§ 20 StGB; § 21 StGB; § 176 StGB; § 72 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 220a StPO; § 338 Nr. 1 StPO
Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit; Schwere Persönlichkeitsstörung bei Pädophilie; Überzeugungsbildung (Auseinandersetzung mit und Darstellung von Sachverständigengutachten); Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Gerichtsbesetzung; Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit
1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Gerichtsbesetzung (§§ 220a, 338 Nr. 1 StPO) setzt für ihre Zulässigkeit die Darlegung der unrichtigen Besetzung des Gerichts voraus. Der Vortrag, das Gericht habe die Mitteilung einer Änderung der Besetzung unterlassen, genügt nicht. 2. Nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer "Pädophilie" ist ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen, die als Merkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist und zu einer Schuldmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen muß. Liegt ausreichendes Anknüpfungsmaterial für ein umfassendes Persönlichkeitsbild vor, kann aus psychiatrischer Sicht auch der Schluß gerechtfertigt sein, daß nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegt, die als eine allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung kein krankheitswertiges Ausmaß aufweist und damit keinen Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat. 3. Erst auf der Grundlage einer angesichts der Gesamtumstände gebotenen ausführlichen psychiatrischen Diagnose kann der Tatrichter im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung die Wertung treffen, ob die von der Norm abweichende sexuelle Präferenz den Täter - nicht anders als bei den sonstigen Persönlichkeitsstörungen - in seiner Persönlichkeit so nachhaltig verändert hat, daß er selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte dem Trieb nicht ausreichend zu widerstehen vermag oder ob sie - in Folge seiner Abartigkeit den Täter in seiner gesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGH NStZ 1998, 30, 31). 4. Zu den Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit bei Pädophilie. 5. Der Tatrichter wird seiner Aufgabe, sich eine eigene Überzeugung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht, daß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angaben eigener Erwägungen folgt, müssen jedenfalls die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 1999, 610, 611).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 27 StGB; § 30 Abs. 2 StGB
Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit; Erfordernis der konkreten Haupttat (Abgrenzung von Versuchs- und Vorbereitungshandlung); Sich verabreden; Sich bereit erklären
1. Zur Abgrenzung zwischen tatbestandsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und straflosen Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Bandentätigkeit. (BGHR) 2. Der Begriff des Handeltreibens erfaßt wegen seiner weiten Auslegung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 124, 125). Auch verbindet das Handeltreiben alle im Rahmen eines Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 29 f). Erforderlich ist aber stets, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäubungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, daß ein konkretes Geschäft "angebahnt" ist oder "läuft" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43, vgl. auch BGH NStZ 1996, 507). Auch eine Handlung im Interesse einer Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt - anders als bei dem Organisationsdelikt des § 129 StGB - nicht, eine Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begründen. (Bearbeiter) 3. Die Zusage eines Tatbeitrags, der rechtlich als Beihilfe zu einem Verbrechen zu werten ist, ist nicht nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar (BGH NStZ 1982, 244 und 1993, 138).
§ 63 StGB; § 20 StGB
Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB setzt voraus, daß entweder die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen. Dabei kommt es entscheidend auf den Zustand des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an.
§ 169 GVG; § 274 StPO; § 265 StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Erhöhte Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls; Umfang der richterlichen Hinweispflicht
Von der erhöhten Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls werden nur die Vorgänge in der Hauptverhandlung selbst erfaßt, da nur sie in der Regel Gegenstand der gemeinsamen Wahrnehmung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten sein können.
§ 29 BtMG; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubtes Handeltreiben; Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abgrenzung zur Mittäterschaft; Wille zur Tatherrschaft
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25, 36). Der Tatrichter hat auf Grund wertender Betrachtung aller von der Vorstellung das Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob der Angeklagte als Mittäter und nicht nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen.