§ 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB; § 244 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders schweren Falles des Diebstahles zum bewaffneten Diebstahl; Konkurrenzen); Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum; sichere Prognose der unmöglichen Nachreife).
1. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt (BGH NStZ-RR 2001, 268). 2. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Das JGG geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern es stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Angeklagte dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts dar. Nur wenn dem Tatrichter, dem bei der Entscheidung dieser Frage ein weites Ermessen eingeräumt ist, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 = BGH NJW 2002, 72 ff. m.w.N.). 3. Der Grund der Hilflosigkeit des Opfers ist für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ohne Bedeutung. Daher fällt es auch unter das Regelbeispiel, wenn der Täter eine von ihm selbst aus anderen Gründen herbeigeführte Hilflosigkeit des Opfers für einen auf Grund eines neuen Entschlusses begangenen Diebstahl ausnutzt. 4. Läge bewaffneter Diebstahl vor, würde § 243 StGB dahinter zurücktreten (BGHSt 33, 50, 53 m.w.N.). Dies stünde der strafschärfenden Berücksichtigung des Umstandes, dass zugleich ein Hilfloser bestohlen wurde, nicht entgegen (vgl. BGHSt 21, 183, 185).
§ 66 StGB; § 400 StPO; § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 265 StPO; § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 83 Abs. 1 StPO; § 245 StPO; § 244 Abs. 2 StPO
Anschluss des Nebenklageberechtigten (Zeitpunkt des Anschlusses); Hinweispflicht; Entpflichtung des Sachverständigen nach Erstattung des Gutachtens (Aufklärungspflicht; Ermessen; Sachkunde und Rechtskenntnisse); nemo tenetur-Grundsatz (keine belastende Verwertung des Verteidigungsverhaltens auch hinsichtlich der Sicherungsverwahrung).
1. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO kann ein Sachverständiger zwar auch wegen mangelnder Sachkunde entbunden werden. Für eine Anwendung dieser Vorschrift auf Fallgestaltungen, bei denen sich die mangelnde Sachkunde erst nach Erstattung des Gutachtens herausstellt, besteht jedoch kein Raum: hierfür gilt § 83 Abs. 1 StPO. 2. Ob das Gericht verpflichtet ist, ein neues Gutachten einzuholen, kann revisionsrechtlich nur mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) oder der Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages (§ 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO) beanstandet werden. Im Fall eines als ungenügend erachteten Gutachtens kann der Richter zwar aufgrund des ihm in § 83 Abs. 1 StPO eingeräumten Ermessens eine neue Begutachtung anordnen. Eine Pflicht hierzu besteht hingegen nur, wenn dies die Aufklärungspflicht gebietet (§ 244 Abs. 2 StPO) oder die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO vorliegen. Wird die fehlende Sachkunde des Sachverständigen geltend gemacht, kann ein revisibler Verfahrensfehler nur in einer Verletzung von § 244 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO liegen. 3. Wie bei der Strafzumessung darf zulässiges Verteidigungsverhalten auch im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. nur BGH StV 1993, 469), selbst wenn der Schuldspruch schon rechtskräftig ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 19 m. w.N.). 4. Beruht ein Gutachten eines Sachverständigen - den das Gericht gemäß § 78 StPO erforderlichenfalls (auch) in rechtlicher Hinsicht anzuleiten hat - auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen und wirken diese im Urteil weiter, können sie dessen Bestand gefährden. 5. Der Nebenklageberechtigte kann sich dem Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß (BGH NStZ-RR 1997, 136) in jeder Lage anschließen, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; ob er zur Zeit des Anschlusses noch Rechtsmittel einlegen könnte, ist unerheblich. Um so weniger führt die Rechtskraft des Schuldspruchs zu einem Entzug der Befugnisse der Nebenklage aus einem früheren Anschluss.
§ 261 StPO
Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; erschöpfende; Aussage gegen Aussage; fehlende Aussagekonstanz und Maßstab bei der Prüfung eines möglichen Belastungsmotivs; Aussagepsychologie; Gleichgewichtsmerkmal).
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (vgl. § 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muss insbesondere auch erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie eine solche, die gewichtige Umstände nicht mit in Betracht zieht, welche die Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten in Frage zu stellen geeignet sind. Aus den Urteilsgründen muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 16, 24, Überzeugungsbildung 30). Schließlich hängt der dem Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 39/03; siehe zur Situation "Aussage gegen Aussage" BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257). 2. Will der Richter in einem wesentlichen Punkt von der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abweichen und ihm etwa in einem anderen Punkt folgen, so muss er in seinem Urteil in aller Regel darlegen, dass der Zeuge im Abweichungspunkt keine bewusst falschen Angaben gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 256, 257). 3. Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer Zeugenaussage kommt es hinsichtlich eines möglichen Rachemotivs darauf an, ob sie als Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten ausgeschlossen oder jedenfalls für wenig wahrscheinlich erachtet werden kann, nicht hingegen darauf, dass sich das Gericht von einem Rachemotiv überzeugen kann. Für die Begutachtung ist eine Analyse der Aussagemotivation erforderlich sowohl für den Fall, dass die Aussage subjektiv (nach der Vorstellung des Zeugen) wahr ist, als auch für den Fall, dass sie bewusst falsch ist. In diesem Zusammenhang kommt dem sog. Gleichgewichtsmerkmal besonderes Gewicht zu: Verzichtet der Zeuge auf solche Mehrbelastungen, die ihm möglich wären und dann nicht widerlegt werden könnten, und weisen seine Angaben zugleich auch selbstbelastende Elemente auf, so spricht dies gegen eine falsche Belastung. Aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen lässt sich jedoch nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage schließen (BGHSt 45, 164, 175).
§ 261 StPO; § 405 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StPO; § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO
Beweiswürdigung (Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen, wenn im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht; Zuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen; Unwahrhypothese; Aussagegenese; Aussagekonstanz im Kernbereich); Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren (Teilendurteil; keine Klageabweisung im Adhäsionsverfahren; Beendigung der Rechtshängigkeit).
Eine Klageabweisung kommt im Adhäsionsverfahren nicht in Betracht. Der Sache nach handelt es sich bei einer teilweisen Anerkennung des Anspruchs im Adhäsionsverfahren um ein Teilendurteil. Der Ausspruch des Absehens von einer Entscheidung beendet die Rechtshängigkeit des vermögensrechtlichen Anspruchs.
§ 64 StGB; § 358 Abs. 2 StPO
Zwingende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (suchtbedingte Abhängigkeit trotz uneingeschränkter Schuldfähigkeit; reformatio in peius).
1. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 ff.). 2. Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, ist die Anordnung der Unterbringung zwingend. Hiervon darf nicht etwa allein deswegen abgesehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).