HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 497
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 678/25, Beschluss v. 10.03.2026, HRRS 2026 Nr. 497
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch zu Ziffer 6 des Urteilstenors dahin geändert, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern Hu. H. und K. H. alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihnen infolge der Entziehung ihres gesetzlichen Rechts auf Unterhalt durch Tötung ihres Vaters J. H. am 4. Januar 2025 in D. entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es - unter Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen - den Adhäsionsklägern jeweils Hinterbliebenengeld nebst Prozesszinsen zuerkannt. Zudem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern „sämtliche materiellen Schäden, die infolge der Tötung ihres Vaters J. H. am 04. Januar 2025 in der B.straße in D. resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden“, womit ausweislich der Urteilsgründe alle zukünftigen materiellen Schäden gemeint sind. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass diese Ansprüche auf einer unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Adhäsionsausspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für alle zukünftigen materiellen Schäden der Adhäsionskläger hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, dass das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Adhäsionskläger im Hinblick auf die Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige materielle Schäden die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts voraussetzt, wobei eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 2 StR 80/25 mwN). Jedoch ist den Urteilgründen eine hinreichend konkrete Möglichkeit materieller Schäden lediglich im Hinblick auf etwaige Unterhaltsschäden nach § 844 Abs. 2 BGB zu entnehmen. Eine Wahrscheinlichkeit der Entstehung darüberhinausgehender materieller Schäden ist nicht dargetan.
2. Der Adhäsionsausspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern und zudem auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen ist, weil der Antrag, soweit er über die Bejahung eines Feststellungsinteresses auf Ersatz des Unterhaltsschadens hinausgeht, unbegründet erscheint (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2023 - 6 StR 359/23 Rn. 13 mwN).
3. Die Entscheidung, den Angeklagten nicht mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten, beruht auf § 74, § 109 Abs. 2 JGG. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenkläger, deren Revision erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 135/24 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 497
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede