HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 563
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 447/20, Beschluss v. 18.02.2021, HRRS 2021 Nr. 563
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Juni 2020 wirksam zurückgenommen ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten am 30. Juni 2020 Revision ein. In einem auf dem Briefumschlag an das Landgericht adressierten, vom Angeklagten unterzeichneten Schreiben, das beim Landgericht am 1. Juli 2020 einging, erklärte der Angeklagte, dass er „keine Revision mehr einlegen und die Strafe annehmen“ möchte, die ihm „beim letzten Gericht ausgesprochen wurde“. Nachdem der Verteidiger die Revision am 24. August 2020 begründet und in der Revisionsbegründungsschrift die Unwirksamkeit der vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelrücknahme geltend gemacht hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 8. September 2020 die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung fest. Gegen diese dem Verteidiger am 14. September 2020 zugestellte Entscheidung des Landgerichts richtet sich der am 17. September 2020 eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Streit über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung nach einer feststellenden Entscheidung des iudex a quo fortbesteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 ? 4 StR 691/10, wistra 2011, 314; vom 20. September 2007 ? 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vom 8. März 2005 ? 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211, 212; vom 20. Juli 2004 ? 4 StR 249/04, wistra 2004, 434).
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. In seinem beim Landgericht am 1. Juli 2020 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er die Revision zurücknimmt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Denn auch eine vom Verteidiger eingelegte Revision kann vom Angeklagten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 ? 4 StR 691/10, aaO mwN). Da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung (vgl. Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 302 Rn. 8 mwN), ist die Rücknahme durch das vom Angeklagten unterzeichnete Schreiben formwirksam erfolgt, wobei es nicht darauf ankommt, dass sich der Angeklagte beim Abfassen der Erklärung möglicherweise der Hilfe eines Dritten bedient hat.
Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 ? 4 StR 297/07, aaO mwN). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung angenommen werden könnte (vgl. Paul, aaO, Rn. 13 mwN), liegt nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 563
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner