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§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 StGB; § 240 StGB; § 241 StGB; § 66 Abs. 2 StGB; § 62 StGB

Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten, die auf Spontanentschlüssen beruhen; Bedrohung; Nötigung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung; Lebensalter; Wirkungen des Strafvollzuges); Hang

1. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall. 2. Bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 StGB können die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche) Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daß sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu einer Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). 3. Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung ist nur dann bei der Ermessensentscheidung des § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, wenn unter Berücksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches ist dabei nicht aussagekräftig (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefährlichkeit 5).

§ 206 a Abs. 1 StPO; § 467 Abs. 1 StPO; § 467 Abs. 3 StPO

Verfahrenseinstellung (Tod des Angeklagten); Gegenstandsloses (angefochtenes) Urteil; Verfahrenshindernis; Kostenentscheidung (Notwendige Auslagen)

§ 177 StGB; § 267 StPO; § 261 StPO

Vergewaltigung (in der Ehe); Sexuelle Nötigung; Urteilsformel; Beweiswürdigung (Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens; Aussagegenese; Beweiswert der ausgebliebenen Strafanzeige in der Ehe)

§ 349 Abs. 2 StPO; § 397a StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet; Gegenstandsloser Antrag auf Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger (Fortwirken)

§ 400 StPO; § 341 StPO

Unzulässige Revision des Nebenklägers; Gesetzesverletzung; Erweiterung der wirksam beschränkten Revision (Revisionseinlegungsfrist)

Eine Erweiterung der wirksam beschränkten Revision ist nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist möglich (BGHSt 38, 366 [367]).

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 78 StGB

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte Prüfung bei tateinheitlichem Zusammentreffen)

§ 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO; § 253 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 211 StGB; § 212 StGB

Aufklärungspflicht; Beweisantrag (Unzulässigkeit); Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung einer Zeugin; Unzulässige Verfahrensrüge; Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit); Mord

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kommt die Verlesung der früheren Aussage nur in Betracht, nachdem Vorhalte aus dem Protokoll weder eine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt noch dazu geführt haben, daß der Zeuge bekundete, bei der Aufnahme des Protokolls abweichend von seiner gegenwärtigen Aussage tatsächlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben (vgl. BGHSt 20, 160, 162). 2. Wäre der Widerspruch bestehen geblieben, wäre die Verlesung des Vernehmungsprotokolls nach § 253 Abs. 2 StPO auch nur zulässig gewesen, wenn dieser sich ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht auf andere Weise, etwa durch Vernehmung der Verhörsperson, hätte aufklären lassen. 3. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck gekommene höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 32, 382, 384). Das Opfer muß in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen sein (BGHSt 23, 119, 121; vgl. auch BGH NJW 1986, 1502), und der Täter muß die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46a StGB

Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung (Erforderlicher kommunikativer Prozeß; Anwendbarkeit bei Vermögensdelikten)

§ 395 StPO; § 414 Abs. 1 StPO

Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage; Anfrageverfahren; Anschlußbefugnis; Opferschutzgesetz

Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofes beabsichtigt zu entscheiden: Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe von BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4).

§ 395 StPO; § 414 StPO; § 63 StGB; Opferschutzgesetz

BGHSt 47, 202; Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auslegung (Intention und Schweigen des Gesetzgebers; Berücksichtigung von Gesetzesentwürfen de lege lata); Opferschutzgesetz

Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGHSt).