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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 995

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 135/24, Beschluss v. 11.06.2024, HRRS 2024 Nr. 995


BGH 3 StR 135/24 - Beschluss vom 11. Juni 2024 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 995

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede