§ 66b Abs. 1 StGB; § 76 Abs. 2 GVG; § 74f Abs. 3 GVG
BGHSt 51, 25; nachträgliche Sicherungsverwahrung (Begriffe Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Leben, die persönliche Freiheit und gegen die sexuelle Selbstbestimmung; formale Betrachtung nach den Abschnitten des StGB versus rechtsgutsbezogenes Verständnis); Besetzung bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung.
1. Ein Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit i.S.d. § 66b Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Tatbestand im Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Besonderen Teils des StGB enthalten ist. (BGHSt) 2. Für die weiter in § 66b Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gegen - das Leben - die persönliche Freiheit - die sexuelle Selbstbestimmung gilt dies entsprechend. (BGHSt)
§ 247 StPO; § 247a StPO; Artikel 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 338 Nr. 5 StPO; § 110b Abs. 3 StPO; § 96 StPO
Fragerecht des Angeklagten (Konfrontationsrecht; verdeckter Ermittler; Zurückhaltung von Beweismitteln; Sperreklärung; audiovisuelle Zeugenvernehmung; Anwesenheitsrecht; Verhältnismäßigkeit); redaktioneller Hinweis.
§ 261 StPO
Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit: fehlende Erörterung einer nahe liegenden Geschehensmöglichkeit; Falschbelastungsmotiv und Detailreichtum der Aussage).
§ 25 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 21 StVG
Konkurrenzen bei Mittätern (Tateinheit und Tatmehrheit); Entziehung der Fahrerlaubnis (Verkehrstat außerhalb des Kataloges nach § 69 Abs. 1 StGB; Fahren ohne Fahrerlaubnis).
1. Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verstößt regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Großer Senat für Strafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein solche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind (aaO 103). Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise. Freilich kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen. 2. Die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB zwingt nicht dazu, dem Mittäter die von einem anderen Täter eigenhändig tatmehrheitlich begangenen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mittäter hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29, jew. m.w.N.).
§ 141 StPO; § 142 StPO
Unbegründeter Beiordnungsantrag (keine nachträgliche Beiordnung; stillschweigende Bestellung).
§ 211 StGB; § 21 StGB; § 261 StPO
Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, Ausnutzungsbewusstsein: entbehrliches Herbeiführen der überraschenden Angriffsmöglichkeit, Alkoholeinfluss); Beweiswürdigung (erschöpfende).
Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die überraschende Angriffsmöglichkeit durch eigenes Veranlassen gezielt herbeiführt.
§ 341 Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgericht; Wochenfrist zur Einlegung der Revision.
§ 261 StPO
Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität beim Freispruch; Zweifelsgrundsatz; Gesamtwürdigung).
§ 349 StPO
Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft.
§ 338 Nr. 5 StPO; § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO; § 141 StPO; § 140 StPO; § 145 StPO; § 345 StPO; § 305c Abs. 1 BGB
Darlegungspflichten bei der Verfahrensrüge (schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung bei der Verfahrensrüge; Unzulässigkeit der hilfsweise erhobenen Verfahrensrüge); Anwesenheit des Verteidigers (absoluter Revisionsgrund; wirksame Untervollmacht beim Pflichtverteidiger); Revisionsbegründungsfrist (zurückgehaltene Untervollmachtsurkunde); Untervollmachtsklausel in AGB; Vertrauensschutz im Strafverfahren.
1. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert die schlüssige tatsächliche Behauptung einer Rechtsverletzung. Eine entsprechende Vermutung in den Raum zu stellen, genügt nicht (hier: mangelnde Zulassung eines Verteidigers). Es ist Sache der Revision, die tatsächliche Tragfähigkeit ihrer Erwägungen zu überprüfen, wozu zum Beispiel ein Anfragen bei früheren Verteidigern geboten sein kann (vgl. BGH NStZ 2005, 283 f.; hierzu BVerfG StraFo 2005, 512 f.). Gebotener Vortrag kann nicht durch die Anregung ersetzt werden, der Senat möge prüfen, ob die angedeutete Möglichkeit eines Rechtsfehlers in tatsächlicher Hinsicht eine tragfähige Grundlage hat oder nicht. 2. Die Untervollmacht für einen Rechtsanwalt muss nicht notwendig schriftlich nachgewiesen werden. 3. Für die in einer Verteidigervollmacht vorformulierte Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht gelten die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen. Ob die genannte Befugnis wirksamer Bestandteil der Vollmacht ist, richtet sich insbesondere nach § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist allgemein gebräuchlich und daher nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB. 4. Die Bevollmächtigung ist auch grundsätzlich nicht dahin eingeschränkt, dass jedenfalls ein Verteidiger, der aufgrund seiner Prozesserfahrung und seines Bekanntheitsgrades besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, von einem ihm eingeräumten Recht, Untervollmacht zu erteilen, keinen Gebrauch machen dürfe. 5. Auch im Übrigen gibt es keinen Rechtsanspruch des Angeklagten, auch dann ausschließlich vom (Haupt-)Verteidiger verteidigt zu werden, wenn er uneingeschränkt die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten erteilt hat. 6. Das Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Tätigkeit eines Verteidigers daraufhin zu überwachen, ob er seine Verteidigertätigkeit ordnungsgemäß erfüllt (vgl. BGH b. Holtz, MDR 1996, 120). Dies gilt nicht nur für die inhaltliche, sondern auch für die formale Gestaltung der Verteidigung. Macht der Verteidiger von einer ihm - wie dem Gericht bekannt ist - vom Angeklagten erteilten Befugnis Gebrauch, so braucht das Gericht dies im Grundsatz nicht zu hinterfragen.