§ 261 StGB; § 15 StGB; § 260a Abs. 1 StGB; § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Bestechung.
Dass der Angeklagte die legale Herkunft eines Schecks ausgeschlossen hat, genügt für die Annahme des Vorsatzes der Geldwäsche nicht aus. Erforderlich ist die Feststellung konkreter Umstände, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch die Angeklagte eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt (vgl. BGHSt 43, 158, 165; BGH StV 2000, 67).
§ 211 Abs. 2 StGB; § 32 StGB; § 253 StGB; § 261 StPO
BGHSt 48, 207; Heimtücke (Arglosigkeit des Erpressers; Mord); Notwehr gegen eine Erpressung (gegenwärtiger Angriff; Erforderlichkeit; Gebotenheit; Verhältnismäßigkeit; Absichtsprovokation; Tatbestand der Provokation; Beschränkung sozialethischer Einschränkungen auf Evidenzfälle; Chantage); Beweiswürdigung (Widersprüche; Lücken; Gesamtwürdigung).
1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpressten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpressten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpressten zu bewirken. (BGHSt) 2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung. (BGHSt) 3. Die Frage, ob ein Mensch arglos ist, beurteilt sich grundsätzlich nach seiner tatsächlich vorhandenen Einsicht in das Vorhandensein einer Gefahr. Dass er einen tätlichen Angriff in Rechnung gestellt hat, kann sich allein schon aus seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten ergeben (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). Ist in einem Fall eine Notwehrlage aufgrund eines gegenwärtigen rechtswidrigen erpresserischen Angriffs durch den später Getöteten gegeben, der aktuell nicht nur im Fortwirken einer erpressungstypischen Dauergefahr besteht, sondern darüber hinaus in einer konkreten Tathandlung im Angesicht des Opfers, die unmittelbar die Verletzung eines beachtlichen Rechtsguts des Opfers besorgen lässt, so gilt: Es ist regelmäßig der Angreifer, der durch sein Verhalten einen schützenden oder trutzwehrenden Gegenangriff herausfordert, mag dieser sich nun im Rahmen des durch Notwehr Gerechtfertigten halten oder deren Grenzen überschreiten. Für die Frage der Arglosigkeit ist letzteres unerheblich. (Bearbeiter) 4. Der gesteigerte Unwert des Mordmerkmal der Heimtücke wird durch ein gesteigertes Maß an Tücke kennzeichnet (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). (Bearbeiter) 5. Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist. (Bearbeiter) 6. Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.). Allerdings hat der Verteidigende grundsätzlich, wenn ihm mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist. (Bearbeiter) 7. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt. Liegt kein Fall des Missbrauchs des Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts vor, gilt bei solcher Ausgangslage der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. (Bearbeiter) 8. Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus. Eine Rechtfertigung kommt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen. (Bearbeiter) 9. Zu den Grundsätzen der sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts und zu einer wegen der Besonderheiten des Falles abgelehnten Einschränkung des Notwehrrechts im Fall der "Chantage". (Bearbeiter) 10. Ein rechtlich erlaubtes Tun - wie etwa das Öffnen der Wohnungstür gegenüber einem unbekannten Bewaffneten (BGH NStZ 1993, 332, 333) - führt nicht ohne weiteres zur Einschränkung des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass der andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnte (so schon BGH NStZ 1993, 332, 333). Entscheidend ist nicht, ob der später Angegriffene die Entwicklung vorhersehen konnte, sondern - mit Blick auf das Rechtsbewährungsinteresse - ob der Angreifer sich durch das vorwerfbare Verhalten des von ihm Angegriffenen provoziert fühlen konnte. Die bloß fahrlässige oder gar leichtfertige Herbeiführung einer Notwehrlage führt nicht zu einer Einschränkung des Maßes der gebotenen Verteidigung. (Bearbeiter) 11. Auch demjenigen, der früher eine strafbare Handlung begangen hat, steht grundsätzlich ein uneingeschränktes Notwehrrecht zur Seite, wenn er in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer Straftat wird. Er hat nicht etwa deshalb, weil die gegen ihn gerichtete Tat vom Täter an seine gegen die Rechtsgüter Dritter begangene eigene Straftat angeknüpft wird, einen Status minderen Rechts, der Erpresser nicht deswegen einen größeren, im Ergebnis nicht notwehrfähigen Freiraum für seinen Rechtsbruch. (Bearbeiter) 12. Durch eine Gesamtschau und die Gewichtung verschiedener Umstände verlöre das Notwehrrecht seine Konturenschärfe. Es muss geeignet bleiben, in den einschlägigen, oft durch die Plötzlichkeit der Entwicklung charakterisierten Fällen des Lebens dem rechtlichen Laien ohne weiteres überschaubare, grundsätzlich einfache Richtschnur für das Handeln zu sein. Allzu differenzierte Erwägungen würden seinem Zweck widerstreiten, so dass Einschränkung nur in Evidenzfällen anzuerkennen sind. (Bearbeiter)
§ 46a StGB; § 155a Satz 1 und 2 StGB
BGHSt 48, 134; Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung; Geständnis; Genugtuungsfunktion; Opferrolle; Täterrolle: Übernahme der Verantwortung; kommunikativer Prozess; nemo-tenetur-Prinzip; Selbstbelastungsfreiheit; Unterbrechung des Verfahrens).
1. Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen. (BGHSt) 2. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) die Absicht, die Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt zu rücken und den Täter besser zur Unrechtseinsicht und zur Übernahme von Verantwortung für die Tatfolgen zu veranlassen. Die Norm will einen Anreiz schaffen, dem Opfer durch persönliches Einstehen des Täters für die Tatfolgen in Form materieller oder immaterieller Leistungen Genugtuung zu verschaffen. Allerdings will die Norm auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen, dass nicht jede Form des Schadensausgleichs dem Täter zugute kommt; die Vorschrift soll daher kein Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter sein. (Bearbeiter) 3. Der Gesetzgeber hat sich in § 46a Nr. 1 StGB wegen der Vielfalt der nach Landesrecht geregelten Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleichs auf kein formalisiertes Verfahren festgelegt, insbesondere verlangt er vom Täter kein konkret definiertes Verhalten innerhalb des Ausgleichs. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zumindest ein "kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer" erforderlich, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Da es zudem beim Täter-Opfer-Ausgleich um eine strafrechtliche Konfliktkontrolle geht, muss der Beschuldigte wenigstens prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat. Dazu gehört auch, dass er die Opferrolle - und damit seine Täterrolle - respektiert, da ansonsten ausgeschlossen erscheint, dass er seinem Opfer Genugtuung verschafft. (Bearbeiter) 4. Für den verlangten kommunikativen Prozess ist es unabdingbar, dass der Verletzte in den Dialog mit dem Täter über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich setzt daher voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Lässt sich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigungen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, so ist das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht geeignet. (Bearbeiter) 5. Dies gilt auch für die "Bemühungen" des Täters (§ 46a Nr. 1 StGB), die im Einzelfall bereits ausreichen können, um zu einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich zu gelangen: Verweigert der Verletzte auch insoweit seine Zustimmung, so hat dies der Täter trotz der hier herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen, denn ohne Zustimmung des Opfers fehlt bereits die Basis für sein Bemühen. (Bearbeiter) 6. Aus der Verfahrensvorschrift des § 155a StPO folgt kein Anspruch des Angeklagten auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung. (Bearbeiter)
§ 263 StGB; § 263a Abs. 1 StGB
Betrug; Computerbetrug (Verwendung unbefugter Daten; absprachewidrige Abhebung).
Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn ihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich absprachewidrig handelt.
§ 73c Abs. 1 S. 1 StGB; § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt. StGB; § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG a.F.; § 43 Abs. 1 AMG a.F.; § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG; § 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG; § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG; § 96 Nr. 3 AMG; § 25 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 70 Abs. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 74 Abs. 1 StPO; § 24 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
Unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken; mittelbare Täterschaft (Täter kraft Tatherrschaft; Organisationsherrschaft; Täter hinter dem Täter; Übertragung in das Wirtschaftsstrafrecht / auf Unternehmen); unerlaubte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter (Dispensierrecht); unerlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung (Bewertungseinheit); Unparteilichkeit des Sachverständigen (Besorgnis der Befangenheit bei Äußerungen in Publikationen, Lehrveranstaltungen oder Fachtagungen); unerlaubtes Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken; Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren Tatbeteiligten (mittelbare Täterschaft; Abgrenzung nach den jeweiligen Tathandlungen); milderes Gesetz (Umwandlung in eine Ordnungswidrigkeit); Beweiswürdigung (Kognitionspflicht); Berufsverbot (Pflichtverletzung); Verfall (unbillige Härte: keine Umgehung des Bruttoprinzips / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; Entreicherung; Ermessen).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täter kraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte Rahmenbedingungen durch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenn er diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln (hier: Anwendung auf eine Tierarztpraxis). 2. In der Regel liegt kein Grund zu Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen vor, wenn er sich im Rahmen seiner Berufsausübung - etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen - zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde. 3. Ein Handeltreiben i. S. von § 43 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG ist ebenso zu verstehen wie im Betäubungsmittelrecht. Danach reicht die bloße Entgeltlichkeit nicht. Vielmehr muss sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so dass der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 235). 4. Auch die Umwandlung eines Straftatbestands in eine Ordnungswidrigkeit stellt eine mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes gemäß § 2 Abs. 3 StGB dar (BGHSt 12, 148, 154 f.). 5. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mit der Revision kann aber angegriffen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "unbillige Härte" selbst unzutreffend interpretiert wird, indem diese auf Umstände gestützt wird, die in diesem Rahmen nicht zum Tragen kommen können. Eine unbillige Härte i. S. von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft in den Verfallsbetrag fallen, obwohl sie den Gewinn mindern. 6. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine "unbillige Härte" i. S. von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vor, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das "Übermaßverbot" verletzen würde. Das Übermaßverbot bezieht sich dabei auf die Verhältnismäßigkeit im engeren. Es geht also darum, ob die Auswirkungen der Maßnahme im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber damit angestrebten Zweck stehen würden. Es müssen dabei besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Die mit dem Bruttoprinzip in jedem Fall verbundene Folge, dass Aufwendungen bei der Berechnung des Verfallsbetrages gerade nicht berücksichtigt werden, stellt als solche grundsätzlich keine unbillige Härte i. S. v. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB dar. Anders kann es etwa liegen, wenn der Betroffene durch die Verfallserklärung in seiner Existenz gefährdet würde (BGH aaO). Denn dabei handelt es sich um eine außerhalb des Verfallszwecks liegende außergewöhnliche Folge, die dem Betroffenen auch nicht zuzumuten ist.