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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 302

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: EGMR, Nr. 64387/01, Urteil v. 20.01.2005, HRRS 2005 Nr. 302


EGMR Nr. 64387/01 - Urteil vom 20. Januar 2005 (Uhl gegen Deutschland)

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (unangemessene Gesamtverfahrensdauer eines deutschen Strafverfahrens; Einbeziehung verfassungsgerichtlicher Verfahren; Anwendung auf wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren; besondere Bedeutung für den Angeklagten bei Infragestellung des Beamtenstatus).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen.

2. Ein Verfahren ist nicht schon deshalb besonders komplex, weil es wirtschaftsstrafrechtliche Delikte wie Steuerhinterziehung, Betrug und Untreue betrifft.

3. Auch wenn sich ein Beschwerdeführer im betroffenen Strafverfahren nie in Untersuchungshaft befunden hat, kann das, was für ihn in dem Verfahren auf dem Spiel stand, von erheblicher Bedeutung gewesen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren erhebliche soziale Auswirkungen hatte, weil in ihm der Beamtenstatus des Angeklagten auf dem Spiel stand.

Gründe

8. Der 1934 geborene Beschwerdeführer ist in Königstein, Deutschland, wohnhaft.

A. Ermittlungen der Steuerbehörden und der Staatsanwaltschaft

9. Am 23. Oktober 1990 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Strafanzeige erstattet. Am 8. Januar 1991 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, von dem sie ihn am 10. Januar 1991 unterrichtete. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. schließlich auf den Verdacht des Betrugs zum Nachteil der gemeinsamen Eigentümer eines Grundstücks und der Untreue zum Nachteil der Stadt Königstein erweitert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer, ein Beamter, vom Dienst suspendiert und seine Bezüge wurden gekürzt.

10. Am 5. März 1991 beantragte der zuständige Staatsanwalt in Königstein beim Amtsgericht Königstein einen Durchsuchungsbefehl für die Kanzlei eines Notars. Am 24. April 1991 erließ das Amtsgericht Königstein einen (abgeänderten) Durchsuchungsbeschluss, der am 14. Juni 1991 vollzogen wurde; dabei wurden zwei Urkunden sichergestellt.

11. Zwischen dem 23. August 1991 und dem 26. März 1992 gewährte die Staatsanwaltschaft der Stadt Königstein und dem Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht.

12. Vom 26. März 1992 bis zum 23. November 1992 ließ die Staatsanwaltschaft das Verfahren ruhen, um das Ergebnis des von der Stadt Königstein gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens abzuwarten. Das letztgenannte Verfahren wurde in Erwartung des Ergebnisses des Strafverfahrens dann selbst ausgesetzt.

13. Die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft wurde auf Antrag seines Verteidigers vom 10. Februar 1993 auf den 25. Juni 1993 verschoben.

14. Am 3. Januar 1994 fertigte das Finanzamt Frankfurt a. Main nach Vernehmung zweier Zeugen seinen Abschlussvermerk über die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Am 12. Dezember 1994 erhob die Staatsanwaltschaft nach Anordnung weiterer Ermittlungen durch das Finanzamt Frankfurt a. Main gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Betrugs, Steuerhinterziehung und Untreue.

B. Gerichtsverfahren

15. Nach drei Verhandlungsterminen im September und Oktober 1995 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt a. M. den Beschwerdeführer am 10. Oktober 1995 wegen Betrugs, Untreue und Steuerhinterziehung im Sinne der Anklage zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach Überzeugung des Amtsgerichts hatte der Beschwerdeführer als Leiter des Bauverwaltungsamtes die gemeinsamen Eigentümer des Grundstücks im Hinblick auf den Wert ihres Grundvermögens getäuscht, um sie zu veranlassen, es zu einem niedrigen Preis an einen Strohmann des Beschwerdeführers zu verkaufen. Er habe sich - erneut mittels dieses Strohmanns - bereichert, indem er der Gemeinde einen Teil dieses Grundstücks zur Erweiterung des städtischen Friedhofs angeboten habe. Der Rest des Grundstücks sei auf dem freien Markt verkauft worden.

16. Am 20. Mai 1996 änderte das Landgericht Frankfurt a. M. auf die Berufung des Beschwerdeführers und aufgrund von acht mündlichen Verhandlungen im April und Mai 1996, in denen etwa zehn Zeugen vernommen wurden, das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es den Beschwerdeführer des Betrugs und der Steuerhinterziehung für schuldig befand, ihn allerdings vom Vorwurf der Untreue freisprach, und ihn zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilte, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit seinem dreißig Seiten umfassenden Urteil wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers, ein Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Wert des betreffenden Grundstücks einzuholen, zurück und stellte fest, dass sich ein derartiges Gutachten erübrige, weil es zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Frage selbst die nötige Sachkenntnis besitze.

17. Gegen diese Entscheidung legte am 21. Mai 1996 die Staatsanwaltschaft und am 23. Mai 1996 der Beschwerdeführer Revision ein. Am 6. Dezember 1996 gingen die Akten mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ein.

18. Am 28. November 1997 hob das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Entscheidung des Landgerichts im Zuge einer mündlichen Verhandlung auf. Es befand, dass das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des betreffenden Grundbesitzes hätte anordnen müssen. Die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt a. M. zurückverwiesen.

19. Am 13. März 1998 beauftragte das Landgericht den Architekten A. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Wert des Grundstücks. Das Gutachten ging am 1. Oktober 1998 beim Landgericht ein. Am 5. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim ersten Termin der Neuverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer.

20. Am 15. Juni 1999 verurteilte das Landgericht Frankfurt a. M. den Beschwerdeführer nach neun Verhandlungsterminen im Mai und Juni 1999 erneut wegen Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. In seinem zwanzig Seiten umfassenden Urteil befand es, dass die Dauer des Verfahrens eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertige, da Verfahren in Wirtschafts- oder Steuerstrafsachen immer zeitaufwändig seien. Angesichts der Komplexität der Fragestellungen hielt das Landgericht den Ermittlungszeitraum oder die Gesamtverfahrensdauer nicht für übermäßig lang, zumal der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt in Haft befunden habe. Auch stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst das Verfahren in die Länge gezogen habe, indem er Revision eingelegt und auf Einholung eines Gutachtens beharrt habe. Gemäß dem Gutachten müsse der vom Beschwerdeführer verursachte Betrugsschaden noch höher eingeschätzt werden als im ersten Urteil des Landgerichts vom 20. Mai 1996. Daher war das Landgericht der Auffassung, dass die durch das erste Urteil des Landgerichts auferlegte Strafe trotz der seither verstrichenen Zeit nicht zu mindern sei.

21. Am 17. Juni 1999 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Revision ein; dabei beantragte er erneut die Einstellung des Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer. Am 18. Januar 2000 gingen die Akten mit der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ein.

22. Am 24. März 2000 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Entscheidung des Landgerichts und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens wegen der behaupteten überlangen Verfahrensdauer zurück.

23. Am 2. Mai 2000 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein; darin rügte er die behauptete überlange Dauer des Verfahrens vor den deutschen Strafgerichten und bezog sich insbesondere auf die durch die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verursachten Verzögerungen. Der Beschwerdeführer brachte vor, infolge der Verfahrensverschleppung sei er vom Dienst suspendiert und seien seine Pensionsansprüche gekürzt worden. Ferner beklagte er einen Ansehensverlust.

24. Am 5. Juni 2000 (Zustellung der Entscheidung am 15. Juni 2000) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet habe. Er habe den Schriftsatz der Staatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht, in dem deren Revision begründet worden sei und aus der das Bundesverfassungsgericht weitere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage hätte ziehen können, ob der Beschwerdeführer selbst seine Revision vor dem Oberlandesgericht hinreichend begründet habe, nicht vorgelegt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer, soweit er die Verfahrensverzögerungen rüge, insbesondere nicht angegeben, welche Verzögerungen seiner Ansicht nach den Justizorganen zuzurechnen seien, und diese Verzögerungen nicht in Verhältnis zur Gesamtdauer des Verfahrens gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Verfahrensgegenstands und dem Ausmaß seiner Belastungen aufgrund der Verfahrensdauer auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Würdigung

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

25. Der Beschwerdeführer machte die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens geltend, der zufolge Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

A. Maßgeblicher Zeitraum

26. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Zeitraum, der für die Feststellung, ob das Verfahren dem Gebot der ,,angemessenen Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entsprach, maßgeblich ist, am 10. Januar 1991, dem Tag, an dem dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn offiziell mitgeteilt worden war (siehe Rdn. 9 oben) begann. Er endete am 15. Juni 2000, dem Datum der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer (siehe Rdn. 24 oben). Folglich dauerte das über vier Instanzen geführte Verfahren etwa neun Jahre und fünf Monate.

B. Angemessenheit der Verfahrensdauer

27. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen (siehe u. a. Pélissier and Sassi ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Nr. 67, EuGHMR 1999-II; Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 70, EuGHMR 2000-II).

1. Vorbringen vor dem Gerichtshof

28. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war das Erfordernis der ,,angemessenen Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht erfüllt worden. Sein Fall sei nicht besonders komplex gewesen, denn in den mündlichen Verhandlungen hätten nur etwa zehn Zeugen vernommen werden müssen, und er sei der einzige Angeklagte gewesen. Er brachte vor, dass die Verfahrensverzögerungen nur dem Verhalten der Justizbehörden zuzurechnen seien. Für ihn als Beamten habe der Fall große Bedeutung gehabt, denn er sei für die Dauer des Strafverfahrens vom Dienst suspendiert gewesen, seine Bezüge seien gekürzt worden und er habe einen Ansehensverlust erlitten.

29. Die Regierung trug vor, dass das Verfahren im vorliegenden Fall nicht unangemessen lang gewesen sei. Der Fall sei durchaus komplex gewesen, was durch die umfangreichen Akten und durch die Tatsachen belegt werde, dass das Landgericht Frankfurt a. M. noch neun Verhandlungstage benötigte, bevor es 1999 sein zweites Urteil erlassen konnte, und die Urteile des Landgerichts Frankfurt a. M. dementsprechend lang gewesen seien (20 bzw. 30 Seiten). Deshalb erscheine die Dauer des Ermittlungsverfahrens insbesondere noch angemessen, da drei verschiedene Stellen, nämlich die Staatsanwaltschaft, das Finanzamt Frankfurt a. M. und die Stadt Königstein, in das Verfahren eingebunden gewesen seien. Durch den Antrag auf Verschiebung seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer selbst das Ermittlungsverfahren um sechs Monate verzögert. Hinsichtlich der Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer brachte die Regierung vor, dass keine besonders hohe Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, da der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Haft befunden habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

1. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall des Beschwerdeführers, der Steuerhinterziehung, Betrug und Untreue betraf, nicht besonders komplex war. Obwohl die Rechtssache sich auf mehrere Immobiliengeschäfte des Strohmanns des Beschwerdeführers bezog, hätte der Verfahrensgegenstand durch Vernehmung von etwa zehn Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen von den nationalen Gerichten erledigt werden können.

2. Die vom Beschwerdeführer in dem Verfahren verursachten Verzögerungen fielen nicht beträchtlich ins Gewicht, verglichen mit den Verzögerungen, die den Justizbehörden insbesondere in dem Ermittlungsverfahren zuzurechnen waren, das sich einschließlich der etwa fünfzehn Monate, in denen die Ermittlungen nicht vorangetrieben wurden, auf ungefähr drei Jahre und elf Monate erstreckte (siehe Rdn. 11 und 12 oben).

3. Hinsichtlich der Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer sich zwar nie in Untersuchungshaft befunden hat, das Verfahren für ihn aber erhebliche soziale Auswirkungen hatte, weil sein Beamtenstatus auf dem Spiel stand.

4. Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass selbst wenn die Verfahrensdauer in den jeweiligen Instanzen für sich genommen noch als angemessen angesehen werden könnte, die Gesamtverfahrensdauer in Anbetracht seiner Rechtsprechung zum Verständnis von ,,angemessener Frist" im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 (siehe z. B. die vorgenannte Individualbeschwerde Pélissier und Sassi, Nr. 67, 71-75; Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Nr. 124-131, EuGHMR 2000-XI; Metzger ./.Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 37591/97 vom 31. Mai 2001, Nr. 36-44) überlang war und dem Gebot der ,,angemessenen Frist" nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

5. Artikel 41 der Konvention sieht insoweit vor: ,,Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

6. Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.

A. Schaden

7. Der Beschwerdeführer, gestützt auf urkundliche Nachweise, verlangte insgesamt 200.340,70 EURO als Entschädigung für materiellen Schaden, der in Kürzungen seiner Bezüge (50.788,60 EURO) und Ruhestandsbezüge(146.995,64 EURO) aus seinem Beamtenstatus sowie dem Geldbetrag (2.556,46 EURO) bestand, den er als Bewährungsauflage einem gemeinnützigen Verein zu entrichten hatte. Er trug insbesondere vor, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfahrensdauer und der Kürzung seiner Ruhestandsbezüge bestehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Gerichte bei angemessener Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer auf unter ein Jahr Freiheitsstrafe gegen ihn erkannt hätten, so dass er dann nicht zwangsläufig seinen Beamtenstatus und folglich sein volles Ruhegehalt verloren hätte. Der Beschwerdeführer verlangte ferner eine Entschädigung für immateriellen Schaden und brachte vor, dass die Verfahrensdauer und der späte Freispruch hinsichtlich der Untreue eine Gesundheitsschädigung bei ihm verursacht, zur Scheidung von seiner Ehefrau geführt und ihm die fortwährende Ungewissheit über den Verfahrensausgang Kummer bereitet habe. Er verlangte unter dieser Rubrik eine Entschädigung von insgesamt 50.000 EURO.

8. Die Regierung trug vor, dass zwischen der angeblich unangemessenen Verfahrensdauer und dem von dem Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe.

9. Was den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das fragliche Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Urteil Schmautzer ./. Österreich vom 23. Oktober 1995, Serie A, Bd. 328, S. 16, Nr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Nr. 53, EuGHMR 2000-XII; Janssen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94 vom 20. Dezember 2001, Nr. 56). Er stellt ferner fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Verfahrensdauer als solcher und dem dem Beschwerdeführer angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.

10. Im Hinblick auf den immateriellen Schaden ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Punkte der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 bereits für sich genommen eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

B. Kosten und Auslagen

11. Der Beschwerdeführer, gestützt auf urkundliche Nachweise, verlangte ferner insgesamt 25.962,37 EURO für Kosten und Auslagen, die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten für die Dienste seines Verteidigers (18.741,19 EURO) entstanden sind, sowie für die ihm aufgrund seiner Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten (7.221,18 EUR). Er verlangte ferner die Erstattung von 1.533,88 EURO für die ihm entstandenen Kosten und Auslagen für die Dienste seines Rechtsanwalts, der ihn in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vertritt, und weitere 4.640 EURO, die für diese Dienste noch zu entrichten sind.

12. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die verlangten Kosten und Auslagen notwendig waren, um die behauptete Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.

13. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren (siehe u.a. Venema ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, EuGHMR 2002-X).

14. Im Hinblick auf das innerstaatliche Verfahren stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass Verfahrenskosten als solche oder Kosten für die Dienste des Verteidigers des Beschwerdeführers, der insbesondere in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, allein entstanden sind, um die Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Daher weist er die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen insoweit zurück.

15. Was die Anwaltskosten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 2.000 EURO zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.

C Verzugszinsen

16. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;

2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für einen vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar;

3. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.000 EURO (zweitausend EURO) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen;

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

4. die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.

[Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin]

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 302

Bearbeiter: Karsten Gaede