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§ 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG; § 176 GVG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 8 EMRK

Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss einzelner Zuhörer durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen zum Zeugenschutz; Vernehmungen als einheitliches Geschehen).

1. Ist die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so deckt der Ausschluss der Öffentlichkeit auch eine nachfolgende Vernehmung dieses Zeugen ab. Dies gilt nur dann nicht, wenn die beiden Vernehmungen kein insgesamt einheitliches Verfahrensgeschehen sind (vgl. BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 1 m.w.N.). 2. Die Gründe, die den Ausschluss einzelner Zuhörer von der Verhandlung rechtfertigen, sind nicht auf die Gründe beschränkt, die auch den Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 17, 201, 203 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 7). 3. Die sitzungspolizeilichen Befugnisse umfassen das Recht und die Pflicht, mit geeigneten Mitteln darauf hinzuwirken, dass Zeugen keinem Druck zur Beeinflussung ihres Aussageverhaltens ausgesetzt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls können aus diesem Grund auch Zuhörer des Saals verwiesen werden. 4. Es kann im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.). Hat anstelle des hierzu regelmäßig allein berufenen Vorsitzenden (§ 176 GVG) die gesamte Strafkammer entschieden, hält der Senat dies für unschädlich.

§ 63 StGB; § 32 StGB; § 33 StGB; § 866 BGB

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat); Notwehr (Notwehrlage; unmittelbarer Angriff auf den Besitz: keine Verwirkung bei eigener Missachtung des Mitbesitzes; Erforderlichkeit: Bestimmung nach der Kampfeslage / sozialethische Einschränkungen; Notwehrexzess).

HRRS2004Nr. 829

§ 56 StGB

Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (fehlerhafte Begründung; Gesamtwürdigung bei besonderen Umständen: Kriminalprognose).

§ 264a StGB; § 263 StGB

Kapitalanlagebetrug (Betrug: Konkurrenzen).

§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichtigen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 15 StGB; § 261 StPO

Vorsatz (Feststellung auf Grund objektiver Umstände).

Feststellungen zur inneren Tatseite sind durch objektive Umstände zu belegen. Inwieweit Schlussfolgerungen aus solchen Umständen auf einen Vorsatz statthaft sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

HRRS2004Nr. 108

§ 261 StPO; § 273 StPO; § 274 StPO

Beweiskraft des Protokolls bzw. wesentliche Förmlichkeit (nicht protokollierungspflichtige Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfe); Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung).

Die Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist nicht protokollierungspflichtig (BGH StV 2000, 241).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 8 StPO

Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Darlegungsanforderungen: konkret-kausale Beziehung zwischen dem etwaigen Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt).

§ 21 StGB; § 261 StPO

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Darstellungsmangel bei Abweichung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von gegenteiligen ärztlichen Stellungnahmen; Sachverständiger).

Will das Tatgericht im Anschluss an einen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneinen, obwohl das Tatgeschehen und eine ganze Reihe ärztlicher Befunde und gutachterliche Befunde das Gegenteil nahe legen, ist es ein durchgreifender Darstellungsmangel, wenn die Urteilsgründe nicht erkennbar machen, warum der gehörte Sachverständige von den zahlreichen vorherigen, die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahenden ärztlichen Befunden und gutachtlichen Äußerungen abgewichen ist.

§ 176 Abs. 1 StGB; § 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 46 Abs. 3 StGB

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Rückfalltäter; Doppelverwertungsverbot; Warnfunktion; Strafzumessung).