wahrheitsgemäße Angaben zu gefährden.

3. Ferner sei im K. -Verfahren wahrheitswidrig bestritten worden, dass im Zusammenhang mit dem Projekt „Co. “, das die Erstellung eines Gutachtens der Nebenbeteiligten („fairness opinion“) zur geplanten Fusion der P. Media AG mit der Ki. GmbH & Co. KGaA umfasst habe, die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt worden sei.

II. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagten machten im K. -Verfahren keine falschen Angaben, ausgenommen der Angeklagte A. in einem Punkt, und wollten auch keine solchen machen. Der schriftsätzliche Sachvortrag der Beklagten war angesichts des festgestellten tatsächlichen Geschehens nicht unwahr.

1. Die Nebenbeteiligte hatte kein Interesse an einem Restrukturierungsmandat der Ki. -Gruppe, das mit einem Kapitaleinsatz - wie von dieser verlangt - verbunden gewesen wäre. Der Übernahme eines hiervon unabhängigen Mandats stand die Nebenbeteiligte nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, wobei jedenfalls der Zeuge C. als Leiter des Investmentbankings in Europa auch wegen der Intransparenz der Gruppe und der zentralen Machtposition des Ki. solchen Mandaten mit Vorbehalten begegnete. Die Überlegungen zur Restrukturierung der Ki. -Gruppe, die von den Investmentbankern der Nebenbeteiligten Anfang 2002 angestellt wurden, waren ehrgeizige Überlegungen auf der Arbeitsebene, die nicht von den Angeklagten angestoßen oder beauftragt worden waren. Der Sachvortrag der Beklagten, wonach die Nebenbeteiligte kein Beratungsmandat der Ki. -Gruppe angestrebt habe, war daher zutreffend.

Bei dem Kanzlertreffen am 27. Januar 2002, an dem auch die Zeugen M. (Vorstandsvorsitzender bei Be.) und Sc. (Geschäftsführer der W. Zeitung) teilnahmen, hatte der Bundeskanzler die Befürchtung, dass aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Ki. -Gruppe ausländische Unternehmen größeren Einfluss auf den deutschen Medienmarkt gewinnen könnten. Bei dem Gespräch wurde zwar der Verkauf von Assets der Ki. -Gruppe, insbesondere von deren Anteilen am Ax. Verlag, erörtert, nicht aber ihre Zerschlagung oder vollständige Liquidation. Der über die Gesprächsthemen nicht zuvor informierte und unvorbereitete Angeklagte B. sagte dem Bundeskanzler auch nicht zu, dass die Nebenbeteiligte die Ki. -Gruppe bei einer Restrukturierung unterstützen werde. Dieser unausgesprochenen Erwartungshaltung der anderen Gesprächsteilnehmer entsprach der Angeklagte B. wie von ihm ausgesagt nicht.

2. In der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 diskutierten die Vorstände im Anschluss an einen Bericht des Angeklagten B. über das Kanzlertreffen, dass Ki. wegen eines möglichen Interessenkonflikts - bedingt durch das Kreditengagement der Nebenbeteiligten bei der zur Ki. -Gruppe zählenden Pr. GmbH - spätestens anzusprechen sei, wenn sich künftig ein Dritter mit einer Mandatsanfrage zur Ki. -Gruppe an die Nebenbeteiligte wenden würde. Eine hiervon unabhängige Ansprache Ki. s, um im Fall einer Mandatsanfrage von dritter Seite umgehend entscheiden zu können, war damit nicht ausgeschlossen, sondern jederzeit möglich. Der Vorstand legte das weitere Vorgehen nicht konkret fest; jedes Vorstandsmitglied hatte hierzu ein eigenes Vorstellungsbild, ohne dass ihnen dies bewusst war.

Keiner der Angeklagten wollte vor dem Oberlandesgericht den Verlauf und das Ergebnis der Vorstandssitzung falsch schildern oder falsch vortragen lassen. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung erläuterten den Angeklagten A. und F. die „not helpful“-Dokumente nach interner Sachverhaltsaufklärung im August 2012 in einer Präsentation dahin, dass diese zwar negativ für die Verteidigung im K. -Verfahren seien, die Argumentation der Nebenbeteiligten aber durch die Befragung der handelnden Personen gestützt werde. Dieses Ergebnis drängte den Angeklagten A. und F. keine Korrektur des Sachvortrages der Nebenbeteiligten im K. -Verfahren auf.

Die Angaben des Angeklagten A., die er im Zusammenhang mit der Vorstandssitzung über seine primäre Zuständigkeit für Mandate im Investmentbanking machte, waren - auch wenn der Kontakt zu Ki. bei dem Angeklagten B. lag - ebenso richtig wie seine Antwort, er sei auf den Gerichtstermin vorbereitet, nicht aber auf Antworten trainiert worden. Zu Unrecht verneinte der Angeklagte A. bei seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 19. Mai 2011 jedoch, über die Aussage des Zeugen C. im K. -Verfahren informiert worden zu sein. Dies war durch eine E-Mail des Leiters der Rechtsabteilung der Nebenbeteiligten vom 25. März 2011 geschehen, in der es u.a. hieß: „Hilfreich in diesem Zusammenhang könnte die sehr klare Aussage von C. gewesen sein, nach der die Bank kein Interesse an einem Mandat gehabt hat.“. Dieses Satzes aus der längeren Nachricht war sich der Angeklagte A. bei der Anhörung nicht mehr bewusst.

3. Die Interviewäußerung des Angeklagten B. vom 3. Februar 2002 entsprang einem Augenblicksversagen. Eine Schädigungsabsicht zum Nachteil der Ki. -Gruppe, welche die anderen Angeklagten mangels Interesses an einem Mandat auch nicht für möglich hielten, hatte der Angeklagte B. hierbei nicht. Das am 9. Februar 2002 erfolgte Treffen mit dem erbosten Ki. am Münchener Flughafen kam auf dessen Anruf bei dem Angeklagten B. hin zustande. Bei der Zusammenkunft suchte dieser seinen Gesprächspartner zu beschwichtigen, nannte einige allgemeine Restrukturierungsoptionen und offerierte Beratung, wobei er spontan von einem „Schutzschild“ der Nebenbeteiligten zugunsten der Ki. -Gruppe sprach. Diesen lehnte Ki. sogleich ab. Einen annahmefähigen Beratungsvertrag mit der Nebenbeteiligten bot der Angeklagte B. hierdurch nicht an.

Auch den Verlauf des Bankentreffens am 14. Februar 2002, bei dem sich die Beteiligten einig waren, dass wegen der unterschiedlichen Interessenlagen der kreditgebenden Banken ein unabhängiges Bankhaus als Koordinator für den Verkauf werthaltiger Unternehmensteile der Ki. -Gruppe notwendig sei, bestritten die Beklagten nicht wahrheitswidrig. Sie trugen insoweit - wahrheitsgemäß - vor, der Angeklagte B. erinnere nicht, dass bei diesem Treffen über Restrukturierungsmaßnahmen bei der Ki. -Gruppe gesprochen worden sei.

4. Die Äußerungen des Angeklagten B. im Interview mit Bl. TV beruhten nicht auf Geschäftsdaten der Ki. -Gruppe, die der Nebenbeteiligten im Rahmen des Projekts „Co.“ aus dem Datenraum bekannt wurden. Von diesen Daten hatte der Angeklagte B. keine Kenntnis. Dass die Nebenbeteiligte sie der Vertraulichkeitsvereinbarung zuwider in anderem Zusammenhang für die Langfassung einer Präsentation verwendete, war im K. -Verfahren unstreitig.

5. Ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Nebenbeteiligten im Zusammenhang mit dem K. -Verfahren lag ebenfalls nicht vor. Eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) der Angeklagten A. und F. kam daher nicht in Betracht.

III. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten vor dem Oberlandesgericht München falsche Angaben machten, falschen Sachvortrag veranlassten oder nicht unterbanden.

1. Die festgestellten Überlegungen der Investmentbanker der Nebenbeteiligten, bei einer Restrukturierung der Ki. -Gruppe beratend tätig zu werden, seien Anfang 2002 nachweisbar nur dem Angeklagten A. überhaupt bekannt gewesen. Auch den internen Angaben der Vorstandsmitglieder gegenüber Mitarbeitern der Rechtsabteilung und dem Prozessanwalt der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Entscheidungsträger der Nebenbeteiligten ein Beratungsmandat der Ki. -Gruppe angestrebt hätten. Die Ki. -Gruppe habe ein solches Mandat - wie sich etwa aus der Aussage des Zeugen H. als deren Leitungsperson ergebe - bei Gesprächen im Jahr 2001 und am 9. Januar 2002 davon abhängig gemacht, dass sich die Nebenbeteiligte finanziell engagiere. Ein solches finanzielles Engagement habe auch der Zeuge C. abgelehnt.

Die Überlegungen der Investmentbanker seien - wie sich unter anderem aus deren Zeugenaussagen ergebe - nicht über bloße Planspiele hinausgegangen. Ob der Angeklagte B. das von ihnen gefertigte „Deutsche Medien Diskussionspapier“ zur Ki. -Gruppe vor dem Kanzlertreffen vom 27. Januar 2002 erhalten habe, sei nicht nachweisbar, auch wenn der Angeklagte A. die Investmentbanker an ihn verwiesen habe. Bei einem Treffen der hierzu zählenden Zeugen L. und T. mit dem Angeklagten B. am 25. Januar 2002 sei es womöglich nur um die Fusion zwischen Telefonanbietern (Projekt „Ko. “) gegangen. Auf die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen T. über ein Briefing des Angeklagten B. für das Kanzlergespräch könne die Strafkammer keine Feststellungen stützen, da es sich um Mutmaßungen des Zeugen bei inkonsistenter Erinnerung handele.

Zum Kanzlertreffen sei die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen M. nicht glaubhaft, den Angeklagten B. vorab über die Gesprächsthemen informiert zu haben. Bei früheren Vernehmungen habe sich der Zeuge hieran nicht erinnern können. Ebenso wenig sei seiner Aussage zu folgen, der Angeklagte B. habe dem Bundeskanzler zugesagt, Ki. die Hilfe der Nebenbeteiligten bei einer Restrukturierung anzubieten. Denn vor dem Oberlandesgericht München habe der Zeuge noch bekundet, das Gespräch sei „ergebnislos und enttäuschend“ verlaufen. Ebenso wenig lasse der auf die Ki. - Gruppe bezogene Satz aus dem Vorstandsprotokoll vom 29. Januar 2002, dass die Nebenbeteiligte „gefragt worden [ist], ob wir als Vermittler tätig werden könnten“, Rückschlüsse auf den Inhalt des Kanzlergesprächs zu, da es hier auch um das Interesse eines Dritten gehen könne. Die E-Mail des Zeugen T. vom 28. Januar 2002, wie für eine Mandatierung durch die Ki. -Gruppe weiter vorzugehen sei, zeige die ehrgeizigen Überlegungen der Investmentbanker, belege aber nicht den Willen des Angeklagten B. .

2. Für das Ergebnis der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 sei das sachverständig aus der englischen Sprache übersetzte Sitzungsprotokoll ein zentrales Beweismittel. Dort heiße es: Die Nebenbeteiligte „ist gefragt worden, ob wir als Vermittler tätig werden könnten. Der Vorstand fand, dass man als ersten Schritt mit der Frage an Herrn Ki. herantreten solle, ob er uns ein Beratungsmandat erteilen würde; sollte er ablehnen, könnten wir vielleicht als Berater für andere interessierte Parteien tätig werden. Der Vorstand war sich einig, dass wir die Gespräche fortsetzen sollten.“. Hier werde ein Meinungsbild ohne unmittelbare Handlungsanweisungen zum Ausdruck gebracht. Die Kammer könne dem nur entnehmen, dass das Herantreten an Ki. der Annahme von Drittmandaten zeitlich voranzugehen, nicht aber, dass es sofort oder unmittelbar zu erfolgen habe. Letzteres schließe die Formulierung andererseits auch nicht aus.

Zu der Vorstandssitzung böten die Angaben der Angeklagten in sich und untereinander kein einheitliches Bild. Der Angeklagte B. habe gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten dessen Notizen zufolge bereits am Tag vor dem ersten Hinweis des Oberlandesgerichts auf eine mögliche Haftung aus § 826 BGB seine gerichtlichen Angaben vorweggenommen, indem er ihm erklärt habe, auf der Vorstandssitzung sei eine Prioritätenfolge ausgedrückt worden. Der Angeklagte F. habe bei seinen gerichtlichen Angaben die Vorstandssitzung nur noch unzuverlässig erinnert, als er - von einem Stenographen wörtlich protokolliert - als deren Ergebnis ein unmittelbares Zugehen auf Ki. bekundet habe, um zu erfahren, ob dieser Beratung durch die Nebenbeteiligte wünsche. Wie der Angeklagte A. habe der Angeklagte F. nicht mehr unterscheiden können, ob er sich an die lange zurückliegende Vorstandssitzung erinnere oder ob ihm vorgelegte Unterlagen zu einer „Scheinerinnerung“ geführt haben und Erinnerungslücken unbewusst durch Schlussfolgerungen aufgefüllt worden seien.

3. Dem Angeklagten B. sei seine Einlassung in der Hauptverhandlung nicht zu widerlegen, die Interviewäußerung zur Ki. -Gruppe vom 3. Februar 2002 sei ohne Hintergedanken erfolgt. Der Journalist habe eine unerwartete Frage gestellt. Ohnehin sei fernliegend, mit einem derartigen Mittel einen Kunden zu einer Mandatierung bringen zu wollen. Um Druck aufzubauen, hätte der Angeklagte etwa damit drohen können, den Print-Kredit zu kündigen.

Auch zum Flughafentreffen am 9. Februar 2002 sei der Vortrag der Beklagten nicht zu widerlegen. Aus der staatsanwaltschaftlichen Aussage des verstorbenen Zeugen Ki. folge, dass das Flughafentreffen auf dessen Anruf vom 6. Februar 2002 hin zustande gekommen sei. Ob der Angeklagte B. ein für dieses Treffen vorbereitetes Skript der Investmentbanker der Nebenbeteiligten erhalten habe, lasse sich nicht sicher nachweisen, auch wenn er laut einem Eintrag in seinem Terminkalender um eine Vorbereitung durch den Zeugen T. wusste. Ebenso wenig sei zu klären, ob der Angeklagte ein ihm am Vortag des Treffens per E-Mail übersandtes Gesprächsangebot der Investmentbanker wahrgenommen habe.

Der Ablauf des Bankentreffens vom 14. Februar 2002 ergebe sich aus dem hierüber gefertigten Protokoll. Zudem ließen Zeugenaussagen und interne Dokumente der Nebenbeteiligten erkennen, dass der Angeklagte B. das Bankentreffen nur noch eingeschränkt erinnert habe. Falscher Vortrag der Beklagten sei daher auch insoweit nicht ersichtlich.

B.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

I. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

1. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Berücksichtigung einer internen Zusammenfassung des Parteivortrags im K. -Verfahren vom 11. Januar 2011 beanstandet, ist unbegründet. Laut der E-Mail, als deren Anlage der Angeklagte B. die Urkunde Ende Januar 2011 erhalten haben soll, stammt die tatsächlich übersandte Zusammenfassung - wie sich letztlich auch aus dem Revisionsvorbringen ergibt (vgl. RB Teil B, S. 32, 35, 75 ff.) - indes vom 17. Januar 2011. Auf den Inhalt der früher erstellten und nicht per E-Mail übersandten Urkunde, für deren Kenntnisnahme durch den Angeklagten B. die Revision keine Anhaltspunkte aufzeigt, musste das Landgericht nicht eingehen. Es kann somit dahinstehen, ob die früher erstellte Urkunde wirksam im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Eine zulässige Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), die sich auf die nicht eingeführte (modifizierte) Zusammenfassung vom 17. Januar 2011 stützt, hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

2. a) Mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung von § 261 StPO gestützten Beanstandung, das Landgericht habe sich mit den Angaben des Angeklagten F. bei seinen Beschuldigtenvernehmungen im Januar 2014 und mit der Genese seiner Zeugenaussage vom 8. November 2011 nicht (hinreichend) auseinandergesetzt, zeigt die Staatsanwaltschaft keinen Verfahrensfehler auf. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass diese staatsanwaltschaftliche Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Geschäftsräume der Nebenbeteiligten am selben Tag erfolgte (vgl. UA S. 108, 245). Nähere Einzelheiten hierzu musste die Strafkammer nicht mitteilen. Ferner ergibt das Rügevorbringen nicht, dass das Landegericht den Inhalt der Beschuldigtenvernehmungen übersehen oder verkannt haben könnte. Insbesondere musste es sich der Strafkammer nicht aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14 Rn. 18), die Angaben des Angeklagten F. vom 14. Januar 2014, in Kenntnis des Durchsuchungsbeschlusses „noch vorsichtiger“ geworden zu sein, eigens zu erörtern. Denn sie stellen mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen das Beweisergebnis, der Angeklagte habe keine zuverlässige Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 gehabt, nicht ernsthaft in Frage. Ob dieses Ergebnis im Übrigen tragfähig begründet ist, hat der Senat auf die Sachrügen zu prüfen.

b) Ebenso wenig musste die Strafkammer ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im K. -Verfahren zu dem Flughafentreffen zwischen Ki. und dem Angeklagten B. am 9. Februar 2002 eingehen. Der von der Staatsanwaltschaft gerügte Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, weil der Inhalt der erstinstanzlichen Klageerwiderung im Wesentlichen der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten B. vom 30. Mai 2002 entsprach. Mit dieser, dem sie näher erläuternden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren sowie der Prozessentwicklung, die das Flughafentreffen erst vor dem Oberlandesgericht München auch als Indiztatsache für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 826 BGB in den Mittelpunkt rückte, hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen auseinandergesetzt. Dies genügt.

3. Die weitere Inbegriffsrüge, wonach sich das Landgericht mit einem in der Zeitung „We.“ am 12. Mai 2002 erschienenen Interview des Angeklagten B. in den Urteilsgründen hätte auseinandersetzen müssen, ist ebenfalls unbegründet. Zur Ki. -Gruppe äußerte der Angeklagte B. dort unter anderem auf die Frage nach seinem Konzept, dass „wir … für mehr Ordnung gesorgt“ und den „Restrukturierungsprozess professioneller gestaltet“ hätten, „aber Herr Ki. hat an diesem Konzept keinen Gefallen gefunden“. Das Landgericht musste in diesen pauschalen und für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen keinen wesentlichen Umstand für die Beweiswürdigung zu der Frage, ob der Angeklagte B. ein bankinternes Vorbereitungspapier erhalten hatte, und zum Inhalt des Flughafengesprächs erblicken. Insbesondere war dem Angeklagten B. der Begriff „Konzept“ bereits durch die Frage des Journalisten vorgegeben.

4. Darüber hinaus versagt die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Beweisaufnahme nicht auf bei der Nebenbeteiligten vorliegende rechtsgutachterliche Stellungnahmen erstreckt worden sei. Denn aus dem Revisionsvorbringen folgt nicht, dass sich dem Landgericht eine Hinzuziehung dieser Beweismittel - mithilfe der von der Staatsanwaltschaft am 7. April 2016 beantragten abermaligen Durchsuchung - aufdrängen musste, nachdem mögliche Vergleichsabschlüsse (Haftungs- und Deckungsvergleich) zwischen dem Angeklagten B., den“ O“-Versicherungen und der Nebenbeteiligten über den dieser durch das Interview des Angeklagten mit Bl. TV vom 3. Februar 2002 verursachten Schaden bekannt geworden waren. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Aufsichtsrat der Nebenbeteiligten laut seinem gemeinsamen Bericht mit dem Vorstand für die Hauptversammlung 2016 „aufgrund von ihm eingeholter rechtsgutachterlicher Stellungnahmen“ Regressansprüche aus § 93 Abs. 2 AktG (Organhaftung) und aus § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich) gegen den Angeklagten B. bejahte. Dass diese Rechtsansicht auf Tatsachen beruhte, die im Strafverfahren noch unbekannt waren, liegt hier nicht nahe, da die Gutachter ihren im Schwerpunkt rechtlichen Ausführungen ohnehin einen detailliert ermittelten Sachverhalt zugrunde legen konnten. Bereits der Bundesgerichtshof hatte in den Interviewäußerungen des Angeklagten B., wenngleich im Verhältnis zur Pr. GmbH als Darlehensnehmerin der Nebenbeteiligten, eine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 Rn. 39-41, BGHZ 166, 84). Zudem besagt der Umstand, dass die Nebenbeteiligte auch die Unterlagen über vorherige bankinterne Sachverhaltsaufklärungen nicht freiwillig ohne gerichtliche Anordnungen vorlegte, nichts für die - auf die staatsanwaltschaftliche Anfrage vom 6. April 2016 nicht offenbarungspflichtige - tatsächliche Grundlage der vom Aufsichtsrat eingeholten Rechtsgutachten.

5. Schließlich haben die Beweisantragsrügen keinen Erfolg.

a) Die Verfahrensrüge, mit der die abgelehnte Vernehmung der Zeugen G. und Ar. gerügt wird, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Die Revision teilt den in dem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer vom 5. April 2016 in Bezug genommenen Hinweis des Vorsitzenden vom 2. März 2016 nicht mit. Ohne Kenntnis dieser ergänzenden Begründung ist es dem Senat verwehrt, allein unter Heranziehung der Revisionsschrift zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 4 StR 38/19 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13 Rn. 8).

b) Die Beweisantragsrüge, mit der die vom Landgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Hi. beanstandet wird, ist zumindest unbegründet. Die Strafkammer hat in zwei Beschlüssen sorgfältig begründet, weshalb ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Vernehmung dieses Auslandszeugen nicht gebot. Hierbei hat sie in zulässiger Weise die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06 Rn. 10).

So hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Beweisbehauptung, der Zeuge Hi. habe als Vorstandsassistent dem Angeklagten B. am 31. Januar 2002 ein Vorbereitungsskript weitergeleitet, gegenüber der Frage, welchen Inhalt dessen persönliches Gespräch mit den Zeugen Sp. und Dö. am Folgetag tatsächlich hatte (vgl. UA S. 219-221), von untergeordneter Bedeutung für ein Mandatsinteresse des Angeklagten B. bezüglich der Ki. -Gruppe war. Letzteres gilt ebenso für die Weiterleitung eines Memorandums für ein geplantes Telefonat mit der Zeugin Sp. im November 2001. Des Weiteren trägt die Erwägung des Landgerichts, es sei nicht zu erwarten, dass der - im Ermittlungsverfahren nicht vernommene - Zeuge sich nach mehr als 13 Jahren an die für ihn alltäglichen Ereignisse noch erinnere (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - 4 StR 412/00 Rn. 12 mwN).

Diese Erwägung der Strafkammer trifft für das behauptete (telefonische) Vorbereitungsgespräch des Angeklagten B. mit einem Investmentbanker der Nebenbeteiligten am Vortag des Flughafentreffens mit Ki. vom 9. Februar 2002 ebenso zu. Insbesondere hat das Landgericht insoweit dem etwaigen Gesprächsinhalt, der sich mit der weiteren, dem Angeklagten B. womöglich unbekannt gebliebenen Präsentation „German Media - preparation for meeting Ki.“ (vgl. UA S. 229 f.) keineswegs decken muss, zu Recht eine größere Beweisbedeutung beigemessen als der Tatsache einer Kontaktaufnahme.

II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler erbracht.

1. Die Urteilsgründe genügen den Darstellungsanforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 Rn. 12, BGHSt 52, 314, 315 mwN und vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13 Rn. 6). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Sie weisen keinen Darstellungsmangel hinsichtlich der von dem Generalbundesanwalt angesprochenen Schriftsätze der Beklagten vom 31. August 2011 und vom 4. Dezember 2012 auf, die im Urteil nur bei der Wiedergabe des Anklagevorwurfs erwähnt werden. Das Landgericht hatte zur Ausschöpfung der in der Anklage bezeichneten Tat (§ 264 StPO) den Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren inhaltlich festzustellen. Wegen der naheliegenden Möglichkeit sich wiederholender Behauptungen musste es dafür nicht notwendig auf alle Schriftsätze eingehen. Eine Aufklärungs- oder Inbegriffsrüge hat die Staatsanwaltschaft insoweit nicht erhoben.

Zu Unrecht vermisst die Staatsanwaltschaft darüber hinaus Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, die über die Beschreibung von deren Funktionen bei der Nebenbeteiligten hinausgehen (UA S. 12). Solche Feststellungen muss der Tatrichter treffen, wenn sie für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16 Rn. 13 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Es kommt also nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Hieran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatgericht getroffene Feststellung lebensfremd erscheinen mag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 36/19 Rn. 15 und vom 30. Januar 2019 - 2 StR 500/18 Rn. 17, jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein derart erheblicher Tatverdacht gegen die Angeklagten bestand, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung besonderen Erörterungspflichten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 Rn. 39, jeweils mwN) hätte genügen müssen.

Die Strafkammer hat dessen ungeachtet rechtsfehlerfrei alle möglicherweise gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen in ihre Beweiswürdigung ausdrücklich einbezogen. So hat das Landgericht ausführlich begründet, weshalb es sich keine Überzeugung bilden konnte, dass die Angeklagten im K. -Verfahren Täuschungshandlungen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB begangen haben. Insbesondere lässt das Urteil - entgegen den die Sachrügen einleitenden Ausführungen der Revisionsführerin - erkennen, dass das Landgericht die Beweisumstände zu den verschiedenen Sachverhaltskomplexen wie auch übergreifend nicht nur isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit gewürdigt und keine für die Überzeugungsbildung wesentlichen Umstände übersehen hat (vgl. hierzu UA S. 136, 177 ff., 214 ff., 221, 232 ff., 249 ff.). Hierbei hat es auch die Chronologie der Gesamtgeschehnisse, inmitten das Interview des Angeklagten B. vom 3. Februar 2002 mit den für ihn überraschenden Fragen zur Ki. -Gruppe, bedacht. Ferner hat das Landgericht keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Seine verbliebenen Zweifel stützen sich nicht auf bloß denktheoretische Möglichkeiten ohne jeden Anhaltspunkt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - 1 StR 307/06 Rn. 7 f.), sondern sind sachlich begründet. So führt das Landgericht jeweils nachvollziehbare konkrete Gründe an, weshalb es sich an belastenden Schlussfolgerungen gehindert sah.

Im Einzelnen:

aa) Die Wertung der Strafkammer, dass das Vorbringen der Beklagten im K. -Verfahren vor dem Oberlandesgericht München insgesamt - bis auf einen den Angeklagten A. betreffenden Nebenpunkt, bei dem das Landgericht keinen Täuschungsvorsatz feststellen konnte - zutreffend war, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist den in den Urteilsgründen dargestellten mündlichen Angaben der Angeklagten B. und A. ebenso wenig wie dem schriftsätzlichen Sachvortrag der Beklagten ausdrücklich zu entnehmen, dass das Herantreten an Ki. spätestens zu erfolgen hatte, wenn ein Dritter ein (Käufer-)Beratungsmandat angefragt hätte, indes - wie das Landgericht festgestellt hat (UA S. 89) - auch bereits zuvor jederzeit möglich war. In Letzterem liegt aber nach den Gesamtumständen wie der damaligen Position des Angeklagten B. als Vorstandssprecher der Nebenbeteiligten, seinem vorherigen Kontakt zu Ki. und dem Darlehensvertrag mit der Pr. GmbH nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Das Landgericht konnte daher die Angaben der genannten Angeklagten und den Sachvortrag der Beklagten zum Inhalt der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 als zutreffend - da auch vollständig im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO - ansehen.

Die Angaben des Angeklagten F. vom 28. Juni 2011 weichen allerdings von den Feststellungen des Landgerichts dahin ab, dass der Angeklagte B. nach der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 sogleich an Ki. habe herantreten sollen, um zu klären, wo dieser stehe, also ob er eine Beratung durch die Nebenbeteiligte wünsche. Insoweit zielt das Landgericht erkennbar darauf ab, dass der Angeklagte F. seine eigene Vorstellung zum weiteren Vorgehen korrekt wiedergegeben habe (vgl. UA S. 12, 250 f.).

bb) Von einem Täuschungsvorsatz der Angeklagten hat sich das Landgericht demgemäß nicht überzeugt. Dessen ausführliche Erwägungen hierzu sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat in erster Linie keine Falschangaben und hieran anknüpfend keinen direkten Vorsatz der Angeklagten - für einen untauglichen Betrugsversuch - nachweisen können. Dass die Angeklagten unwahren Tatsachenvortrag insbesondere zum Geschehen am 27. Januar (Kanzlertreffen), 29. Januar (Vorstandssitzung), 9. Februar (Flughafentreffen) oder 14. Februar 2002 (Bankentreffen) zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, hat es zwar ebenfalls verneint (UA S. 246), ohne dies aber im Einzelnen zu erläutern. Angesichts der nicht konformen Angaben der Angeklagten zur Vorstandssitzung, der im Übrigen allein den Angeklagten B. betreffenden Ereignisse sowie der „not helpful“-Dokumente liegt es auch nicht auf der Hand, dass ein bedingter Täuschungsvorsatz aller Angeklagten im (gesamten) Berufungszivilverfahren ausscheidet. Gleichwohl weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keine entscheidungserhebliche Lücke auf.

(1) Einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betruges steht allerdings nicht entgegen, dass die Urteilsgründe ohnehin eine fehlende Bereicherungsabsicht belegen würden. Zwar hielten nach den Feststellungen (auch) die Angeklagten A. und F. eine Schädigungsabsicht des Angeklagten B. im Rahmen des Interviews mit Bl. TV am 3. Februar 2002 und damit eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB - was das Landgericht rechtsfehlerfrei näher begründet hat - nicht einmal für möglich (UA S. 225). Damit ist indes noch nicht gesagt, dass sie keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil anstrebten, was die Strafbarkeit wegen eines Betrugsversuchs ausschlösse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96 Rn. 11 f. mwN, BGHSt 42, 268, 271 f.). Denn es standen im Wege der Anspruchskonkurrenz weitere Schadensersatzansprüche der Klägerin wie eine Vertrauenshaftung der Beklagten (§ 311 BGB) im Raum, für die etwa die Frage, ob die Nebenbeteiligte eine Restrukturierungsberatung der Ki. -Gruppe aktiv anstrebte, in der - vom Landgericht insoweit nicht festgestellten - Vorstellung der Angeklagten eine womöglich entscheidende Rolle gespielt haben könnte. In diesem Fall käme eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges weiterhin in Betracht (vgl. BGH aaO Rn. 16 f., BGHSt 42, 268, 272 f.).

(2) Das Landgericht musste sich hier aber gleichwohl bereits mit einem bedingten Täuschungsvorsatz der Angeklagten nicht näher befassen, weil die zivilprozessuale Wahrheitspflicht die Grenze der Strafbarkeit wegen Prozessbetruges bildet (vgl. auch bereits BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 99, 106 und vom 12. November 1957 - 5 StR 447/57, JR 1958, 106; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 2 Ws 30/01 Rn. 3) und § 138 ZPO grundsätzlich nur bewusst falschen (und unvollständigen) Vortrag untersagt.

(a) In § 138 ZPO hat der Gesetzgeber im Interesse einer geordneten Rechtspflege geregelt, dass die Parteien des Zivilprozesses subjektiv wahrhaftig im Sinne eines Verbots wissentlicher Falschangaben die tatsächlichen Umstände behaupten und bestreiten müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 1 f.). Das Zivilgericht erwartet als (Haupt-)Erklärungsempfänger dieses Sachvortrags nicht mehr und nicht weniger als einen den Vorgaben des § 138 ZPO entsprechenden Sachvortrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2013 - 4 StR 292/13 Rn. 19, BGHSt 59, 68, 74 und vom 20. Dezember 2011 - 4 StR 491/11 Rn. 6; Urteil vom 25. Oktober 1971 - 2 StR 238/71 Rn. 31, BGHSt 24, 257, 260 f.; jeweils zum Mahnverfahren). Dieser Empfängerhorizont ist auch für die Frage maßgebend, ob die Prozesspartei eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB begeht. Die Strafbarkeit wegen Prozessbetruges durch unzutreffenden Sachvortrag setzt daher die Verletzung der in § 138 ZPO normierten zivilprozessualen Wahrheitspflicht voraus (vgl. NK-StGB-Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 351; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 240; Jänicke, Gerichtliche Entscheidungen als Vermögensverfügung, 2001, S. 483 f., 535; Walter, Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland, 1999, S. 513; Meinecke, NZWiSt 2016, 47, 48 f.; aA Piech, Der Prozeßbetrug im Zivilrecht, 1998, S. 115; Krell, JR 2012, 102, 103 f.). Mit dieser Prozessrechtsakzessorietät des Betrugstatbestands geht einher, dass die Versuchsstrafbarkeit im Zivilprozess an die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mitsamt der (konkludenten) Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nach § 137 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO geknüpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 98-100).

Im Zivilprozess dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Verstoß gegen § 138 ZPO auch nur vermutete Tatsachen vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17 Rn. 26 mwN; vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16 Rn. 33, BGHZ 216, 245 und vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 Rn. 13; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 Rn. 12). Die Partei darf Tatsachen behaupten, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich oder jedenfalls für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03 Rn. 12 mwN; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 4). Dies gilt ebenso für nicht mehr erinnerte eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweisantrag, Ablehnung 23), und auch wenn Vortrag der Gegenseite substantiiert bestritten werden soll (vgl. BGHZ 216, 245 Rn. 32 f.; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 4, 30; dessen bedarf es bei einer zulässigen Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht, vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 Rn. 12, BGHZ 200, 350 mwN). Die Grenze zum unzulässigen Sachvortrag ist erst erreicht, wenn willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für den vorgetragenen Sachverhalt vorliegen (vgl. BGHZ 216, 245 Rn. 33; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 Rn. 13; jeweils mwN). In solchen Fällen ist zugleich - sofern das Tatgericht sich nicht von einer bewussten Lüge überzeugen kann - zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Partei zu bejahen, weil das voluntative Vorsatzelement (billigende Inkaufnahme der Unwahrheit) ebenfalls vorliegt.

(b) Für die mündlichen Angaben der Partei bei ihrer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO gelten keine anderen Grundsätze. Denn diese ist kein Beweismittel (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 Rn. 12), sondern dient - auch wenn sie als Inbegriff der mündlichen Verhandlung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen ist - in erster Linie der Klarstellung und Präzisierung des Sachvortrags (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01 Rn. 29, BGHZ 150, 334, 343; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 141 Rn. 2). Anders als bei einer Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) muss die angehörte Partei daher lediglich die durch § 138 Abs. 1 ZPO gezogenen Grenzen einhalten, darf also insbesondere eine vermutete Tatsache als gegeben behaupten (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 34. Ed., § 141 Rn. 3.1; MüKo-ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 141 Rn. 4; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 45; s. auch Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rn. 11). Hiervon kann auch mit Blick auf die inhaltliche Würdigung der Anhörung zwar keine Befugnis der Partei umfasst sein, eigenes Wissen und eigene Erinnerungen auf Befragen des Gerichts wahrheitswidrig als sicher hinzustellen. Ein solcher Fall liegt aber nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten hier nicht vor.

(3) Vor diesem rechtlichen Hintergrund trägt die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdigung der Strafkammer deren Annahme, dass den Angeklagten der für einen Betrugsversuch notwendige Täuschungsvorsatz fehlte.

(a) Die Angeklagten A. und F. sind in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der beklagten Nebenbeteiligten als Partei vor dem Oberlandesgericht München informatorisch angehört worden (vgl. UA S. 32 ff.). Hierbei haben sie nach der tragfähigen Beweiswürdigung der Strafkammer mangels bewusster Falschangaben nicht gegen § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Angeklagte F. hat dem Landgericht zufolge auch keine vage Erinnerung an die Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 vorgespiegelt, sondern sein Erinnerungsbild hierzu richtig wiedergegeben. Ein Täuschungsvorsatz fehlte ihm nach den Urteilsgründen daher auch insoweit, als der Inhalt des von ihm gebilligten anwaltlichen Schriftsatzes vom 9. Mai 2011, der bereits Gegenstand weiterer Termine zur mündlichen Verhandlung war, seiner nur wenig später vor dem Oberlandesgericht München bekundeten Erinnerung an die Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 widersprach (UA S. 204). Insofern trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Annahme, dass der Angeklagte F. die anwaltliche Sachverhaltsdarstellung zur Vorstandssitzung jedenfalls nicht sicher für falsch hielt, ohne von einer willkürlichen Schilderung „aufs Geratewohl“ ausgehen zu müssen (vgl. UA S. 53 ff., 214 ff.). Er war deshalb ebenso wenig wie der Angeklagte A. gehalten, dem beabsichtigten Sachvortrag der Nebenbeteiligten in dem ihm übersandten Schriftsatzentwurf entgegen zu treten.

Die Strafkammer hat zudem tragfähig begründet, dass der weitere Prozessverlauf (einschließlich der Angaben/Aussagen der Parteien und Zeugen) den damaligen Vorständen der Nebenbeteiligten A. und F. ebenso wenig wie die aufgefundenen „not helpful“-Dokumente Anlass geben mussten, den Sachvortrag der Nebenbeteiligten durch deren Prozessbevollmächtigte ändern zu lassen. Die im Prozessverlauf fortbestehende Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO erfordert zwar eine Korrektur, falls der eigene Sachvortrag als falsch erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97 Rn. 19; MüKo-ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 13). Letzteres war aber nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landgerichts nicht der Fall.

(b) Mit Blick auf den festgestellten Ablauf des Berufungszivilverfahrens kann der Senat den Urteilsgründen entnehmen, dass der Angeklagte B. neben seinen informatorischen Anhörungen an anderen Tagen am 25. Oktober 2011 - wie in der zugelassenen Anklage ausgeführt - förmlich als Partei zu dem Kanzlertreffen vernommen wurde. Bei dieser Parteivernehmung (§ 445 ZPO) musste er nicht anders als ein Zeuge sein sicheres Erinnerungsbild zum Beweisthema vollständig und richtig, sein unsicheres zudem unter Hinweis auf diese Unsicherheit wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1968 -4 StR 562/67, JZ 1968, 750; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 154 Rn. 7; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 154 Rn. 9; SK-StGB/Zöller, 9. Aufl., § 153 Rn. 29 f.; MüKo-StGB/Müller, 3. Aufl., § 153 Rn. 56; Völzmann-Stickelbrock in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 451 Rn. 6; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 451 Rn. 4). Die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte B. über das Wahrheitsgebot des § 138 ZPO hinaus auch diese gesteigerte Wahrheitspflicht nicht (nachweisbar) verletzt hat. Denn er machte bei seiner Parteivernehmung unter Hinweis auf eine ansonsten fehlende Erinnerung zu seiner eigenen Teilnahme an dem Kanzlertreffen und zu dessen Inhalt zutreffende Angaben (UA S. 22 ff.).

cc) Soweit die Strafkammer den internen, auf Gesprächen mit den Angeklagten und mit Zeugen beruhenden Erhebungen des Prozessanwalts und der Rechtsabteilung der Nebenbeteiligten einen hohen Beweiswert beigemessen hat (vgl. UA S. 129, 139, 249), begründet dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar greift grundsätzlich - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (vgl. RB Teil C, S. 16) - die pauschale Annahme des Landgerichts zu kurz, auch die Angeklagten hätten keinen Anlass gehabt, hier falsche Angaben zu machen. Bei dem Angeklagten B. liegt das Gegenteil wegen möglicher Regressansprüche der Nebenbeteiligten gegen ihn nicht fern. Das Landgericht hat die internen Erkenntnisse jedoch insbesondere herangezogen, um sich von einem fehlenden Interesse der Angeklagten an einem Mandat der Ki. - Gruppe zu überzeugen. Hierbei konnte es den internen Angaben der Zeugen (Mitarbeitern des Investmentbankings) wie geschehen großes Gewicht beimessen. Zudem stützt es sich auf eine Vielzahl weiterer Beweismittel wie die Aussage des Zeugen H. von der Ki. -Gruppe. Im Ergebnis liegt damit zumindest kein Rechtsfehler vor, auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 337 StPO).

dd) Die (weiteren) Einzelangriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf. Sie bleiben insbesondere deshalb erfolglos, weil die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen können und müssen. Vielmehr hängt das Maß der gebotenen Darlegung von der jeweiligen Beweislage und dem Grad des Tatverdachts ab (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juni 2019 - 1 StR 585/17 Rn. 28 und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 361/15 Rn. 5, jeweils mwN). Daran gemessen war hier über die zentralen Beweisumstände hinaus keine, erst recht keine an späterer Stelle der Urteilsgründe zu wiederholende Würdigung eines jeden Indizes erforderlich, um dessen Beachtung durch das Tatgericht zu belegen. Zudem gilt Folgendes:

(1) Zum Kanzlertreffen am 27. Januar 2002

(a) Das Beweisergebnis der Strafkammer, der Angeklagte B. habe über seine Unkenntnis von den geplanten Themen des Kanzlergesprächs keine Falschangaben gemacht, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen M. vom 31. August 2012, den Angeklagten B. über die Gesprächsthemen des Kanzlertreffens vom 27. Januar 2002 - unter anderem die Lage der Ki. -Gruppe - vorab in Kenntnis gesetzt zu haben, rechtsfehlerfrei als nicht glaubhaft bewertet. Die Urteilsgründe lassen keine Erörterung vermissen, ob die Vernehmungsbeamten nachgefragt haben, wie die ihnen geschilderte Erinnerung wiederbelebt worden sein könnte, nachdem der Zeuge sich bei zwei vorherigen Vernehmungen nicht hatte erinnern können. Solche Nachfragen ergeben sich aus dem im Urteil wiedergegebenen Vernehmungsprotokoll nicht.

Das Landgericht war auch nicht gehalten, als naheliegende Schlussfolgerung aus der Aussage des Zeugen E. eigens zu erörtern, ob der Angeklagte B. in Kenntnis der Themen des Kanzlergesprächs die von den Mitarbeitern des Investmentbankings der Nebenbeteiligten gefertigte Präsentation „Deutsche Medien“ vom 21. Januar 2002 beauftragt habe. Der Zeuge hat lediglich ausgesagt, dass ein Termin wie das Kanzlergespräch den Investmentbankern Anlass zu Überlegungen gebe, „was passieren solle“ (UA S. 147; vgl. auch UA S. 136). Eine Beauftragung der Präsentation durch den Angeklagten B. lag weder nach dieser Zeugenaussage noch nach der späteren E-Mail-Korrespondenz über dieses Dokument nahe.

(b) Soweit sie die unterbliebene Vorbereitung des Angeklagten B. auf das Kanzlertreffen betrifft, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts ebenfalls ohne Rechtsfehler. Es hat nicht gegen den Zweifelssatz verstoßen, als es „zugunsten des Angeklagten“ B. angenommen hat, dass er die Präsentation „Deutsche Medien“ nicht erhalten habe und ihm deren Inhalte am 25. Januar 2002 auch nicht erläutert worden seien (UA S. 156). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist zwar - wie die Revision ausführt - keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Gleichwohl müssen aber belastende Indiztatsachen als solche zweifelsfrei feststehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 61 mwN). Ansonsten scheiden sie als nicht bewiesen aus der Beweismasse aus und nehmen an der Gesamtwürdigung des Beweisstoffes nicht mehr teil. Dem hat das Landgericht durch sein Vorgehen Rechnung getragen.

Soweit es sich in der Sache nicht davon überzeugen konnte, dass die Zeugen L. und T. den Angeklagten B. am 25. Januar 2002 auf das Kanzlertreffen vorbereitet haben, liegt hierin eine vertretbare tatrichterliche Würdigung. Dass der zumindest das Projekt „Ko.“ (Fusion von Telefonanbietern) betreffende Termin womöglich nicht das Kanzlergespräch vorbereiten sollte, sondern hiervon unabhängig stattfand, ist ein möglicher Schluss des Landgerichts aufgrund der hierfür relevanten Gesamtumstände. Insbesondere hat es die staatsanwaltschaftliche Aussage des Zeugen L., der von einer Vorbereitung des Kanzlertreffens sprach, nicht aus dem Blick verloren, sondern ihr rechtsfehlerfrei keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen (vgl. UA S. 157).

Ebenso wenig ist die Wertung des Landgerichts zu beanstanden, dass eine Erörterung des Zustands der Ki. -Gruppe und ihrer möglichen Restrukturierung bei dem Termin am 25. Januar 2002 aufgrund der ablehnenden Haltung des Zeugen C. als dem Leiter des Investmentbankings der Nebenbeteiligten in Europa nicht naheliegend war. Hiermit hat die Strafkammer die Bedeutung und das Gewicht einzelner Indizien vertretbar und damit rechtsfehlerfrei bewertet. Zugleich hat die Strafkammer hinreichend begründet, weshalb es auch auf die in diesem Zusammenhang als bloße Mutmaßungen angesehene Aussage des Zeugen T. hin nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte B. sich seinen Angaben vor dem Oberlandesgericht München zuwider auf das Zusammentreffen mit dem Bundeskanzler vorbereitet habe.

(c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum festgestellten Inhalt des Kanzlertreffens, der mit dem Vortrag der Beklagten im K. -Verfahren in Einklang steht, setzt sich vollständig und widerspruchsfrei mit früheren Anwaltsschriftsätzen und Angaben des Angeklagten B. auseinander (UA S. 162-173). Die hieran anknüpfenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich im Wesentlichen in dem erfolglosen Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Würdigung des Tatgerichts zu setzen. Die Strafkammer hat - unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel - den zumindest möglichen Schluss gezogen, der Bundeskanzler habe insbesondere keinen Wunsch geäußert, die Nebenbeteiligte solle für die Ki. -Gruppe beratend tätig werden. Die Strafkammer hat sich hierbei ohne Rechtsfehler mit dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten B. vom 28. März 2007 aus einem anderen Ermittlungsverfahren auseinandergesetzt, der unter anderem einen derartigen Wunsch des Bundeskanzlers erwähnt. Das Landgericht hat keinen gesicherten Erfahrungssatz verkannt, indem es diesen Schriftsatz nur als mögliche alleinige Schlussfolgerungen des Verteidigers aus dem damals bereits aktenkundigen Inhalt des Vorstandsprotokolls vom 29. Januar 2002 gewertet hat.

(d) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei auch aus der E-Mail des Zeugen T. vom 28. Januar 2002, die an Mitarbeiter des Investmentbankings der Nebenbeteiligten gerichtet ist und sich mit den „nächsten Schritten“ für eine Beratung bei der Restrukturierung der Ki. -Gruppe befasst, keine Rückschlüsse auf die Meinung des Angeklagten B. zum Vorgehen nach dem Kanzlertreffen und auf dessen Inhalt gezogen. Insbesondere aufgrund von Zeugenaussagen der Investmentbanker hat das Landgericht sorgfältig begründet, weshalb die E-Mail - auch was ein Treffen des Angeklagten B., an den die Nachricht nur als Durchschrift adressiert war, mit dem bayerischen Ministerpräsidenten vor einer Zusammenkunft mit Ki. angeht - nicht mehr als ehrgeizige Überlegungen auf Teamebene belege. Den in der E-Mail erwähnten Kontakt zu dem Angeklagten B. sieht das Landgericht dabei schon durch die allgemeinen Aufgaben der Investmentbanker der Nebenbeteiligten (Marktbeobachtung, Projektüberlegungen) erklärt (vgl. UA S. 178).

Ferner legt bereits die Aussage des Zeugen T. nahe, dass nach dem Kanzlergespräch kein Treffen des gesamten Teams der Investmentbanker mit dem Angeklagten B. stattfand (vgl. UA S. 174 f.). Daher musste die Strafkammer an dieser Stelle auch keinen Anlass sehen, dass der Angeklagte bei internen Sachverhaltsermittlungen der Nebenbeteiligten im Jahr 2012 seine fehlende Erinnerung an ein solches Treffen nur vorgeschoben haben könnte. Die E-Mail des Zeugen T. vom 4. Februar 2002, wonach dem Angeklagten B. ein Skript - zu dem der angeschriebene vorgesetzte Zeuge C. Stellung nehmen konnte - gegeben werden müsse (UA S. 228), deckt sich ohne Weiteres mit dem Beweisergebnis bloßer Überlegungen auf Teamebene. Sie bedurfte daher hier nicht der ausdrücklichen Erörterung.

Soweit die Strafkammer schließlich ausführt, sie habe auch nicht feststellen können, dass bis zum 28. Januar 2002 die Planspiele der Investmentbanker „in Bezug auf Wettbewerber der D. Bank“ weiterverfolgt oder umgesetzt worden seien (UA S. 178), zielt dies auf die für notwendig gehaltene Unterstützung durch andere Kreditgeber der Ki. -Gruppe ab. Die Ausführungen sind nicht zu beanstanden, denn dem Urteil sind für diesen Zeitraum keine Anhaltspunkte für entsprechende Kontakte zu entnehmen.

(2) Zur Vorstandssitzung am 29. Januar 2002

(a) Das Landgericht hat sich mit den Angaben des Angeklagten F. vor dem Oberlandesgericht München ebenso wie in nachfolgenden Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen (vgl. etwa UA S. 53 ff., 181) rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte schon bei seiner informatorischen Anhörung im K. -Verfahren lediglich Schlüsse gezogen habe, als er ein sofortiges Herantreten des Angeklagten B. an Ki. zur Klärung, ob dieser Beratung wünsche, als Ergebnis der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 benannte. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat die sachlichrechtliche Überprüfung dieser Beweiswürdigung. Sie lassen auch den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen ausreichend erkennen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten F. mitgeteilt und festgestellt, dass diese zum Verlauf der Vorstandssitzung vom 29. Januar 2002 mit seinen Angaben vor dem Oberlandesgericht München und mit den Beschuldigtenvernehmungen aus dem Jahr 2014 übereinstimme. Zudem hat es den Inhalt seiner Zeugenaussage vom 8. November 2011 dargestellt und sich damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte F. allein hier eine fehlende Erinnerung bekundet hat (vgl. UA S. 181, 188, 214 f.). Dem Landgericht ist nach den Urteilsgründen (vgl. UA S. 181, 245) auch die Genese dieser Zeugenaussage, die mit der Durchsuchung bei der Nebenbeteiligten am selben Tag einherging, nicht aus dem Blick geraten.

Dass der Angeklagte - was Teil des Tatvorwurfs ist - den seinen späteren Angaben vor Gericht widersprechenden Entwurf des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Mai 2011 billigte, durfte das Landgericht ebenfalls als einen gegen die objektive Zuverlässigkeit seiner Erinnerung sprechenden Umstand werten. Auch einen Monat zuvor schilderte er bei einem internen Gespräch den Inhalt der Vorstandssitzung nur bruchstückhaft (vgl. UA S. 189, 193 f., 215).

(b) Das Landgericht hat zudem die unterschiedlichen Angaben des Angeklagten A. zum Inhalt der Vorstandssitzung am 29. Januar 2002 rechtsfehlerfrei behandelt. Das Erinnerungsbild der Angeklagten hat die Strafkammer eingehend erläutert (UA S. 180 ff.). Hierbei hat sie bedacht, dass der Angeklagte A. sich laut seinem Schreiben vom 30. Januar 2014 im Nachgang zu seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung - im Einklang mit den Angaben des Angeklagten F. - nunmehr sicher war, dass ein unbedingtes Herantreten an Ki. zwecks Klärung, ob er der Nebenbeteiligten ein Beratungsmandat erteilen würde, erfolgen sollte.

Die Strafkammer hat sich zudem mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die vom 28. April 2011 stammenden internen Notizen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den dem Angeklagten A. zugeschriebenen Satz enthalten „Man hätte nicht warten dürfen, bis ein Dr kam“ (UA S. 189, 192; „Dr“ = Dritter). Dass das Landgericht auch hieraus - wie aus den entsprechenden Angaben des Angeklagten F. - objektiv nicht geschlossen hat, dass der Angeklagte B. im Nachgang zur Vorstandssitzung unmittelbar tätig werden sollte (UA S. 192), ist rechtsfehlerfrei. Wie es zutreffend ausführt, ermöglicht dieses Indiz keinen zwingenden Schluss, welches Ergebnis die Vorstandssitzung erbracht hat. Zudem ist die Deutung des Landgerichts vertretbar, dass die interne Äußerung des Angeklagten A. auch auf die Mandatierung durch einen Dritten abzielen könne und somit nicht im Widerspruch zu dessen Angaben vor dem Oberlandesgericht München stehe.

Sein Verständnis des Vorstandsprotokolls hat das Landgericht eingehend und unter einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände wie den verschiedenen Angaben der Vorstandsmitglieder begründet; es ist zumindest möglich und ohne Rechtsfehler. Einer E-Mail des Vorstandsassistenten des Angeklagten A. vom 22. Januar 2002, wonach die Investmentbanker wegen vorgelegter gegensätzlicher Beratungsoptionen bei der Ki. -Gruppe Kontakt mit dem Angeklagten B. aufnehmen mögen (dazu UA S. 148- 150), musste das Landgericht keine wesentliche Bedeutung für das Ergebnis der Vorstandssitzung beimessen, zumal es eine Übermittlung des maßgeblichen Diskussionspapiers an den Angeklagten B. nicht hat feststellen können. Die Wertung der Strafkammer, in der E-Mail habe keine Billigung und kein Auftrag des Angeklagten A. gelegen, bei der Ki. -Gruppe beratend tätig zu werden, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass in der Nachricht gerade nicht der von den Investmentbankern erbetene Rat durch den fachlich zuständigen Angeklagten A. liegt. Auch die vorausgehenden persönlichen Kontakte des regional zuständigen Angeklagten B. zur Ki. -Gruppe stehen mit der Wertung des Landgerichts im Einklang und mussten hier nicht näher erörtert werden.

Darüber hinaus hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeführt, wie der Angeklagte A. durch interne Gespräche und Vermerke über den Entwurf des Schriftsatzes vom 9. Mai 2011 bis hin zu E-Mails mit weiteren Unterlagen vom 13. und 18. Mai 2011 unbewusst in seiner Erinnerung beeinflusst worden sein könnte (UA S. 200 f.). Daher hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler auch einen „Lügenversuch“ des Angeklagten A. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Oberlandesgericht München verneint.

(c) Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im K. -Verfahren zum Verständnis des Vorstandsprotokolls vom 29. Januar 2002, wonach die Gespräche mit Ki. fortgesetzt werden sollten, entsprechend dem Wortlaut der Klageerwiderung als - inhaltlich womöglich zutreffende und dem landgerichtlichen Verständnis des Protokolls nicht entgegenstehende - anwaltliche Auslegung in Reaktion auf die Klageschrift gewertet (UA S. 205, 209). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Ebenso bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft erfolglos, das Landgericht habe bei seiner Würdigung des Schriftsatzes des Verteidigers des Angeklagten B. vom 6. März 2008 aus einem anderen Ermittlungsverfahren - wonach der „Vorstandsbeschluss“ vom 29. Januar 2002 besage, dass „Ki. Beratung angeboten werden sollte“ - einen gesicherten Erfahrungssatz nicht beachtet. Die Strafkammer hat den keine Sacheinlassung umfassenden Schriftsatz rechtsfehlerfrei als bloße Auslegung des Protokolls durch den Verteidiger verstanden (UA S. 207), ohne in einer naheliegenden Übereinstimmung der damaligen Erinnerung des Angeklagten mit dem Inhalt des Schriftsatzes ein belastendes Indiz sehen zu müssen.

(d) Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht in den weiteren internen Nachforschungen, die der Angeklagte A. am 28. März 2011 der Rechtsabteilung der Nebenbeteiligten gegenüber anregte, keinen belastenden Umstand erblickt hat. Soweit der Angeklagte das Oberlandesgericht München zu überzeugen gedachte, dass „keiner bei der D. Bank zu jener Zeit ein Mandat von Ki. wollte“, durfte das Landgericht dies dahin verstehen (vgl. UA S. 211), dass kein Entscheidungsträger, insbesondere kein Vorstandsmitglied ein solches Mandat angestrebt habe. Die dem Angeklagten im Januar 2002 vorgelegten Überlegungen der Investmentbanker auf der „Arbeitsebene“, wie die Ki. -Gruppe zu restrukturieren sein könnte, stehen dazu nicht im Widerspruch.

Da das Landgericht der E-Mail des Zeugen T. vom 28. Januar 2002 rechtsfehlerfrei ebenfalls nicht mehr als solche „Überlegungen auf Teamebene“ entnehmen konnte (UA S. 173-177), musste es ihr keine wesentliche Bedeutung dafür beimessen, was die Vorstände am Folgetag besprachen oder beschlossen. Schon deshalb kann auch kein Rechtsfehler darin liegen, dass es dieses Beweismittel nicht nochmals im Kontext der Vorstandssitzung ausdrücklich erörtert hat. Gleiches gilt schließlich für die E-Mail des Zeugen T. vom 4. Februar 2002, aus der die Staatsanwaltschaft erneut andere Schlüsse als das Landgericht ziehen will, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

(3) Zum Flughafentreffen am 9. Februar 2002

(a) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass das Treffen zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen Ki. am Münchener Flughafen auf einen Anruf des verstorbenen Zeugen vom 6. Februar 2002 hin zustande kam. Dies ist nicht zu beanstanden. Die E-Mail des Zeugen T. vom 4. Februar 2002 an seinen Vorgesetzten C., wonach dem Angeklagten B. „das Skript“ bis zum 8. Februar 2002 zu übergeben sei, hat die Strafkammer bedacht. Dass dem Zeugen T. die für den 9. Februar 2002 geplante Kitzbühel-Reise des Angeklagten B. als eine günstige Gelegenheit für ein - den „Planspielen“ der Investmentbanker entsprechendes - Treffen mit Ki. bekannt gewesen sein könnte, ist eine vertretbare tatrichterliche Würdigung (UA S. 230 f.). Hiermit hat das Landgericht nicht etwa rechtsfehlerhaft einen Sachverhalt zugunsten des Angeklagten unterstellt, für den es keine Anhaltspunkte gab. Denn auch nach der staatsanwaltschaftlichen Aussage des Zeugen Ki. verabredete er das Treffen mit dem Angeklagten B., als er ihn am 6. Februar 2002 wegen dessen Interviewäußerungen erbost anrief.

Darüber hinaus konnte die Strafkammer trotz eines Zusatzes im Terminkalender des Angeklagten B. („Vorber. T. “) - aus dem sie nur auf das Wissen des Angeklagten um eine Vorbereitung des Termins geschlossen hat - und eines bei seinem Assistenten per E-Mail eingegangen Gesprächsangebots des Zeugen L. vom 8. Februar 2002 ihren Zweifel nicht überwinden, dass der Angeklagte von den Investmentbankern der Nebenbeteiligten auf das Treffen mit Ki. tatsächlich durch ein Skript oder mündlich vorbereitet wurde. Nach den Urteilsgründen reichten dem Landgericht die genannten Beweismittel auch in einer Gesamtschau mit der E-Mail vom 4. Februar 2002 für seine Überzeugungsbildung nicht aus (vgl. UA S. 230 f.). Die ihm verbliebenen Zweifel stützen sich schon wegen der festgestellten skeptischen Haltung des Zeugen C. zu einem Mandat der Ki. -Gruppe nicht nur auf bloß denktheoretische Möglichkeiten.

(b) Entgegen den Ausführungen der Revision verhalten sich die Urteilsgründe auch zu der „entscheidenden Frage, ob der Angeklagte B. Ki. am 9. Februar 2002 konkrete, vom Investmentbanking ausgearbeitete Restrukturierungsvorschläge unterbreitet oder nur oberflächlich die sich jedermann aufdrängende Möglichkeit von Teilverkäufen angesprochen hat.“. Denn das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Angeklagten B. die Überlegungen der Investmentbanker vorlagen. Im Ergebnis hat es rechtsfehlerfrei für nicht nachweisbar gehalten, dass er sich auf das Treffen mit Ki. eingehend vorbereitet und sich zu unterbreitende Vorschläge im Einzelnen vorab überlegt habe (UA S. 233). Eine zusätzliche Erörterung des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, zumal sie sich mit den weitgehend übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten B. vom 30. Mai 2002 und des Zeugen Ki. vom 20. Mai 2002 über ihr Zusammentreffen am 9. Februar 2002 befasst hat (UA S. 226 f., 232).

(ee) Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts, wonach im Rahmen des angeklagten Sachverhalts eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) der Angeklagten A. und F. ebenfalls zu verneinen sei, keinen Rechtsfehler erkennen. Damit hat auch der Freispruch der Nebenbeteiligten Bestand, denn eine Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG scheidet mangels einer Anknüpfungstat aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 75

Externe Fundstellen: StV 2020, 751

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede