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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 217

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 26073/03, Urteil v. 13.11.2008, HRRS 2009 Nr. 217


EGMR Nr. 26073/03 - Urteil vom 13. November 2008 (Ommer vs. Deutschland Nr. 2)

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (überlange Verfahrensdauer; Kriterien der Angemessenheit; Beginn der Frist); Recht auf Beschwerde; Individualbeschwerde (Verlust der Opfereigenschaft durch Abhilfe in Form innerstaatlicher Rechtsbehelfe; mangelnde Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges; Antrag auf Entschädigung nach dem StrEG); Amtshaftungsansprüche; redaktioneller Hinweis.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK: Art. 34 EMRK; Art. 35 EMRK; Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 34 GG; § 839 BGB; § 2 StrEG; § 7 StrEG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer sind dann im Sinne von Artikel 13 „wirksam“, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein Rechtsbehelf ist daher wirksam, wenn er entweder eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte erwirken oder der Prozesspartei eine angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen verschaffen kann.

2. Anders als bei zivilrechtlichen Verfahren kann das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde prinzipiell Abhilfe für die unangemessene Dauer strafrechtlicher Verfahren schaffen, indem es die Staatsanwaltschaft oder die für die Strafverfahren zuständigen Gerichte anweist, die notwendigen Schlüsse aus einer unangemessenen Verfahrensverzögerung zu ziehen. Dies gilt aber nicht, wenn die betroffene Person keiner Straftat schuldig gesprochen wird oder das Verfahren schon aufgrund der Annahme eingestellt wird, dass die betroffene Person voraussichtlich von den Strafgerichten nicht wegen einer Straftat schuldig gesprochen werden könnte.

3. Kann der Beschwerdeführer, der Abhilfe für eine Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung sucht, durch die Stellung eines Entschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 StrEG nur einen Ersatz für die materiellen Schäden erlangen, die infolge der Durchsuchungen seiner Wohnräume und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden sind, liegt in der Nichtwahrnahme dieses Rechtsbehelfs keine Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs.

4. Das Amtshaftungsverfahren gegen den Staat kann nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von Strafverfahren erlangt werden kann. Insbesondere könnten die innerstaatlichen Gerichte eine Entschädigung für immateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl Beschwerdeführer auch in Strafverfahren vor allem einen Schaden dieser Art erleiden. Dies gilt jedenfalls solange, als die innerstaatlichen Gerichte nicht die Auffassung vertreten, dass die überlange Verfahrensdauer die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt, und daher bereit gewesen wären, für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden Entschädigung zu gewähren.

5. Die „angemessene Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 in Strafsachen beginnt dann zu laufen, wenn eine Person förmlich beschuldigt wird oder durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden infolge eines gegen sie bestehenden Verdachts ernsthaft betroffen ist.

6.  In jedem Fall ist es für den Verlust der Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers nach einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung erforderlich, dass die Verletzung dieses Rechts staatlicherseits anerkannt worden ist und dass ihm für die Verletzung seines Konventionsrechts auf der innerstaatlichen Ebene angemessene Wiedergutmachung geleistet wurde.

SACHVERHALT

I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES

5.  Der 1950 geborene Beschwerdeführer ist in B. G., Deutschland, wohnhaft. In den 1970er Jahren nahm er als Sprinter an den Olympischen Spielen teil und von 1986 bis 1993 war er Präsident des FC Homburg, eines Fußballclubs, der in der Bundesliga spielte.

1.  Hintergrund der Rechtssache

6.  Der Beschwerdeführer war seit 1982 Alleinaktionär und alleiniger Vorstand der Firma DETAG Capital-Treuhand-Aktiengesellschaft, die den Verkauf von Wohnungen an private Anleger vermittelte. Später veranlasste er, dass einige dieser Wohnungen, die von den Anlegern zurückgegeben worden waren, in Fonds übernommen wurden, die von der IHV Immobiliengesellschaft verwaltet wurden.

7.  Die vorliegende Individualbeschwerde betrifft strafrechtliche Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilienfonds der IHV Gesellschaft gegen den Beschwerdeführer und andere Personen eingeleitet wurden. Gegen den Beschwerdeführer war in Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG und deren Abwicklung des Verkaufs von Wohnungen an private Anleger ein weiteres Strafverfahren anhängig. Das Urteil des Landgerichts Bonn, mit dem der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, wurde am 4. Februar 2002 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine Individualbeschwerde beim Gerichtshof eingereicht (Nr. 10597/03).

2.  Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer

8.  Mit Schreiben vom 19. Februar 1987, das dem Beschwerdeführer am selben Tag zuging, wurde der Beschwerdeführer vom Polizeipräsidenten in Köln zur Vernehmung wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG vorgeladen. Hierdurch erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von den strafrechtlichen Ermittlungen, die diesbezüglich gegen ihn eingeleitet worden waren. Die Staatsanwaltschaft Köln verband später mehrere Verfahren, in denen der Beschwerdeführer des Betrugs beschuldigt wurde (Az. 110 Js 24/88).

9.  Am 6. Dezember 1990 wurde die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. Oktober 1990 in dem Verfahren 110 Js 24/88 angeordnete Durchsuchung der Wohnräume und des Fahrzeugs des Beschwerdeführers vorgenommen und es wurde eine Akte beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, eine Gesellschafterin der IHV Immobiliengesellschaft zur Untreue zumindest angestiftet zu haben. Angeblich hatte der Beschwerdeführer dieser Gesellschafterin Beihilfe dabei geleistet, Wohnungen, die nach einem Kauf durch private Investoren zu weit über ihrem Marktwert liegenden Preisen an die DETAG AG zurückgegeben worden waren, in Fonds zu übernehmen, die von der IHV Immobiliengesellschaft verwaltet wurden.

10.  Am 11. und 17. Dezember 1990 sowie am 11. und 18. April 1991, 23. und 31. Oktober 1991 und 6. November 1991 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln mehrere Verdächtige zu den Vorwürfen, die im Zusammenhang mit der IHV Immobiliengesellschaft erhoben worden waren. Im Dezember 1991 und Januar 1992 wertete die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen in einem Aktenvermerk aus.

11.  Am 10. November 1993 leitete die Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschwerdeführer und andere Personen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds der IHV Immobiliengesellschaft ein weiteres Verfahren wegen Betrugs und Untreue ein (Az. 110 Js 748/93). Die in diesem Verfahren beschuldigten Personen standen im Verdacht des Betrugs zum Nachteil der Anleger, begangen dadurch, dass sie unverkäufliche Wohnungen in von der IHV Immobiliengesellschaft aufgelegte Fonds hereingenommen und damit die Rentabilität der Fonds geschwächt hätten. Darüber hinaus standen sie im Verdacht der Untreue durch Misswirtschaft bei der Verwaltung der genannten Fonds, die mit Verlust arbeiteten.

12.  In einem Aktenvermerk vom 21. November 1994 stellte die Staatsanwaltschaft Köln fest, dass sich der Verdacht des Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verwaltung von Fonds der IHV Immobiliengesellschaft bereits in dem Verfahren 110 Js 24/88 ergeben habe. Am 6. Dezember 1990 seien mehrere Durchsuchungen durchgeführt worden, und mehrere Personen seien in jenem Verfahren bereits vernommen worden. Soweit das Ermittlungsverfahren unter Az. 110 Js 24/88 Betrugsvorwürfe in Zusammenhang mit den Fonds der IHV Immobiliengesellschaft betraf, wurde es abgetrennt und dem Verfahren 110 Js 748/93 hinzuverbunden.

13.  Am 13. Dezember 1994 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln den Zeugen G.

14.  Am 10. Januar 1995 kam M., ein Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft Köln, nach Prüfung der Verfahrensakten zu dem Ergebnis, dass verschiedene von der IHV Immobiliengesellschaft verwaltete Fonds immer mit Verlust arbeiten würden und dass die Anleger über den Wert der Fonds getäuscht worden seien.

15.  Am 23. April 1996 wurden die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Oktober 1995 angeordneten Durchsuchungen der Wohnräume des Beschwerdeführers und anderer Mitbeschuldigter durchgeführt und es wurden mehrere Unterlagen beschlagnahmt.

16.  Von W., einem weiteren Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft Köln, wurde im April 1996 und von M. am 6. Mai 1996 Bericht über die Rentabilität der in Rede stehenden Fonds erstattet; darin wurde festgestellt, dass in Bezug auf einige dieser Fonds der Verdacht des Betrugs bestehe.

17.  Mit Schreiben vom 7. Mai 1996 an die Staatsanwaltschaft Köln machte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Ausführungen zur Art der zwischen der IHV Immobiliengesellschaft und den Anlegern geschlossenen Verträge.

18.  Am 20. Mai 1996 ordnete das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme weiterer Unterlagen an.

19.  Am 8. August 1996 erstattete der Wirtschaftsreferent W. erneut ein Gutachten, in dem er feststellte, dass es bei den von der IHV Immobiliengesellschaft verwalteten Fonds weiterhin an Rentabilität fehle.

20.  Am 18. Februar 1997 und am 7. November 1997 stellte der Wirtschaftsreferent M. fest, dass bei einem Teil der Straftaten zwar Verfolgungsverjährung eingetreten sei, in Bezug auf mehrere von der IHV Immobiliengesellschaft verwaltete Fonds aber nach wie vor der Verdacht des Betrugs bestehe. Mit Schriftsätzen vom 24. November 1997 und 10. Dezember 1997 bestritt der Beschwerdeführer diese Feststellungen. Zur Begründung seiner Stellungnahme legte er ein Gutachten der ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

21.  In einem Vermerk vom 7. April 1998 widersprach der Wirtschaftsreferent M. den Feststellungen der ETL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

22.  Am 29. April 1998 und 8. Juni 1998 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen, was dieser jedoch mit Schriftsatz vom 31. Juli 1998 vor einer erneuten Einsichtnahme in die Akte ablehnte.

23.  Am 15. Oktober 1998 schlug der Anwalt des Beschwerdeführers vor, alle gegen den Beschwerdeführer anhängigen Ermittlungsverfahren einvernehmlich zu beenden. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Vorschlag am 10. November 1998 zurück.

24.  Am 8. Oktober 1999 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Im Dezember 1999 erklärte sich der Beschwerdeführer zunächst damit einverstanden, die betreffenden Unterlagen bis Jahresende vorzulegen, reichte sie dann aber doch nicht ein.

25.  Am 21. Dezember 1999 ordnete das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme von Bilanzen der IHV Immobiliengesellschaft an.

26.  Am 4. Juli 2000 vernahm die Staatsanwaltschaft Köln den Beschwerdeführer.

27.  Am 5. Februar 2001 stellte K., ein anderer Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft, abweichend von der Einschätzung des Wirtschaftsreferenten M. fest, dass ein Teil der in Rede stehenden Fonds anscheinend tatsächlich rentabel gearbeitet hatten.

28.  Am 11. Mai 2001 ordnete das Amtsgericht Köln eine erneute Durchsuchung an, die am 31. Oktober 2001 durchgeführt wurde.

29.  Am 18. Dezember 2002 und am 10. Januar 2003 stellte der Wirtschaftsreferent K. aufgrund weiterer beschlagnahmter Bilanzen fest, dass ein Teil der in Rede stehenden Fonds in der Tat beträchtliche Gewinne erwirtschaftet hatten.

30.  Am 29. Januar 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren gegen den Beschwerdeführer teils nach § 170 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 36 unten), teils nach § 153 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 32 unten) ein. Sie stellte fest, dass hinsichtlich eines Teils der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zu dem Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Untreue schuldig gemacht, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass eine Misswirtschaft bei der Verwaltung der betreffenden Fonds nicht erwiesen sei, da die Fonds über erhebliche Anlagewerte verfügten. Hinsichtlich eines Teils der Fonds komme zwar ein Betrugsverdacht in Betracht, weil für die Fonds Wohnungen zu einem Preis angekauft worden seien, der weit über ihrem Verkehrswert gelegen habe. Dennoch solle das Verfahren diesbezüglich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden. Die genannten Wohnungen machten nur einen geringen Anteil des Fondsvermögens aus, so dass der entstandene Schaden als nicht allzu groß anzusehen sei. Außerdem lägen die Tatzeiten schon längere Zeit zurück.

31.  Nachdem ihr vom Amtsgericht Köln die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO erteilt worden war, teilte die Staatsanwaltschaft Köln dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2003 mit, dass das Ermittlungsverfahren 110 Js 748/93 gegen ihn eingestellt worden sei.

II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

1.  Bestimmungen über die Einstellung von Strafverfahren

32.  § 153 Abs. 1 StPO regelt die Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zur Einstellung des Verfahrens ist erforderlich, es sei denn, das Verfahren betrifft Straftaten, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

33.  Nach § 153a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, im Ermittlungsstadium mit Zustimmung des Beschuldigten von der Strafverfolgung absehen, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt. Diese Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld des Beschuldigten darf ihnen nicht entgegenstehen. Zu diesen Auflagen gehört insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Unter bestimmten Umständen ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Ist die Anklage bei diesem Gericht bereits erhoben, so kann dieses unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten das Verfahren einstellen (§ 153a Abs. 2).

34.  Nach § 154 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Sie kann von der Verfolgung einer Tat auch absehen, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn die Strafe, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen, wenn die öffentliche Klage bereits erhoben ist. Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4 StPO).

35.  Nach § 154a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf bestimmte Teile einer Tat oder bestimmte Gesetzesverletzungen beschränken, insbesondere wenn andere Teile der Tat oder andere durch dieselbe Tat begangene Gesetzesverletzungen hinsichtlich der zu erwarten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht eine solche Beschränkung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens anordnen (§ 154 Abs. 2). Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens die Teile der Tat oder die Gesetzesverletzungen, die nicht berücksichtigt worden sind, wieder in das Verfahren einbeziehen (§154a Abs. 3).

36.  Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

Sie setzt den Beschuldigten hiervon in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist oder wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

2. Bestimmungen über die Entschädigung für Schäden, die durch ein Ermittlungsverfahren verursacht wurden, das später eingestellt worden ist.

a. Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

37.  Die Entschädigung für Schäden, die durch unrechtmäßige Strafverfolgung entstanden sind, ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt.

38.  Nach § 2 dieses Gesetzes hat ein Angeschuldigter, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, insbesondere Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die durch bestimmte konkret aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Zu den Strafverfolgungsmaßnahmen, für die eine Entschädigung zugesprochen werden kann, gehören insbesondere die Untersuchungshaft sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme von Eigentum.

39.  In Fällen, in denen das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt worden ist, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zulässt, kann der betroffenen Person für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (siehe § 3 dieses Gesetzes). Die Entschädigung kann versagt werden, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes).

40.  Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme entstandene Vermögensschaden Gegen-stand der Entschädigung, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Hat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Staatskasse entschädigungspflichtig ist (siehe § 9 des genannten Gesetzes), ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes).

b.  Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Grundgesetzes

41.  Nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB besteht für eine Person Anspruch auf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus der Verletzung einer einem Beamten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn die Amtspflicht beim Erlass eines Urteils in einer Rechtssache verletzt wird und die Verletzung in einer Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung besteht.

42.  Einem Betroffenen wird nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB Schadensersatz gewährt. Nach § 253 BGB, in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden und auf die Schäden anwendbaren Fassung, die bis zu diesem Datum entstanden waren, kann eine Entschädigung für immateriellen Schaden nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang sah § 847 Abs. 1 BGB, der bis zum selben Tag in Kraft war, eine Entschädigung für immaterielle Schäden nur im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann sich ein Anspruch auf Entschädigung für immateriellen Schaden auch im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben, wenn für diese Verletzung nicht auf andere Weise Ersatz erlangt werden kann (siehe u. a. Bundesgerichtshof, Az. III ZR 9/03, Urteil vom 23. Oktober 2003, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 3693ff mit weiteren Verweisen). Der neue Paragraph 253 Abs. 2 BGB, der seit 1. August 2002 in Kraft ist und § 847 BGB ersetzt hat, enthält keine Änderungen, die für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Angelegenheiten relevant wären.

3.  Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Beschwerden wegen überlanger Dauer von Strafverfahren.

43.  Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip das Recht auf ein zügiges Verfahren (siehe u. a. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 3; Entscheidung vom 19. April 1993, Az. 2 BvR 1487/90, Rdnr. 16; und Entscheidung vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 33). Außerdem müssen Strafen, die gegen einen Beschuldigten verhängt worden sind, mit dem verfassungsmäßigen Recht auf Freiheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG, in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, im Einklang stehen (siehe u. a. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 58; Entscheidung vom 25. Juli 2003, Az. 2 BvR 153/03, Rdnr. 31, und Entscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03, Rdnr. 28).

44.  Da der Gesetzgeber keine Regeln hinsichtlich der Folgen einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren festgelegt hat, haben in der Regel die für Strafsachen zuständigen Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden die notwendigen Schlüsse aus der unangemessenen Verfahrensverzögerung zu ziehen. Sie können das Verfahren nach §§ 153 und 153a StPO einstellen, die Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO beschränken, das Verfahren dadurch beenden, dass sie entweder von Strafe absehen oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen, oder die Verfahrensdauer bei der Festsetzung der Strafe strafmildernd berücksichtigen (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 4-5; Entscheidung vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdn. 35-36; Entscheidung vom 25. Juli 2003, Az. 2 BvR 153/03, Rdnr. 34-35, und Entscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03, Rdnr. 31-32). In Ausnahmefällen, in denen die Verfahrensverzögerung besonders schwerwiegend war und für die betroffene Person zu einer besonderen Belastung führte, und in denen die genannten, im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung vorgesehenen Optionen nicht ausreichend sind, kann das Verfahren aufgrund eines verfassungsrechtlichen Verfahrenshindernisses eingestellt werden (siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. November 1983, Az. 2 BvR 121/83, Rdnr. 8; Entscheidung vom 19. April 1993, Az. 2 BvR 1487/90, Rdnr. 18; Entscheidung vom 5. Februar 2003, Rdnr. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 36, und Entscheidung vom 21. Januar 2004, Az. 2 BvR 1471/03, Rdnr. 45). Im letztgenannten Fall kann das Bundesverfassungsgericht selbst das Verfahren einstellen (siehe u. a. die Entscheidung dieses Gerichts vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02 und 2 BvR 1473/02, Rdnr. 61, und Entscheidung vom 25. Juli 2003, Az. 2 BvR 153/03, Rdnr. 49).

45.  Nach § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes müssen Beschwerdeführer vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die vor den innerstaatlichen Gerichten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erschöpfen. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung dieser Rechtsbehelfe eingelegte Verfassungsbeschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION

46.  Der Beschwerdeführer rügte, dass das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren unangemessen lange gedauert habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

47.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A.  Zulässigkeit

1.  Die Stellungnahmen der Parteien

a.  Die Regierung

48.  Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg aus zwei Gründen nicht - wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich - erschöpft. Erstens habe er die Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht vor Einlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof im Rahmen einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt. Zweitens habe er vor den innerstaatlichen Gerichten keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht.

49.  Die Regierung brachte vor, dass eine Verfassungsbeschwerde eine wirksame Beschwerde zur Rüge der Dauer des Strafverfahrens im Sinne von Artikel 13 der Konvention darstelle und der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf daher hätte erschöpfen müssen. Die Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75520/91, ECHR 2006-…), die Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf die Rüge der Dauer zivilrechtlicher Verfahren keine wirksame Beschwerde und die Beschwerdeführer müssten daher von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen, treffe auf Rügen bezüglich der Dauer von Strafverfahren nicht zu. Im letzteren Fall hätte das Bundesverfassungsgericht nicht nur eine überlange Dauer des Strafverfahrens feststellen, sondern auch für präventive wie kompensatorische Abhilfe sorgen können. Nach seiner Spruchpraxis (vgl. Rdnr. 43-44 oben) zählten zu den Maßnahmen, mit denen der überlangen Verfahrensdauer hätte abgeholfen werden können, die Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO, die Beendigung des Verfahrens durch Absehen von Strafe oder durch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Strafmilderung und die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 und 153a StPO. In der Regel würden die für die Strafverfahren zuständigen Gerichte bei einer Zurückverweisung der Rechtssache durch das Bundesverfassungsgericht diese Abhilfemaßnahmen gewähren. Das Bundesverfassungsgericht sei jedoch in Ausnahmenfällen auch befugt, das Strafverfahren selbst einzustellen, wenn es der Auffassung sei, dass die überlange Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis begründe. Die Regierung betonte, von der Verfassungsbeschwerde könne sowohl zur Rüge der Dauer eines abgeschlossenen Strafverfahrens, als auch, unter den in § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgesehenen Bedingungen (siehe Rdnr. 45 oben), zur Rüge der Dauer eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Gebrauch gemacht werden.

50.  Die Regierung brachte weiterhin vor, der Beschwerdeführer habe für den durch die Strafverfolgung vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Schaden keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Erstens hätte er für Vermögensschäden, die durch bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen, entstanden seien, nach §§ 2ff des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (siehe Rdnr. 37-40 oben) Entschädigung erhalten können. Zweitens hätte er nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG vor den Zivilgerichten Amtshaftungsklage erheben können. In einem solchen Verfahren hätte er Ersatz für Vermögensschäden, wie z. B. Anwaltskosten und Verdienstausfall, erhalten können, wenn er nachgewiesen hätte, dass diese dadurch entstanden seien, dass die Gerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, selbst wenn diese Verzögerung infolge unzureichender Personalausstattung entstanden sei. Entschädigung für immateriellen Schaden könne gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 253 und 847 StPO vorlägen (siehe Rdnr. 42 oben).

b.  Der Beschwerdeführer

51.  Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er brachte vor, dass das deutsche Recht und die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte keine Rechtsbehelfe zur Erlangung einer angemessenen Entschädigung für die infolge der überlangen Verfahrensdauer erlittenen materiellen und immateriellen Schäden vorsähen.

52.  Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer eines anhängigen Ermittlungsverfahrens nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gerügt werden könne. Darüber hinaus könne das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen keine Abhilfe schaffen, da es nicht befugt sei, eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. Das Bundesfassungsgericht sei auch nicht befugt, die Zahlung eines Ausgleichs für Schäden anzuordnen, die durch die überlange Dauer des Verfahrens verursacht worden seien.

53.  Bezüglich der Entschädigungsansprüche räumte der Beschwerdeführer ein, dass er keinen Antrag auf Schadensersatz nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gestellt habe. Dieses Gesetz sehe eine Entschädigung jedoch nur für materiellen Schaden vor, wie er durch die Durchsuchungen seiner Wohnräume entstanden sei, nicht jedoch einen Ersatz für den Schaden, der durch die Verfahrensdauer entstanden sei. Im Hinblick auf den Erhalt einer derartigen Entschädigung hätte er auch mit einer Amtshaftungsklage nach § 839 StPO i. V. m. Artikel 34 GG keinen Erfolg gehabt. Er hätte nicht beweisen können, dass die Verfahrensverzögerungen durch Verschulden einer bestimmten Person verursacht worden seien.

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

a.  Allgemeine Grundsätze

54.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs auf der in Artikel 13 der Konvention zum Ausdruck kommenden und damit eng verbundenen Annahme gründet, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine wirksame Beschwerde bezüglich des behaupteten Verstoßes vorgesehen ist (siehe Hartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Rdnr. 56, ECHR 2003-VIII [Auszüge]). Die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer sind dann im Sinne von Artikel 13 „wirksam“, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein Rechtsbehelf ist daher wirksam, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, um eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken oder der Prozesspartei eine angemessene Abhilfe für bereits eingetretene Verzögerungen zu verschaffen (siehe Mifsud ./. Frankreich (Entsch.), [GK], Individualbeschwerde Nr. 57220/00, Rdnr. 17. ECHR 2002-VIII; Hartman, a.a.O., Rdnr. 81; und Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 99, ECHR 2006-...).

55.  Es obliegt der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erfüllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tatsächlich erschöpft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umständen des Falles unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdeführer aufgrund vorliegender besonderer Umstände von diesem Erforderns befreit war (siehe Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 39, ECHR 2001-VIII; Hartman, a.a.O., Rdnr. 58).

b.  Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

i.  Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

56.  Der Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob, im Lichte dieser Grundsätze, eine Verfassungsbeschwerde zur Rüge der überlangen Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein wirksamer Rechtsbehelf war, den der Beschwerdeführer hätte erschöpfen müssen. Er weist erneut darauf hin, dass er vor dem Urteil in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK)], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006- …) die Ansicht vertreten hat, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Rechtsprechung, in der die Existenz eines verfassungsmäßigen Rechts auf ein zügiges Verfahren anerkannt wird, eine wirksame Beschwerde zur Rüge der Verfahrensdauer darstellt (siehe insbesondere Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 103 mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane). Seit seinem Urteil in der Rechtssache Kud?a (siehe Kud?a ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 146ff, ECHR 2000-XI) hat der Gerichtshof die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen zur Rüge der Verfahrensdauer in einigen Vertragsstaaten einer genaueren Prüfung unterzogen. In der Rechtssache Sürmeli (a.a.O., Rdnr. 102-108) stellte er fest, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Schaffung angemessener Abhilfe für die Dauer eines anhängigen Zivilverfahrens keine wirksame Beschwerde nach Artikel 13 der Konvention darstellt. In der Rechtssache Herbst ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnr. 64-66, 11. Januar 2007) gelangte er ferner zu dem Schluss, dass eine Verfassungsbeschwerde auch nicht als wirksamer Rechtsbehelf zur Rüge der Dauer eines abgeschlossenen Zivilverfahrens angesehen werden könne.

57.  In Bezug auf Rügen wegen überlanger Dauer von Strafverfahren hat der Gerichtshof bisher die Ansicht vertreten, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht, in der die Dauer solcher Verfahren gerügt wird, ein wirksamer Rechtsbehelf sei, durch den der Prozesspartei angemessene Abhilfe verschafft werden könne (vgl. u. a. Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004; und Weisert ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 14374/03, 3. April 2007). In diesem Zusammenhang erkannte der Gerichtshof, anders als bei zivilrechtlichen Verfahren, an, dass das Bundesverfassungsgericht Abhilfe für die ungemessene Dauer strafrechtlicher Verfahren schaffen könne, denn es könne die Staatsanwaltschaft oder die für die Strafverfahren zuständigen Gerichte anweisen, die notwendigen Schlüsse aus einer unangemessenen Verfahrensverzögerung zu ziehen. Dazu gehörten insbesondere die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 und 153a StPO, die Beschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154 und 154a StPO, oder das Absehen von Strafe bzw. die Strafmilderung (siehe Weisert, a.a.O.; vgl. außerdem im Hinblick auf die Strafmilderung Jansen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44186/98, 12. Oktober 2000 und Dželili v. Germany, Individualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 100-104, 10. November 2005; im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens siehe Sprotte ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005; außerdem Rdnr. 43-44 oben).

58.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die genannten Maßnahmen, wenn sie auf den in Rede stehenden Fall anwendbar sind, tatsächlich geeignet sind, angemessene Abhilfe für eine eingetretene Verletzung des Gebots der angemessenen Frist zu schaffen. Im Falle der Einstellung des Verfahrens können sie außerdem die Fortdauer der Verletzung verhindern. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass für alle hier in Rede stehenden Formen der Wiedergutmachung Voraussetzung ist, dass die betroffene Person entweder einer Straftat schuldig gesprochen wurde, oder - bei Anwendung von §§ 153, 153a, 154 oder 154a StPO - das Verfahren aufgrund der Annahme eingestellt wird, dass die betroffene Person von den Strafgerichten andernfalls wegen einer Straftat schuldig gesprochen werden könnte. Darüber hinaus müssen die anwendbaren Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung die in Rede stehende Maßnahme unter den Umständen der Rechtssache zulassen.

59.  Im vorliegen Fall rügte der Beschwerdeführer die unangemessene Dauer des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das von den Ermittlungsbehörden eingestellt worden war, ohne dass er der wesentlichen ihm zur Last gelegten Straftaten schuldig gesprochen worden wäre. Unter diesen Umständen hätten die dem Verfassungsgericht im Falle einer späteren Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Abhilfen (die oben beschrieben worden sind) dem Beschwerdeführer keine angemessene Wiedergutmachung für die Verletzung des Gebots der angemessenen Frist leisten können. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nicht befugt ist, Entschädigung für den durch die lange Verfahrensdauer verursachten materiellen und immateriellen Schaden zu gewähren (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 105; Grässer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, Rdnr. 48, 5. Oktober 2006; und Herbst, a.a.O., Rdnr. 65-66).

60.  Zu prüfen bleibt, ob, der Beschwerdeführer, wie von der Regierung vorgebracht, angemessenen Ausgleich für die behauptete Verletzung des Gebots der angemessenen Frist hätte erlangen können, wenn er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hätte, als das Ermittlungsverfahren gegen ihn noch anhängig war, und er deshalb zu dieser Zeit von diesem Rechtsmittel hätte Gebrauch machen sollen.

61.  Im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnr. 45 oben) stellt der Gerichtshof fest, dass unter außergewöhnlichen Umständen von einer Verfassungsbeschwerde auch zur Rüge der Dauer noch anhängiger Verfahren Gebrauch gemacht werden kann. Obwohl das Bundesverfassungsgericht nicht befugt ist, den Fachbehörden und -gerichten bestimmte Fristen zu setzen oder bestimmte Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 105), hätte es die Ermittlungsbehörden anweisen können, die ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (siehe Rdnr. 57 oben). In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Verdächtige der wesentlichen Straftaten, die ihm zur Last gelegt worden waren, nicht schuldig gesprochen werden konnte, hätte durch keine der den innerstaatlichen Behörden zur Verfügung stehenden Maßnahmen angemessene Abhilfe für die Verfahrensdauer als Ganzes geschaffen werden können, da diese Maßnahmen die Schuld des Verdächtigen voraussetzen oder unter Annahme seiner Schuld erfolgen.

ii.  Schadensersatzforderung

62.  Hinsichtlich der weiteren Frage, ob ein Antrag auf Entschädigung wegen des durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren verursachten Schadens ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen wäre, von dem der Beschwerdeführer hätte Gebrauch machen sollen, stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung vorbrachte, der Beschwerdeführer hätte einen Entschädigungsantrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stellen und auch in einem Amtshaftungsverfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machen sollen. Der Beschwerdeführer hätte durch die Stellung eines Entschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (siehe Rdnr. 37-40 oben) jedoch nur einen Ersatz für die Schäden erlangen können, die infolge der Durchsuchungen seiner Wohnräume und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden waren, und dies nur deshalb, weil das Verfahren gegen ihn später eingestellt wurde. Daher war dieser Rechtsbehelf, dessen Wirkungen von der Dauer des in Rede stehenden Verfahrens unabhängig sind, nicht geeignet, ihm Abhilfe für die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrens zu verschaffen.

63.  Was das Amtshaftungsverfahren gegen den Staat betrifft (siehe Rdnr. 41-21 oben), nimmt der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Sürmeli-Urteil Bezug, nach denen ein solches Verfahren nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von Zivilverfahren erlangt werden kann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113-114, Grässer, a.a.O., Rdnr. 49-50; und Herbst, a.a.O., Rdnr. 67-68). Insbesondere könnten die innerstaatlichen Gerichte eine Entschädigung für immateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, die Beschwerdeführer in Rechtssachen betreffend die Dauer zivilrechtlicher Verfahren vor allem einen Schaden dieser Art erleiden (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113-114; Hartman, a.a.O., Rdnr. 68; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 204, ECHR 2006-...). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Feststellungen in Fällen wie dem hier vorliegenden sinngemäß auch auf die Dauer strafrechtlicher Verfahren anwendbar sind, in denen durch eine Entschädigungszahlung Wiedergutmachung geleistet werden soll. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Regierung keine neuen Gründe für die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte vorgebracht hat, die es rechtfertigen würden, von den Feststellungen abzuweichen, die in den oben genannten Urteilen getroffen wurden. Insbesondere ist nicht aufgezeigt wurden, dass die innerstaatlichen Gerichte die Auffassung vertreten hätten, dass die überlange Verfahrensdauer die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzte, und daher bereit gewesen wären, für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen immateriellen Schaden Entschädigung zu gewähren (vgl. Rdnr. 42 oben).

iii.  Schlussfolgerung

64.  Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung nicht dargelegt hat, dass in dem vorliegenden Fall, in dem das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde, eine Verfassungsbeschwerde oder die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen oder in einem Amtshaftungsverfahren ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen wäre, mit dem eine Wiedergutmachung für die lange Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens hätte erlangt werden können. Dementsprechend musste der Beschwerdeführer vor Einlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof für die Zwecke von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention von keinem dieser Rechtsbehelfe Gebrauch machen. Die von der Regierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist daher zurückzuweisen.

65.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B.  Begründetheit

1.  Die Stellungnahmen der Parteien

a.  Der Beschwerdeführer

66.  Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens, das vom Zeitpunkt seiner Ladung zur polizeilichen Vernehmung im Februar 1987 bis zur Mitteilung der Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 3. Februar 2003 gedauert habe, sei eindeutig überlang gewesen. Er vertrat die Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft während des gesamten Verfahrens die Ermittlungen, die seit 1995 nur aus zwei Berichten bestanden hätten, die von Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft erstellt worden seien, nicht angemessen gefördert habe. Sein Ruf und seine Geschäftstätigkeit seien durch die andauernden Ermittlungen schwer beschädigt worden.

b.  Die Regierung

67.  Die Regierung brachte vor, dass das Verfahren im Sinne von Artikel 6 erst am 6. Dezember 1990 begonnen habe. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer im Verlauf einer Durchsuchung seiner Wohnräume zum ersten Mal mit den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Fonds der IHV Immobiliengesellschaft konfrontiert worden (die früheren, auf das Jahr 1987 zurückgehenden Vorwürfe hatten sich dagegen auf die DETAG AG bezogen). Das Verfahren habe geendet, als dem Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2003 zur Kenntnis gebracht wurde.

68.  Nach Auffassung der Regierung war die Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens noch angemessen und daher mit Artikel 6 Abs. 1 vereinbar. Das Verfahren sei besonders komplex gewesen, da es mehrere Beschuldigte, Gesellschaften und Betroffene gegeben habe, umfangreiche Unterlagen auszuwerten gewesen seien und Sachverständigengutachten hätten erstellt werden müssen. Daher habe die Staatsanwaltschaft das ihr vorliegende Material kaum schneller auswerten können. Der Beschwerdeführer, für den sich eher in dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 10597/03 sei, als in dem hier in Rede stehenden Verfahren potentielle Belastungen ergeben hätten, habe zwischen April 1988 und Oktober 2001 selbst Verfahrensverzögerungen verursacht. Nachdem er es anfangs abgelehnt habe, Unterlangen zu übersenden, die im April 1998 angefordert worden waren, habe er im Dezember 1999 versprochen, diese noch bis Ende des Jahres zu übersenden. Da er die Übersendung jedoch trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen habe, hätten die Unterlagen am 1. Oktober 2001 beschlagnahmt werden müssen.

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

a.  Angemessenheit der Verfahrensdauer

69.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die „angemessene Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 in Strafsachen dann zu laufen beginnt, wenn eine Person förmlich beschuldigt wird oder durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden infolge eines gegen sie bestehenden Verdachts ernsthaft betroffen ist (siehe Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 44, ECHR 2004-XI). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Februar 1987 zur Vernehmung wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG und somit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungen an private Anleger durch diese Gesellschaft vorgeladen wurde. In dem hier in Rede stehenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer der Beteiligung an weiteren Betrugshandlungen verdächtigt, begangen durch die Übernahme von Wohnungen, die anschließend von den genannten privaten Anlegern an die Gesellschaft des Beschwerdeführers zurückgegeben wurden, in Immobilienfonds einer anderen Gesellschaft, der IHV Immobiliengesellschaft. Obwohl die verschiedenen Betrugsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer daher nicht völlig zusammenhanglos waren, hält es der Gerichtshof aufgrund des ihm vorliegenden Materials nicht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer, als er im Februar 1987 vorgeladen wurde, bereits von den zusätzlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Fonds der IHV Immobiliengesellschaft in Kenntnis gesetzt worden war. Daher begann das Ermittlungsverfahren am 6. Dezember 1990, als die Wohnräume des Beschwerdeführers wegen Betrugsverdachts im Zusammenhang mit der IHV Immobiliengesellschaft durchsucht wurden. Es endete, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2003 von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, in Kenntnis gesetzt wurde. Das Ermittlungsverfahren dauerte also etwa zwölf Jahre und zwei Monate.

70.  Unter Berücksichtigung der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, - Rdnr. 43, ECHR 2000-VII), erkennt der Gerichtshof an, dass das in Rede stehende Verfahren, dass mehrere Verdächtige betraf und bei dem mit Hilfe von Experten die Rentabilität mehrerer Fonds ermittelt werden musste, ziemlich komplex war. Auch hat der Beschwerdeführer, dessen Geschäftstätigkeit durch das Verfahren weiterhin beeinträchtigt war, dadurch zur Verzögerung beigetragen, dass er seine im Dezember 1999 gemachte Zusage, bestimmte Unterlagen bis Jahresende vorzulegen, nicht einhielt. Verglichen mit den Verzögerungen, die den Ermittlungsbehörden zuzurechnen sind, ist diese Verzögerung jedoch als gering anzusehen. Seit Januar 1992 kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, dessen Gesamtlänge besondere Rechtsfertigungsgründe erfordern würde, insgesamt mit der geboten Zügigkeit gefördert worden ist. Zwischen Januar 1992 und 10. November 1993 wurde es überhaupt nicht gefördert. Darüber hinaus fanden zwischen diesem Datum und dem 13. Dezember 1994, zwischen dem 10. Januar 1995 und dem 23. Oktober 1995, zwischen dem 31. Juli 1998 und dem 8. Oktober 1999, zwischen dem 4. Juli 2000 und dem 5. Februar 2001 sowie zwischen dem 31. Oktober 2001 und dem 18. Dezember 2002 anscheinend entweder überhaupt keine Ermittlungen statt oder es gab beträchtliche Verzögerungen bei der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen.

71.  In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers nicht innerhalb der nach Artikel 6 Abs. 1 gebotenen angemessenen Frist verhandelt worden ist.

b. Wegfall der Opfereigenschaft

72.  Der Gerichtshof hat darüber hinaus zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 verloren hat, weil die Staatsanwaltschaft das gegen ihn geführte Verfahren teilweise nach § 153 StPO eingestellt hat und dabei u. a. vorbrachte, dass die Tatbegehung lange zurückliege (siehe Rdnr. 30 oben). Er weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für sich genommen die Eigenschaft als Opfer einer Konventionsverletzung aberkennt, sofern die nationalen Behörden die Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Bd. 51, S. 30-31, Rdnr. 66; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Rdnr. 36; Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, ECHR 1999-VI).

73.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens feststellte, dass die Taten des Beschwerdeführers lange zurücklägen. Er ist der Auffassung, dass diese Feststellung nicht so zu bewerten ist, als werde durch sie der Sache nach auch anerkannt, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens unangemessen lang gewesen sei. In jedem Fall ist es für den Verlust der Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers erforderlich, dass ihm für die Verletzung seines Konventionsrechts auf der innerstaatlichen Ebene angemessene Wiedergutmachung geleistet wurde. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auf seine Feststellung, nach der die Einstellung eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer je nach der in Rede stehenden Dauer geeignet sein kein, einen Verstoß gegen von Artikel 6 Abs. 1 angemessen zu beheben (siehe Rdnr. 57 oben, sowie Eckle, a.a.O., S. 39, Rdnr. 94; und Sprotte, a.a.O.).

74.  In dem vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren hauptsächlich deswegen eingestellt, weil der Beschwerdeführer einer Straftat nicht oder nicht mehr schuldig gesprochen werden konnte. Es wurde nur teilweise nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft hierdurch beabsichtigte, dem Beschwerdeführer Wiedergutmachung für die unangemessen lange Verfahrensdauer zu leisten.

75.  In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Opfer einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist im Sinne von Artikel 34 der Konvention nicht verloren hat.

76.   Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt worden ist.

II.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

77.  Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A.  Schaden

78.  Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen hinsichtlich seiner Individualbeschwerde Nr. 10597/03 brachte er, ohne Belege vorzulegen, vor, dass er materiellen Schaden erlitten habe, da die Dauer des Verfahrens, durch die er fortwährend Kunden, Personal und Geschäftspartner verloren habe, dazu geführt habe, dass ihm Gewinne in beträchtlicher Höhe entgangen seien und seine Firma, die DETAG AG, 2002 zahlungsunfähig geworden sei. Den entstandenen Schaden schätze er auf sieben Millionen DM pro Jahr.

79.  Bezüglich des immateriellen Schadens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Deutschland eine bekannte Persönlichkeit sei, und dass das lange, ungerechtfertigte Ermittlungsverfahren ihn finanziell ruiniert und seinen Ruf im beruflichen wie im privaten Umfeld in nicht wieder gutzumachender Weise beschädigt habe. Er überließ es dem Gerichtshof, den entstandenen Gesamtschaden abzuschätzen und eine angemessene Entschädigungssumme festzulegen.

80.  Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass zwischen der Verfahrensdauer und etwaigen entgangenen Gewinnen oder der Insolvenz der DETAG-AG ein Kausalzusammenhang bestehe. Es sei reine Spekulation, dass der hinsichtlich seines Rufs entstandene Schaden zu seinem finanziellen Ruin geführt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er einen immateriellen Schaden erlitten habe. Potentielle Belastungen für ihn hätten sich, wenn überhaupt, eher aus dem Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 10597/03 sei, als aus dem hier in Rede stehenden Verfahren ergeben.

81.  Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des materiellen Schadens angeht, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs des Betrugs und der Untreue geführten Ermittlungsverfahrens, das nicht völlig losgelöst von seiner Geschäftstätigkeit für die DETAG AG zu sehen ist und mit der Verfahrenseinstellung endete, dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer Gewinnausfälle entstanden, die er nicht erlitten hätte, wenn das Verfahren mit demselben Ausgang früher abgeschlossen worden wäre. Jedoch ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des ihm zur Verfügungen stehenden Materials nicht in der Lage, die Höhe des dem Beschwerdeführer entstandenen Schadens auch nur ungefähr abzuschätzen, und stellt fest, dass er über die Schadenshöhe nicht spekulieren kann. Daher kann dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden.

82.  Was den immateriellen Schaden angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter der eindeutig überlangen Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das schließlich eingestellt wurde, zweifellos sehr gelitten hat. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache fest, dass das hier in Rede stehende Verfahren und das Verfahren, das Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 10597/03 ist, verschiedene, aber nicht gänzlich unzusammenhängende Vorwürfe betreffen, und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 14.000 EUR, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu.

B.  Kosten und Auslagen

83.  Auch in dieser Hinsicht nahm der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen bezüglich der Individualbeschwerde Nr. 10597/03 Bezug. In jenem Verfahren hatte er, ohne Belege für seine Ansprüche vorzulegen, geltend gemacht, dass er mehr als 500.000 EUR Gebühren an einen seiner Anwälte gezahlt habe, die auf einer Honorarvereinbarung von 100 bis 250 EUR pro Arbeitsstunde und 2.500 EUR pro Verhandlungstag beruhten.

84.  Die Regierung betonte, dass nur solche Verteidigerkosten ersetzt werden könnten, die angemessen und nicht durch das Strafverfahren an sich, sondern nur durch die Dauer des Verfahrens entstanden seien, und der Beschwerdeführer keinen der Beträge, die er seinem Verteidiger gezahlt habe, substantiiert dargelegt habe.

85.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Der Gerichtshof erkennt an, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für den Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringen kann (siehe Bouilly ./. Frankreich (Nr. 1), Individualbeschwerde Nr. 38952/97, Rdnr. 33, 7. Dezember 1999, und Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 148). Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer, der im Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten wurde, es nicht nur unterlassen hat, die genaue Höhe der Kosten und Auslagen, die ihm nur durch die lange Dauer des hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens entstanden waren, substantiiert darzulegen; aus dem Material, das dem Gerichtshof vorliegt, geht, anders als bei der Individualbeschwerde Nr. 10597/03, nicht hervor, dass ihm infolge der Dauer des hier in Rede stehenden Verfahrens zusätzliche Kosten tatsächlich entstanden sind. Der Gerichtshof kann daher keine Entschädigung für Kosten und Auslagen in dem innerstaatlichen Verfahren zusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Forderung bezüglich der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen gestellt hat, spricht der Gerichtshof auch unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.

C.  Verzugszinsen

86.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1.  Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

2.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;

3.  a)  der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 14.000 EUR (vierzehntausend Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;

b)  nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

4. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.


[Redaktioneller Hinweis: Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 217

Bearbeiter: Karsten Gaede