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HRRS2005Nr. 258

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 259

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 358

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2005Nr. 518

§ 211 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG

Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft und überwertige Idee; außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint; Selbstjustiz; maßgebliche deutsche Wertvorstellungen; niedrige Beweggründe).

1. Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484). Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). 2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3). Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen hat nichts daran geändert, dass im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt.

HRRS2005Nr. 261

§ 240 StGB; § 255 StGB; § 253 StGB; § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

Tateinheit zwischen Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung von der Tatmehrheit; Vollendung und Beendigung); Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Änderung des Konkurrenzverhältnisses.

HRRS2005Nr. 423

Art. 5 EMRK; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 66b Abs. 1 StGB; § 66 StGB; § 275a Abs. 4 StPO

BGHSt 50, 121; nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (Beurteilung eines Therapieabbruchs; Anforderungen an die Darlegung mangelnder Therapiewilligkeit; erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit: individuelle Prognose; erforderlicher Hand zu erheblichen Straftaten; neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB); Anforderung an die Begutachtung gemäß § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO (keine zwingende Begutachtung durch zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung).

1. Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie können zwar grundsätzlich neue Tatsachen sein, die erst nach der Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, reichen aber für sich allein nicht aus, eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. (BGHSt) 2. Die Prüfung des Merkmals des Hanges zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch im Rahmen der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht entbehrlich. (BGHSt) 3. Aus § 275a Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nicht zwingend, dass mit der Begutachtung jeweils zwei Fachärzte mit psychiatrischer Ausbildung und Erfahrung beauftragt werden müssen. (BGHSt) 4. Umstände, die für den ersten Tatrichter erkennbar waren, scheiden als neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB aus. Durch deren Nichtberücksichtigung entstandene Rechtsfehler können durch die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht korrigiert werden. Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zielt auch nicht darauf ab, die Frage einer späteren Unterbringung länger als bisher offen zu halten. (Bearbeiter) 5. Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs verbietet sich eine abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Auch wenn bestimmte Persönlichkeitsstörungen von vornherein ein hohes Rückfallrisiko beinhalten, entbindet dies nicht von einer individuellen Gefährlichkeitsprognose. (Bearbeiter)

HRRS2005Nr. 359

§ 266 StGB; § 46 StGB; § 244 Abs. 2 StPO

Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schadensumfangs (Aufklärungsrüge).

HRRS2005Nr. 360

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 338 Nr. 4 StPO; § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 237 StPO

Gesetzlicher Richter (Zuständigkeit; Willkür; besondere Bedeutung der Sache; Opferrechtsreformgesetz; Beurteilungszeitpunkt).

HRRS2005Nr. 361

§ 346 StPO

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet.

HRRS2005Nr. 424

§ 203 StPO

Ordnungsgemäß unterzeichneter Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; Einstellung).