BGH 1 StR 357/02 Urteil - 14. Januar 2003 (LG Landshut)
Sachverständigengutachten (Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen; Auswahl); Aufklärungspflicht; Kostenentscheidung (Verspätung von Einwänden).
1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein Anspruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder eines Angehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltend gemacht werden.