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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 716

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 26171/07, Urteil v. 19.07.2012, HRRS 2014 Nr. 716


EGMR Nr. 26171/07 - Urteil vom 19. Juli 2012 (Hümmer v. Deutschland)

Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren durch ausbleibende Gewährung des Konfrontationsrechts (Fragerecht: kontradiktorische Befragung, Kreuzverhör; unzulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte durch Zugeständnis eines familiär bedingten Zeugnisverweigerungsrechts und der Verwertung früherer belastender Aussagen: Verhältnismäßigkeit, hinreichende Kompensation, strenge Prüfung durch den EGMR; Verweigerung eines Verwertungsverbotes zugunsten einer besonders vorsichtigen Beweiswürdigung; einzige oder entscheidende Aussage; mangelnde Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK; § 252 StPO; § 52 StPO; § 141 Abs. 3 StPO; § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 168c StPO; § 63 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. In Artikel 6 Abs. 3 lit. d EMRK ist der Grundsatz verankert, dass vor einer Verurteilung eines Beschuldigten alle ihn belastenden Beweismittel grundsätzlich während einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Beschuldigten beigebracht werden müssen, um eine kontradiktorische Befragung zu ermöglichen. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafprozess eine wirkungsvolle Gelegenheit haben soll, die gegen ihn vorgebrachten Beweise anzufechten. Ausnahmen hiervon sind möglich, dürfen aber die Rechte der Verteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel nicht nur, dass der Angeklagte weiß, wer ihn beschuldigt, damit er die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der betreffenden Personen in Zweifel ziehen kann, sondern auch, dass ihm in angemessener und hinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen Belastungszeugen entweder während dessen Zeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu befragen.

2. Bestimmungen, mit denen Familienangehörigen des Beschuldigten vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird, um sie davor zu schützen, in ein moralisches Dilemma zu geraten, stehen an sich nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK.

3. Die Verwertung von im Ermittlungsstadium erlangten Aussagen als Beweismittel steht an sich nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK, soweit dem Angeklagten noch immer eine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, die Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dies bedeutet, dass bei der Verwertung von Beweismitteln, die vom Tatgericht zugelassen wurden, die Rechte der Verteidigung gewahrt werden müssen, besonders wenn der Angeklagte in keinem Stadium des Verfahrens zuvor Gelegenheit hatte, die Personen zu befragen, deren Aussagen in den Prozess eingeführt werden, und diese Aussagen das alleinige oder entscheidende Beweismittel für eine Verurteilung durch das Tatgericht oder eine damit verbundene Entscheidung dieses Gerichts darstellen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass, wenn eine Verurteilung allein oder entscheidend auf Aussagen einer Person gestützt wird, die der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit hatte zu befragen oder befragen zu lassen, die Rechte der Verteidigung in einem Maß eingeschränkt sein können, das mit den nach Artikel 6 vorgesehenen Garantien nicht vereinbar ist (die sogenannte "allein-oder-entscheidend"-Regel).

4. In Fällen, in denen eine Verurteilung allein oder entscheidend auf den Aussagen nicht anwesender Zeugen beruht, prüft der EGMR das Verfahren mit größtmöglicher Gründlichkeit. Die Frage ist in jedem Fall, ob hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, einschließlich Maßnahmen, die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen. Danach könnte eine Verurteilung nur dann auf solche Aussagen gestützt werden, wenn sie in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Sache hinreichend verlässlich sind.

5. Verletzung der Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK trotz einer unstreitigen besonders vorsichtigen Beweiswürdigung in einem Einzelfall, in dem die verwerteten, keinem Kreuzverhör unterzogenen Zeugenaussagen zwar nicht die alleinigen, wohl aber die entscheidenden bzw. ausschlaggebenden Beweismittel waren und die vom Tatgericht herangezogenen bestätigenden Beweise entweder selbst in Hörensagen oder in Indizienbeweisen bestanden und in dem zuvor die gebotene Bestellung eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren unterblieben war und dem Beschwerdeführer eine eigene Aussage unmöglich war.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

6. Der 19... geborene Beschwerdeführer lebt in B. Als sich die hier in Rede stehenden Vorfälle im September 2003 ereigneten, lebte er in B. in R., wo er Maschinenbau studierte.

7. Am 26. November 2003 zeigten die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers ("die Zeugen") bei der Polizei einen Vorfall an, der sich in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2003 im Elternhaus des Beschwerdeführers in W. ereignet hatte. Die Zeugen sagten aus, der Beschwerdeführer, der sich nicht an den Vorfall erinnern könne, habe seine Schwester gewürgt und seinen Bruder mit einem Beil angegriffen, bis er von seinen Eltern überwältigt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers erstattete keine Strafanzeige und sagte nicht gegen den Beschwerdeführer aus.

8. Die Staatsanwaltschaft Coburg leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes gegen den Beschwerdeführer ein. Am 8. Dezember 2003 wiederholten die Zeugen ihre Aussagen vor dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kronach im Beisein eines Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer wurde von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht benachrichtigt. Ein Verteidiger wurde ihm nicht bestellt.

9. Am 16. Dezember 2003 erließ das Amtsgericht Kronach Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Dezember 2003 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 6. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

10. Am 28. Februar 2005 ordnete das Landgericht Coburg die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an (siehe "Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis"). Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am Abend des 2. September 2003 von B. zum Haus seiner Eltern nach W. fuhr. Er betrat das Haus mit seinem eigenen Schlüssel, ohne seine Eltern oder Geschwister von seinem Eintreffen benachrichtigt zu haben. Während der Nacht ging er in das Schlafzimmer seiner Schwester und würgte sie; anschließend griff er seinen Bruder mit einer Axt an und fügte ihm Verletzungen am Kopf sowie an den Händen, Armen und Beinen zu. Nachdem der Beschwerdeführer von seinen Eltern überwältigt worden war, versammelte sich die gesamte Familie in der Küche. Die Schwester fuhr den stark blutenden Bruder des Beschwerdeführers ins Krankenhaus, wo zwei seiner Wunden genäht wurden. Der Beschwerdeführer hielt sich bis Ende September 2003 bei seiner Familie im Haus seiner Eltern auf. Er wurde in dieser Zeit von einem im Ort praktizierenden Arzt behandelt, der bei ihm diagnostizierte, er habe einen epileptischen Anfall erlitten. Der Beschwerdeführer kehrte dann nach B. zurück, tauchte aber am 21. November 2003 erneut unangekündigt zu einem Besuch im Haus seiner Eltern auf. Die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, die Angst vor einem weiteren Übergriff des Beschwerdeführers hatten, beschlossen nach diesem Besuch, den Vorfall in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2003 bei der Polizei anzuzeigen und erstatteten am 26. November 2003 Strafanzeige (siehe Rdnr. 7).

11. Das Landgericht würdigte den Sachverhalt als gefährliche Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten stellte es ferner fest, dass bei dem Beschwerdeführer bei Tatbegehung entweder ein epileptischer Dämmerzustand oder ein Schub paranoider Schizophrenie vorgelegen habe und er deshalb schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sei (siehe "Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis").

12. Bei der Tatsachenfeststellung wies das Landgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung an die Geschehnisse in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2003 habe und die einzigen unmittelbaren Zeugen, die zur Verfügung stünden, nämlich Mutter, Bruder und Schwester des Beschwerdeführers, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (siehe "Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis") Gebrauch gemacht hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe auf eine Strafanzeige verzichtet und sich an dem Verfahren nicht beteiligt (siehe Rdnr. 7). Der Sachverhalt stehe jedoch aufgrund der Aussage des Ermittlungsrichters fest, der die Zeugen am 8. Dezember 2003 vernommen und ihre im Vorverfahren gemachten Angaben vor Gericht wiederholt habe. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass es den Ermittlungsrichter als Zeugen habe vernehmen und dessen Aussagen bezüglich der von den Zeugen im Vorverfahren gemachten Angaben berücksichtigen können.

13. Das Landgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 141 Abs. 3 StPO in der Auslegung durch den BGH im Hinblick auf die Anforderungen aus Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugen einen Verteidiger zu bestellen. Außerdem sei der nicht vertretene Beschwerdeführer von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung nicht nach § 168c Absätze 3 und 5 StPO benachrichtigt worden, dabei hätten keine Gründe vorgelegen, einen Verteidiger gegebenenfalls von der Vernehmung auszuschließen (siehe "Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis").

14. Das Landgericht erinnerte daran, dass die Unterlassung der Verteidigerbestellung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot der Aussagen des Ermittlungsrichters führe. Das Landgericht müsse seine Aussagen jedoch besonders kritisch würdigen, da weder dem Beschuldigten noch einem Verteidiger die Möglichkeit gegeben gewesen sei, die Zeugen unmittelbar zu befragen. Die Sachverhaltsfeststellung könne nur dann allein auf die Aussagen des Ermittlungsrichters gestützt werden, wenn diese durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt würden.

15. Das Landgericht berücksichtigte mehrere Beweismittel als Bestätigung der Aussagen des Ermittlungsrichters. Es wies zunächst darauf hin, dass ihm zur Feststellung des Sachverhalts nicht nur die ermittlungsrichterliche Aussage, sondern auch drei miteinander harmonisierende Zeugenaussagen vorgelegen hätten, die ein stimmiges Bild des fraglichen Geschehens ergeben hätten. Nach Aussage des Ermittlungsrichters seien Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt oder versucht hätten, den Beschwerdeführer zu belasten, nicht vorhanden gewesen; die Zeugen hätten ausgesagt, weil sie wegen der Gesundheit des Beschwerdeführers besorgt gewesen seien und neue Übergriffe des Beschwerdeführers befürchtet hätten. Der Polizeihauptkommissar, der die von den Zeugen erstattete Strafanzeige am 26. November 2011 [sic] aufgenommen habe, habe auch ausgesagt, dass ihm die Zeugen bei dieser Gelegenheit - vor ihrer anschließenden Befragung - spontan berichtet hätten, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen mit einem Beil angegriffen habe. Das Landgericht betonte, dass diese spontanen Äußerungen im Gegensatz zu den anschließenden Aussagen der Zeugen gegenüber der Polizei nicht nach § 252 StPO von der Verwertung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, sondern zulässige Beweismittel seien. Darüber hinaus habe ein weiterer Polizeibeamter ausgesagt, dass ihn die Mutter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003 spontan angerufen und gefragt habe, was nun wegen der Strafanzeige weiter geschehen werde, um einen erneuten unangemeldeten Besuch und Übergriffe des Beschwerdeführers zu verhindern. Das Landgericht sah diese spontanen Äußerungen als Beleg für die Angaben der Zeugen zu dem Geschehen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2003 an. Außerdem habe der Arzt, der die Schnittverletzungen des Bruders des Beschwerdeführers am 3. September 2003 im Krankenhaus behandelt habe, ausgesagt, dass ihm damals die Erklärung des Bruders, nämlich dass er in eine Glasscheibe gestürzt sei, verdächtig vorgekommen sei. Das Landgericht stellte ferner fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers später von sich aus ein Beil bei der Polizei abgegeben habe und dass der Polizeibeamte, der das Werkzeug entgegengenommen habe, ausgesagt habe, dass der Bruder erklärt habe, bei dem Beil handele es sich um das Tatwerkzeug. Der Beschwerdeführer selbst habe sich schließlich dahingehend eingelassen, dass er sich erinnern könne, seinen Bruder am Morgen des 3. September 2003 stark blutend gesehen zu haben, als die Familie sich in der Küche versammelt habe, und dass seine Familienangehörigen ihm erklärt hätten, er habe seine Geschwister in der Nacht attackiert. Er selbst habe vorgeschlagen, noch am selben Vormittag zur Polizei zu gehen, was seine Familie jedoch abgelehnt habe. Er erinnere sich auch daran, dass seine Schwester seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht habe.

16. Der Beschwerdeführer legte Revision ein und rügte, dass die ermittlungsrichterliche Aussage in der Hauptverhandlung nicht hätte verwertet werden dürfen.

17. Die Staatsanwaltschaft Coburg legte Revision mit der Begründung ein, der Angriff auf die Zeugen hätte als versuchter Totschlag in zwei Fällen jeweils zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung gewürdigt werden müssen.

18. Am 25. Mai 2005 beantragte der Generalbundesanwalt, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen, weil das Landgericht in Übereinstimmung mit der Begründung in dem entsprechenden Leiturteil des Bundesgerichtshofs dargelegt habe, dass die Aussage des Ermittlungsrichters durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden sei, und weil die Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei sei.

19. Am 24. August 2005 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Mit Beschluss vom 31. August 2005 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Staatskasse die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten und zurückgenommenen Revision zu tragen habe. Diese Entscheidungen wurden dem Beschwerdeführer am 9. beziehungsweise 16. September 2005 zugestellt.

20. Am 1. April 2006 erhob der Beschwerdeführer seine erste Individualbeschwerde zum Gerichtshof (Nr. 14678/06); sie wurde am 5. September 2006 von einem Ausschuss mit drei Richtern wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs für unzulässig erklärt.

21. Am 16. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was die Einhaltung der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde anging, und erhob Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

22. Am 20. März 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, und stellte fest, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschieden zu werden brauche (2 BvR 225/07).

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

23. Das Landgericht kann die Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn er eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und wenn sich aus seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Ein Beschuldigter handelt ohne Schuld, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).

24. Gemäß § 168c Abs. 2 StPO ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen die Anwesenheit gestattet. Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde; dies gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde (§ 168c Abs. 3 StPO). Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 168c Abs. 5 StPO).

25. Der Verteidiger kann schon während des Vorverfahrens bestellt werden; die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird (§ 141 Abs. 3 StPO). Die Mitwirkung eines Verteidigers ist u.a. notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird (§ 140 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 7 StPO). Dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, wird ein Verteidiger bestellt, sobald er zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist (§ 141 Abs. 1 StPO).

26. In einem Leiturteil vom 25. Juli 2000 (veröffentlicht in BGHSt, Band 46, S. 96 ff.) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass § 141 Abs. 3 StPO im Lichte von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention dahin auszulegen sei, dass dem unverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen ein Verteidiger zu bestellen sei, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen sei. Die unterbliebene Bestellung eines Verteidigers vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung führe nicht zu einem Verwertungsverbot für die Aussagen des Ermittlungsrichters bezüglich der Bekundungen der Zeugen, sofern das Verfahren in seiner Gesamtheit fair bleibe. Dabei seien die Aussagen des Ermittlungsrichters nach strengen Maßstäben zu würdigen. Eine Verurteilung könne nur dann auf die Angaben des Ermittlungsrichters gestützt werden, wenn seine Aussagen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt würden.

27. Eltern und Geschwister müssen nicht gegen ihre beschuldigten Kinder bzw. Geschwister aussagen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO); die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 252 StPO eine Ausschlussbestimmung, die auf alle vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen von Zeugen anwendbar ist, die bei der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen; ausgenommen sind spontane Äußerungen, die der Zeuge vor oder außerhalb seiner förmlichen Aussage macht, sowie Aussagen vor einem Richter, nachdem der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSÄTZE 1 UND 3 BUCHSTABE D DER KONVENTION

28. Der Beschwerdeführer rügte, dass es weder ihm noch seinem Anwalt möglich gewesen sei, in irgendeinem Stadium des Verfahrens Fragen an die Hauptbelastungszeugen zu stellen. Er machte geltend, dass sein Recht auf eine wirksame Verteidigung daher unzulässig eingeschränkt worden sei. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei ferner dadurch verletzt worden, dass das Tatgericht die Aussage des Ermittlungsrichters über die Äußerungen der Zeugen im Vorverfahren zugelassen habe.

Er berief sich auf Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:

"(1) "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird

...

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ...

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ..."

A. Die Stellungnahmen der Parteien

1. Die Regierung

29. Die Regierung räumte ein, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinem Anwalt in irgendeinem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit gegeben worden war, an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die die einzigen unmittelbaren Zeugen des fraglichen Geschehens waren, Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen.

30. Sie brachte vor, dass die unterbliebene Benachrichtigung des Beschwerdeführers von dem Termin, an dem die Zeugen vom Ermittlungsrichter im Verlauf des Vorverfahrens befragt worden seien, an sich kein Problem darstelle. Doch sie erkannte an, dass dem Beschwerdeführer nach § 141 Abs. 3 StPO, so wie er in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt werde, im Vorverfahren ein Verteidiger hätte bestellt und diesem Gelegenheit gegeben werden müssen, an der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter teilzunehmen und die Zeugen zu befragen. Da die Zeugen in der anschließenden Hauptverhandlung von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hätten, habe der Beschwerdeführer endgültig keine Möglichkeit mehr gehabt, sie zu befragen. Der Verfahrensfehler der mangelnden Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsstadium habe daher auch die Fairness des Hauptverfahrens beeinträchtigt.

31. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Landgericht Coburg die damit verbundenen Einschränkungen für die Verteidigung im Verlauf der Hauptverhandlung hinreichend kompensiert habe. Den Grundsätzen folgend, die vom Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung hierzu unter Hinweis auf Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention entwickelt worden seien, habe das Landgericht festgestellt, dass der Beweiswert der Aussage des Ermittlungsrichters gemindert sei, da dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, den Hauptbelastungszeugen Fragen zu stellen. Dementsprechend habe es seine Tatsachenfeststellungen nicht allein auf die vom Ermittlungsrichter wiedergegebenen Zeugenaussagen gestützt, sondern weitere wichtige Beweismittel berücksichtigt. Bezug genommen habe das Gericht z. B. auf die Einlassungen des Beschwerdeführers zum Nachtatgeschehen am Morgen des 3. September 2003 und die spontanen Äußerungen der Zeugen gegenüber dem Polizeibeamten, der die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer am 26. November 2003 aufgenommen habe, sowie die Nachfrage der Mutter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003, was nun wegen der Anzeigeerstattung bei der Polizei weiter geschehe. Auch die Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers, die Äußerungen des Arztes, der seine Wunden im Krankenhaus behandelt habe, und das Tatwerkzeug, das der Bruder bei der Polizei abgegeben habe, seien vom Landgericht berücksichtigt worden. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger in der Lage gewesen seien, das Auftreten des Ermittlungsrichters sowie der genannten Polizeibeamten und des Arztes bei ihrer Aussage vor Gericht zu beobachten, und Gelegenheit gehabt hätten, diesen Zeugen Fragen zu stellen. Die Verteidigung habe somit die Möglichkeit gehabt, sich einen persönlichen Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

32. Die Regierung machte geltend, das Landgericht habe diese weiteren Beweismittel gründlich und kritisch geprüft; sie hätten nicht nur selbständigen Beweiswert und könnten somit die Entscheidung des Landgerichts tragen, sondern sie bestätigten auch die Aussage des Ermittlungsrichters. Sie seien mithin ein starkes Indiz für die Richtigkeit der im Vorverfahren von den Zeugen gemachten Angaben gewesen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus habe deshalb nicht allein oder entscheidend auf den Aussagen der Zeugen beruht, die der Beschwerdeführer nicht habe befragen oder befragen lassen können.

33. Nach diesen Erwägungen kam die Regierung zu dem Schluss, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit fair gewesen sei und Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention nicht verletzt worden seien.

2. Der Beschwerdeführer

34. Der Beschwerdeführer trug vor, die Regierung habe tatsächlich eingeräumt, dass er in seinen Rechten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, verletzt worden sei. Die Auffassung der Regierung, die damit verbundenen Einschränkungen für die Verteidigung seien kompensiert durch die Feststellung des Landgerichts, dass die ermittlungsrichterliche Aussage geminderten Beweiswert habe und eine Verurteilung des Beschwerdeführers daher auf weitere wichtige Beweismittel gestützt werden müsse, lasse sich weder im Wortlaut der Konvention noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festmachen. Die vorliegende Rechtssache sei insbesondere nicht vergleichbar mit vom Gerichtshof zuvor geprüften Beschwerden, in denen es darum gegangen sei, dass die Identität oder der Aufenthalt eines Zeugen nicht bekannt gewesen sei und die nationalen Behörden deshalb seine Befragung durch den Verteidiger nicht ermöglichen konnten.

35. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen dem Vorbringen der Regierung sogar allein auf die Angaben der Hauptbelastungszeugen gestützt wurde, denen Fragen zu stellen er keine Gelegenheit gehabt habe. Die vom Landgericht angeführten bestätigenden Beweismittel hätten zur Begründung einer entsprechenden Anordnung des Gerichts nicht genügt, und eine allein auf bestätigende Beweismittel gestützte Verurteilung wäre nicht rechtssicher gewesen.

36. Aus diesen Gründen kam der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, dass die Rechte der Verteidigung in einem Maß eingeschränkt gewesen seien, das mit den in Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention nicht mehr vereinbar gewesen sei.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

37. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d besondere Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, die bei jeder Einschätzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Darüber hinaus geht es dem Gerichtshof bei Artikel 6 Abs. 1 in erster Linie darum, die Fairness des Strafverfahrens in seiner Gesamtheit einzuschätzen (siehe aktuell hierzu Al-Khawaja und Tahery ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766/05 und 22228/06, Rdnr. 118, ECHR 2011, mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof wird bei dieser Würdigung das Verfahren in seiner Gesamtheit betrachten und dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgemäßen Strafverfolgung (siehe G. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978/05, Rdnr. 175, ECHR 2010 ....) und gegebenenfalls die Rechte der Zeugen berücksichtigen (siehe u. v. a. Doorson ./. Niederlande, 26. März 1996, Rdnr. 70, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996 II).

38. In Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d ist der Grundsatz verankert, dass vor einer Verurteilung eines Beschuldigten alle ihn belastenden Beweismittel grundsätzlich während einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Beschuldigten beigebracht werden müssen, um eine kontradiktorische Befragung zu ermöglichen. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafprozess eine wirkungsvolle Gelegenheit haben soll, die gegen ihn vorgebrachten Beweise anzufechten. Ausnahmen hiervon sind möglich, dürfen aber die Rechte der Verteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel nicht nur, dass der Angeklagte weiß, wer ihn beschuldigt, damit er die Redlichkeit und Glaubwürdigkeit der betreffenden Personen in Zweifel ziehen kann, sondern auch, dass ihm in angemessener und hinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen Belastungszeugen entweder während dessen Zeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu befragen (siehe Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 39, ECHR 2001 II und Solakov ./. "die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Rdnr. 57, ECHR 2001 X).

39. Eine Zeugenaussage muss nicht stets vor Gericht und öffentlich abgegeben werden, um als Beweismittel zulässig zu sein; in bestimmten Fällen kann sich dies nämlich als unmöglich erweisen (siehe Asch ./. Österreich, 26. April 1991, Serie A Band 203). In jedem Fall sind die Vertragsstaaten nach Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 verpflichtet, positive Schritte zu unternehmen, um dem Beschuldigten insbesondere zu ermöglichen, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Solche Maßnahmen machen einen Teil der Sorgfaltspflicht aus, der die Vertragsstaaten nachkommen müssen, um eine wirksame Ausübung der in Artikel 6 garantierten Rechte sicherzustellen (siehe D. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 30542/04, Rdnr. 41, 7. Juli 2009 und Sadak u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96, Rdnr. 67, ECHR 2001 VIII).

40. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang ferner daran, dass sich die Zulässigkeit von Beweismitteln nach dem innerstaatlichen Recht richtet und Sache der nationalen Gerichte ist und dass der Gerichtshof nur zu prüfen hat, ob das Verfahren fair geführt wurde und insbesondere die Rechte des Angeklagten nicht unzumutbar eingeschränkt waren und der bzw. die Angeklagte an dem Verfahren effektiv mitwirken konnte (siehe T. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24724/94, Rdnr. 83, 16. Dezember 1999 und Stanford ./. Vereinigtes Königreich, 23. Februar 1994, Rdnr. 26, Serie A Band 282 A).

41. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es bei der vorliegenden Individualbeschwerde, wie auch der Beschwerdeführer ausgeführt hat, nicht um Zeugen geht, deren Identität oder Aufenthalt dem Beschuldigten nicht bekannt ist. Im vorliegenden Fall standen als Augenzeugen der in Rede stehenden Geschehnisse nur die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers zur Verfügung (der Vater des Beschwerdeführers hatte sich an dem Verfahren nicht beteiligt, siehe Rdnrn. 7 und 12); sie alle verweigerten in der Hauptverhandlung die Aussage, wozu sie als Familienangehörige des Beschuldigten nach § 52 StPO berechtigt waren. Sie konnten folglich weder vom Tatgericht vernommen noch von der Staatsanwaltschaft bzw. der Verteidigung in der Hauptverhandlung befragt werden. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Bestimmungen, mit denen Familienangehörigen des Beschuldigten vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird, um sie davor zu schützen, in ein moralisches Dilemma zu geraten, im innerstaatlichen Recht mehrerer Mitgliedstaaten des Europarats zu finden sind und an sich nicht im Widerspruch stehen zu Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention (siehe Unterpertinger ./. Österreich, 24. November 1986, Rdnr. 30, Serie A Band 110).

42. Außerdem weist der Gerichtshof im Hinblick auf die Tatsache, dass das Landgericht den Ermittlungsrichter anhörte, der über die von den Zeugen im Vorverfahren am 8. Dezember 2003 gemachten Angaben berichtete, erneut darauf hin, dass die Verwertung von im Ermittlungsstadium erlangten Aussagen als Beweismittel an sich nicht im Widerspruch zu Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d steht, vorausgesetzt, dem Angeklagten wurde angemessene Gelegenheit gegeben, die Aussagen in dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurden, oder in einem späteren Stadium in Zweifel zu ziehen (siehe u. a. Isgrò ./. Italien, Urteil vom 19. Februar 1991, Rdnr. 34, Serie A Band 194 A; Lucà, a. a. O., Rdnr. 40 und Gossa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 47986/99, Rdnr. 54, 9. Januar 2007). Dies bedeutet, dass bei der Verwertung von Beweismitteln, die vom Tatgericht zugelassen wurden, die Rechte der Verteidigung gewahrt werden müssen, besonders wenn der Angeklagte in keinem Stadium des Verfahrens zuvor Gelegenheit hatte, die Personen zu befragen, deren Aussagen in den Prozess eingeführt werden (siehe sinngemäß Unterpertinger, a. a. O., Rdnr. 31), und diese Aussagen das alleinige oder entscheidende Beweismittel für eine Verurteilung durch das Tatgericht oder eine damit verbundene Entscheidung dieses Gerichts darstellen (sieh Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 119). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass, wenn eine Verurteilung allein oder entscheidend auf Aussagen einer Person gestützt wird, die der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit hatte zu befragen oder befragen zu lassen, die Rechte der Verteidigung in einem Maß eingeschränkt sein können, das mit den nach Artikel 6 vorgesehenen Garantien nicht vereinbar ist (die sogenannte "allein-oder-entscheidend"-Regel, a. a. O.).

43. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, in der Hauptverhandlung seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester zu befragen. Außerdem bestreitet die Regierung nicht, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, gemäß dem innerstaatlichen Recht, so wie der Bundesgerichtshof es ausgelegt hat, vor der Zeugenvernehmung durch den Ermittlungsrichter die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, und dass es somit den nationalen Behörden zuzurechnen ist, dass der Verteidiger keine Gelegenheit hatte, die Zeugen im Vorverfahren zu befragen.

44. Was die Bedeutung der nicht hinterfragten Zeugenaussagen für den Strafprozess angeht, so lässt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung gelten, dass die im Vorverfahren gemachten Zeugenaussagen vom 8. Dezember 2003, die durch die Aussage des Ermittlungsrichters in den Prozess eingeführt wurden, nicht die alleinigen Beweismittel vor dem Landgericht waren. Das Gericht nahm u. a. auch Bezug auf Angaben der Zeugen, die diese vor ihren förmlichen Zeugenaussagen gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hatten, der die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer am 26. November 2003 aufgenommen hatte, sowie auf die Nachfrage der Mutter des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2003, welche weiteren Maßnahmen die Polizei aufgrund der Strafanzeige ergreifen werde. Es berücksichtigte außerdem die Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers, die Äußerungen des Arztes, der seine Wunden im Krankenhaus behandelt hatte, und das Tatwerkzeug, das der Bruder bei der Polizei abgegeben hatte. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese bestätigenden Beweise entweder selbst vom Hörensagen oder Indizienbeweise sind und das Landgericht anscheinend sogar darin bestärkt haben, sich auf die Aussagen der Zeugen zu stützen, die der Beschwerdeführer nicht befragen konnte. Was die Erinnerungen des Beschwerdeführers an das Nachtatgeschehen angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass diese die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Schwester und seinen Bruder angegriffen, allenfalls mittelbar stützen könnten.

Die einzigen schlüssigen Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen hat, waren folglich die Aussagen der Zeugen im Vorverfahren. In seinem Urteil vom 28. Februar 2005 betonte das Landgericht in der Tat, dass es sich bei der Feststellung des Sachverhalts nicht nur auf die ermittlungsrichterliche Aussage, sondern auch auf drei miteinander harmonisierende Zeugenaussagen gestützt habe, die ein stimmiges Bild des fraglichen Geschehens ergeben hätten und glaubhaft gewesen seien. Das Landgericht scheint sich demnach bei seinen Feststellungen zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang auf die vom Hörensagen wiedergegebenen Aussagen der einzigen unmittelbaren Zeugen des fraglichen Geschehens gestützt zu haben, die weder von der Verteidigung noch vom Tatgericht befragt werden konnten. Diese Aussagen waren offenbar Beweismittel von großem Gewicht, und der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussagen der Mutter, des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers im Vorverfahren für die Entscheidung des Tatgerichts ausschlaggebend waren (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 131).

45. Der Gerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung betont, dass sich aus der Zulassung von Aussagen vom Hörensagen als Beweismittel in der Hauptverhandlung in Fällen, in denen diese Aussagen das alleinige oder entscheidende Beweismittel gegen einen Angeklagten sind, nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 ergibt. Der Gerichtshof hat gleichzeitig festgestellt, dass er in Fällen, in denen eine Verurteilung allein oder entscheidend auf den Aussagen nicht anwesender Zeugen beruht, das Verfahren mit größtmöglicher Gründlichkeit prüfen muss. Die Frage ist in jedem Fall, ob hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, einschließlich Maßnahmen, die eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Aussagen ermöglichen. Danach könnte eine Verurteilung nur dann auf solche Aussagen gestützt werden, wenn sie in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Sache hinreichend verlässlich sind (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 147). Der Gerichtshof stellt fest, dass sich ähnliche Erwägungen im Urteil des Landgerichts vom 28. Februar 2005 finden; dort heißt es unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht die Aussage des Ermittlungsrichters besonders kritisch zu würdigen habe, da weder dem Beschuldigten noch dem Verteidiger die Möglichkeit gegeben worden sei, die Belastungszeugen zu befragen, und dass das Gericht seine Entscheidung auf diese Aussage nur dann stützen könne, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werde.

46. Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob das Landgericht hinreichende kompensierende Faktoren eingeführt und eine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit der vorliegenden Beweismittel vorgenommen hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die von der Regierung angeführten kompensierenden Faktoren im Wesentlichen darin zu sehen sind, dass das Tatgericht die erwähnten bestätigenden Beweismittel (siehe Rdnr. 44) bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger in der Lage gewesen seien, das Auftreten des Ermittlungsrichters sowie der genannten Polizeibeamten und des Arztes bei ihrer Aussage vor Gericht zu beobachten, und Gelegenheit gehabt hätten, diesen Zeugen Fragen zu stellen. Somit hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu verschaffen. Nach der Aussage des Ermittlungsrichters habe es auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Zeugen bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht die Wahrheit gesagt oder versucht hätten, den Beschwerdeführer übermäßig zu belasten.

47. Unter Berücksichtigung dieser Argumente und in der Erkenntnis, dass dem Tatgericht bewusst war, dass der Beweiswert der ermittlungsrichterlichen Aussage kritisch zu würdigen war, prüft der Gerichtshof nunmehr, ob die von der Regierung angeführten Faktoren jeweils für sich allein oder in Verbindung miteinander eine hinreichende Kompensation des Nachteils waren, unter dem die Verteidigung zu leiden hatte, nachdem die ermittlungsrichterlichen Angaben über die Aussagen der Zeugen im Vorverfahren als Beweismittel zugelassen worden waren.

48. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass dem Beschwerdeführer unter Verstoß gegen innerstaatliches Recht vor der Vernehmung der Zeugen durch den Ermittlungsrichter im Vorverfahren kein Verteidiger bestellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde folglich eine Verfahrensgarantie vorenthalten, die im innerstaatlichen Recht nach Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte vorgesehen ist, um der Verteidigung Gelegenheit zu geben, wichtigen Belastungszeugen im Vorverfahren Fragen zu stellen. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass dieser Verfahrensfehler im Ermittlungsstadium auch die Fairness des Hauptverfahrens berührt hat. Das Vorbringen der Regierung, das Landgericht Coburg habe die damit verbundenen Einschränkungen für die Verteidigung im Verlauf der Hauptverhandlung hinreichend kompensiert, überzeugt den Gerichtshof hingegen nicht.

49. Was die vom Landgericht angeführten und von der Regierung in Bezug genommenen Beweismittel zur Bestätigung der Zeugenaussagen angeht, so weist der Gerichtshof erneut auf seine Feststellung hin, dass solche Beweismittel die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Schwester und seinen Bruder angegriffen, allenfalls mittelbar stützen und dass die Aussagen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers die einzigen schlüssigen Beweise in dieser Hinsicht sind.

50. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Aussagen dieser Zeugen und die Umstände, unter denen sie gemacht wurden, teilweise widersprüchlich oder zumindest unstimmig waren. Er weist z. B. darauf hin, dass der Bruder, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers erst am 26. November 2003, nahezu drei Monate nach dem Geschehen, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstatteten. Es ist daher fraglich, ob Angaben, die an diesem Tag oder danach gegenüber dem Polizeibeamten gemacht wurden, wie vom Tatgericht angenommen, noch als spontane Äußerungen angesehen werden können. Es überrascht auch nicht, dass die Zeugen nach diesem längeren Zeitraum, in dem sie reichlich Gelegenheit hatten, ihre Erinnerungen an die Geschehnisse zu vergleichen, den angeblichen Angriff bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter in ähnlicher Weise und stimmig schilderten. In Bezug auf die Verletzungen, die der Bruder des Beschwerdeführers erlitten hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der Bruder selbst gegenüber dem Arzt, der ihn am 2. September 2003 im Krankenhaus behandelte und später in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer als Zeuge aussagte, angegeben hat, er sei in eine Glasscheibe gestürzt. Dieser Arzt hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die genannte Verletzungsursache zwar angezweifelt, aber es findet sich in seiner Aussage nichts dazu, dass die Verletzungen grundsätzlich nicht Folge eines solchen Unfalls gewesen sein konnten oder dass sie tatsächlich durch die Axt, die das Tatwerkzeug gewesen sein soll, verursacht wurden. Der Gerichtshof kann außerdem nicht umhin festzustellen, dass die Schwester ihren Bruder zwar zweifelsohne ins Krankenhaus gebracht hat, aber selbst nicht von einem Arzt untersucht wurde, und dass es für Verletzungen bei ihr, wie z. B. Würgemale, keine Indizienbeweise gibt.

51. Diese Unstimmigkeiten, die das Landgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2005 nicht anspricht, konnten weder vom Beschwerdeführer noch vom Tatgericht durch Kreuzverhör der Zeugen geklärt werden. Außerdem waren weder das Tatgericht noch die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger in der Lage, das Auftreten der unmittelbaren Tatzeugen während der Vernehmung zu beobachten und sich einen eigenen Eindruck von ihrer Redlichkeit und Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Das Vorbringen der Regierung, dass der Beschwerdeführer sowie dessen Verteidiger in der Lage gewesen seien, das Auftreten des Ermittlungsrichters sowie der genannten Polizeibeamten und des Arztes bei deren Aussage vor Gericht zu beobachten, lässt der Gerichtshof zwar gelten, ist aber der Auffassung, dass diese Möglichkeit keine Kompensation für die mangelnde Gelegenheit darstellt, die Richtigkeit und Verlässlichkeit der im vorliegenden Fall entscheidenden Beweismittel, nämlich der Zeugenaussagen im Vorverfahren, zu hinterfragen. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass kaum davon auszugehen ist, dass die ermittlungsrichterliche Beurteilung, die Zeugenaussagen aus dem Vorverfahren seien glaubhaft gewesen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie versucht hätten, den Beschuldigten übermäßig zu belasten, die Möglichkeit der Verteidigung oder des Tatgerichts, die Zeugen in Anwesenheit zu befragen und sich selbst ein Urteil über deren Auftreten und Vertrauenswürdigkeit zu bilden, angemessen ersetzen kann (siehe Van Mechelen u. a. ./. Niederlande, 23. April 1997, Rdnr. 62, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997 III und Kostovski ./. Niederlande, 20. November 1989, Rdnr. 43, Serie A Bd. 166).

52. Nach alledem stellt der Gerichtshof daher fest, dass die Behörden keine angemessenen Verfahren eingeleitet haben, um die Schwierigkeiten zu kompensieren, denen sich die Verteidigung gegenübersah, und dass nicht erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine hinreichende und angemessene Gelegenheit gegeben wurde, die einzigen unmittelbaren Belastungszeugen zu konfrontieren und zu befragen. Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wegen des epileptischen Anfalls, den er erlitten hatte, unbestritten selbst keine Erinnerung an die in Rede stehenden Geschehnisse hatte und daher nicht einmal in der Lage war, mit einer Aussage dazu die Tatvorwürfe zu bestreiten. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ein Angeklagter nicht in eine Lage gebracht werden darf, in der ihm eine konkrete Verteidigungsmöglichkeit effektiv entzogen ist, weil er die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht bestreiten kann (siehe T. ./. Vereinigtes Königreich [GK], a. a. O., Rdnr. 83 und Stanford ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 26).

53. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der entscheidende Stellenwert der Zeugenaussagen, die durch die ermittlungsrichterliche Aussage eingeführt wurden, ohne dass eindeutige bestätigende Beweisanzeichen vorlagen, bedeutete, dass das Tatgericht in der vorliegenden Rechtssache keine faire und angemessene Einschätzung der Verlässlichkeit dieser Beweismittel vornehmen konnte. Bei der Prüfung der Fairness des Verfahrens insgesamt kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden kompensierenden Faktoren gegeben waren, um die aus der Zulassung der ermittlungsrichterlichen Aussage resultierenden Schwierigkeiten der Verteidigung auszugleichen. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe d der Konvention verletzt wurde.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

54. Artikel 41 der Konvention lautet:

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

A. Schaden

55. Der Beschwerdeführer hat keine Entschädigung für materiellen Schaden geltend gemacht. Er trug vor, dass er mit seiner Individualbeschwerde eine neue Hauptverhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten erreichen wolle, sollte der Gerichtshof in der Zulassung der ermittlungsrichterlichen Aussage in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Coburg einen Konventionsverstoß sehen. Die Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.

56. Der Gerichtshof spricht folglich keine Entschädigung für materiellen Schaden zu. Was die vom Beschwerdeführer als Ausgleich verlangte konkrete Maßnahme angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Person Opfer eines Verfahrens geworden ist, in dem gegen Artikel 6 der Konvention verstoßen wurde, eine neue Hauptverhandlung bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens, sofern die betroffene Person dies wünscht, grundsätzlich eine angemessene Möglichkeit der Wiedergutmachung der Konventionsverletzung darstellt (siehe Cudak ./. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 15869/02, Rdnr. 79, ECHR 2010 und Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 126, ECHR 2006 II).

57. Der Beschwerdeführer forderte 10.000 EUR für immateriellen Schaden. Die Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.

58. Der Gerichtshof erkennt an, dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung der nach Artikel 6 der Konvention garantierten Rechte ein immaterieller Schaden entstanden ist, der durch die bloße Feststellung einer Verletzung nicht geheilt wird. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 10.000 EUR zu.

B. Kosten und Auslagen

59. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, machte Kosten und Auslagen für im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandene Anwaltsgebühren in einer geschätzten Gesamthöhe von 6.000 EUR geltend. Außerdem machte er vor den innerstaatlichen Gerichten entstandene Kosten und Auslagen in einer geschätzten Gesamthöhe von 15.000 EUR geltend. Für Kopien und Porto machte er einen weiteren Betrag in Höhe von ca. 30 bis 40 EUR geltend, ohne im Einzelnen darzulegen, zu welchen Teilen diese Gesamtsumme in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten bzw. vor dem Gerichtshof entstanden ist.

60. Die Regierung brachte vor, dass die in dem Verfahren vor dem Landgericht Coburg angefallenen Kosten und Auslagen nicht entstanden seien, um eine Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdeführers zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Außerdem seien die Kosten und Auslagen, die der Beschwerdeführer für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichte geltend mache, von ihm geschätzt und nicht konkret dargestellt worden. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Anwaltskosten, die der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, stellte die Regierung dem Ermessen des Gerichtshofs anheim.

61. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien für angemessen, 5.000 EUR für Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof abzüglich 850 EUR Prozesskostenhilfe, die vom Europarat gewährt wurden, also insgesamt 4.150 EUR zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.

C. Verzugszinsen

62. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinssatzes den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention ist verletzt worden.

2. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:

i) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

ii) 4.150 EUR (viertausendeinhundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

3. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 716

Bearbeiter: Karsten Gaede