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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 298

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 124/20, Urteil v. 14.01.2021, HRRS 2021 Nr. 298


BGH 3 StR 124/20 - Urteil vom 14. Januar 2021 (LG Düsseldorf)

Feststellungen zur Person beim freisprechenden Urteil (keine Aufnahme von Ergebnissen einer operativen Fallanalyse); tatrichterliche Beweiswürdigung (Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung; Rechtsfehler; widersprüchlich, unklar oder lückenhaft; Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze).

§ 261 StPO; § 267 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Tatgericht ist auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlich-rechtlichen Gründen zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können. Die Ergebnisse einer im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten operativen Fallanalyse, die sich auch zu möglichen Eigenheiten des Täters verhält, vermisst, beschreiben regelmäßig nicht die Person des Angeklagten, sondern die eines potentiellen Täters. Die Bewertungen, die einer solchen operativen Fallanalyse zugrunde liegen, können erforderlichenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung sein. In die Feststellungen zur Person oder zur Sache sind sie nicht aufzunehmen.

2. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2018 und ihre sofortige Beschwerde gegen die im vorbezeichneten Urteil angeordnete Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwölf Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion freigesprochen und ihm eine Entschädigung wegen der gegen ihn durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zuerkannt. Hiergegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung eingelegt.

Den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft bleibt insgesamt der Erfolg versagt.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde am 27. Juli 2000 im Bereich des S-Bahnhofs Düsseldorf-Wehrhahn auf der Rückseite des zu den Gleisen gelegenen Geländers einer Fußgängerbrücke eine mit dem Sprengstoff Trinitrotoluol (TNT) befüllte Rohrbombe zur Explosion gebracht. Der Sprengkörper war nicht industriell hergestellt, mit einem externen Zündmechanismus versehen und wurde mit einer funkgesteuerten Fernzündung ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich auf der Fußgängerbrücke eine Gruppe aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan stammender Personen - davon vier jüdischer Abstammung -, die zuvor eine anliegende Sprachschule besucht hatte. Zehn dieser Personen wurden von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern - teilweise lebensgefährlich - verletzt. Eine im sechsten Monat schwangere Geschädigte verlor ihr Kind. Der rechtsradikal eingestellte Angeklagte, der längere Zeit als Berufssoldat tätig gewesen war, wohnte rund 500 Meter vom Explosionsort entfernt und war Inhaber einer unweit gelegenen Militariahandlung. Er befand sich zum Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe des Tatorts. Dass er die Explosion ausgelöst hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

II.

1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig bzw. unbegründet.

2. Auch die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

a) Die schriftlichen Urteilsgründe genügen den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.

Das Tatgericht ist auch bei freisprechenden Urteilen aus sachlich-rechtlichen Gründen zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 Rn. 13; vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 Rn. 7; vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420; vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 18 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich ausdrücklich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen können zudem seine rechtsradikale Gesinnung sowie seine durch Besonderheiten gekennzeichnete Persönlichkeitsstruktur entnommen werden. Soweit die Revisionsführerin die Darlegung der Ergebnisse einer im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten operativen Fallanalyse, die sich auch zu den möglichen Eigenheiten des Täters verhält, vermisst, verkennt sie, dass darin nicht die Person des Angeklagten, sondern die eines potentiellen Täters beschrieben wird. Die Bewertungen, die einer solchen operativen Fallanalyse zugrunde liegen, können erforderlichenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284). In die Feststellungen zur Person oder zur Sache sind sie nicht aufzunehmen.

Im Übrigen enthalten die Urteilsausführungen ausreichende Darlegungen zum Tatvorwurf, zu den Feststellungen zur Sache und dem Beweisergebnis.

b) Auch die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch.

Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17, juris Rn. 41; vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, juris Rn. 8 mwN).

Hieran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung keinen Beanstandungen.

Der Angeklagte hat die Tatbegehung in Abrede gestellt. Unmittelbare Zeugen oder Spuren, die auf ihn als Täter hinweisen, hat es nicht gegeben. Aus den vorliegenden Beweisanzeichen hat sich die Strafkammer mit möglichen Schlüssen auch nach einer Gesamtwürdigung keine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen können. Dies ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Im Einzelnen:

aa) Den Aussagen der vier Zeugen, denen gegenüber der Angeklagte die Tatbegehung eingeräumt (die Zeugen L. und P.) oder angekündigt (die Zeuginnen S. und H.) haben soll, hat das Landgericht nach jeweils ausführlicher Würdigung keinen Glauben geschenkt. Soweit die Aussage des Zeugen L., eines ehemaligen Mitgefangenen des Angeklagten, im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht im Zusammenhang dargelegt wird, ergibt sich ihr Inhalt ausreichend aus den bei der Glaubhaftigkeitsprüfung im einzelnen abgehandelten Angaben des Zeugen. Die Strafkammer hat zudem ihre Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage neben auf Unstimmigkeiten der gegenüber den Ermittlungsbehörden und in der Hauptverhandlung gemachten Angaben wesentlich darauf gestützt, dass er die situativen Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat ihm gegenüber eingeräumt haben soll, nicht konsistent darzulegen vermocht hat. Auch die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen P., der ebenfalls zusammen mit dem Angeklagten inhaftiert war, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei belegt. Soweit das Landgericht sich hinsichtlich beider Zeugen mit einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung befasst hat, hat es entgegen dem Revisionsvorbringen die Anforderungen an die Überzeugungsbildung nicht überspannt. Vielmehr hat es ausdrücklich keine Motivation für eine Falschaussage feststellen können. Die erörterten möglichen Gründe für eine wahrheitswidrige Belastung hat die Strafkammer gerade nicht als festgestellt in die übrige Beweiswürdigung eingestellt.

Das Landgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum es den Aussagen der Zeuginnen S. und H., die beide in den Jahren 2000/2001 und zwischen 2015 bis 2017 sowie schließlich in der Hauptverhandlung mehrfach vernommen worden sind, nicht gefolgt ist. So hat es gesehen, dass die Zeugin S., die bereits im Jahr 2000 Angaben bei der Polizei gemacht hatte, erst bei späteren Vernehmungen behauptet hat, der Angeklagte habe bereits im Vorfeld des Geschehens einen Anschlag angekündigt. Ihre Angaben hat das Landgericht insbesondere auch deshalb nicht als belastbar gewertet, weil das Aussageverhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung offenbart hat, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, eigene Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Wegen ähnlicher Schwächen in der Wiedergabe ihrer Erinnerungen hat die Strafkammer den Angaben der Zeugin H. ebenfalls nicht zu folgen vermocht, die nach mehrfachen Vernehmungen in den Jahren 2000 und 2001 erst 2016 behauptet hat, der Angeklagte habe ihr gegenüber die Tat angekündigt. Auch dass insgesamt vier Personen von Bemerkungen des Angeklagten berichtet haben, die auf seine Tatbegehung hätten hinweisen können, hat die Strafkammer erwogen. Die Bewertung, dass dennoch keiner der Aussagen gefolgt werden konnte, ist nicht zu beanstanden.

bb) Weitere im einzelnen aufgeführte Indizien haben nach der Auffassung der Strafkammer auch in ihrer Gesamtschau eine Täterschaft des Angeklagten nicht zu belegen vermocht, weil sie entweder sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt haben oder das Landgericht sie nicht als ausreichend für eine Überzeugungsbildung gewertet hat.

Soweit es Bemerkungen des Angeklagten in einzelnen während einer Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefonaten nicht die von der Revision behauptete „geständnisgleiche“ Bedeutung zugemessen hat, bewegt es sich im Rahmen tatgerichtlicher Würdigung. Des Weiteren hat es sich nach einer ausführlichen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Angeklagte über die Fähigkeit verfügte, einen Sprengsatz wie den bei der Tat verwendeten überhaupt herzustellen. Es ist dabei entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin auch nicht von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen, dass die von dem Angeklagten in anderem Zusammenhang gebaute Attrappe einer Briefbombe einen „professionellen“ Eindruck vermittele. Vielmehr hat es aus diesen Ausführungen des Sachverständigen lediglich nicht den von der Revision gewünschten Schluss gezogen. Den kurzen Zeitraum, der zwischen der Explosion und einem vom Festnetz in der Wohnung des Angeklagten ausgegangenen Anruf lag, hat es rechtsfehlerfrei als eher gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechend gewertet.

Ebenso hat die Strafkammer weitere Beweisanzeichen als nicht durchgreifend angesehen. Die von ihr erkannte Ähnlichkeit des Angeklagten mit einem nach den Angaben einer Zeugin gezeichneten Portrait eines Mannes, der von dieser in der Nähe des Tatorts gesehen und als auffällig beschrieben worden war, hat sie für eine Identifikation des Angeklagten nachvollziehbar als nicht ausreichend erachtet. Zudem hat das Landgericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Einlassungen des Angeklagten selbst mehrfach widerlegt worden sind und er in der Vergangenheit versucht hatte, auf das Aussageverhalten anderer einzuwirken. Dass es darin schon keinen Beweis für die Täterschaft des Angeklagten gesehen hat, weil auch ein Unschuldiger Gründe für ein solches Verhalten haben könne, wenn er einer Tat beschuldigt wird, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, StV 1994, 175, 176; Urteil vom 5. Juli 1995 - 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 155 f.; Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 17 161/00, NStZ 2000, 549, 550). Es stellt entgegen dem Revisionsvorbringen ferner keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten teilweise als unberechenbar und irrational, teilweise als taktisch überlegend bewertet hat. Es hat vielmehr ausführlich begründet, warum es dem Angeklagten trotz seiner Persönlichkeitsbesonderheiten zweckrationale Überlegungen zutraut.

Schließlich hat die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung keinen unzutreffenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt. Soweit sie erörtert hat, ob ein tatauslösender Konflikt des Angeklagten mit Absolventen der Sprachschule festzustellen sei, und dies im Ergebnis verneint hat, hat sie das erkennbar nicht mit dem Erfahrungssatz verknüpft, dass ein terroristischer Anschlag einen solchen Konflikt voraussetze. Vielmehr sind diese Überlegungen in Auseinandersetzung mit der im Ermittlungsverfahren durchgeführten operativen Fallanalyse angestellt worden, welche die Frage nach einer solchen Auseinandersetzung aufgeworfen hatte. Das Landgericht war im Übrigen nicht verpflichtet, weitere Ergebnisse der Fallanalyse darzulegen. Das Beweisergebnis soll in der Beweiswürdigung nur so weit erörtert werden, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris Rn. 8). Eine Beweisdokumentation ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, juris).

cc) Das Landgericht hat auch die geforderte Gesamtwürdigung vorgenommen. Dabei hat es keine erkennbar bedeutsamen Beweisanzeichen außer Acht gelassen, sondern alle aus seiner Sicht wesentlichen Indizien gegeneinander abgewogen. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft verlangt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung nicht, dass das Tatgericht jedes einzelne Indiz für sich im Lichte aller anderen Beweisanzeichen bewertet.

Insgesamt weist somit die Beweiswürdigung des Landgerichts auch unter ergänzender Berücksichtigung der das Revisionsvorbringen im Einzelnen abhandelnden überzeugenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift keinen Rechtsfehler auf.

III.

Die Entscheidung über die Entschädigung entspricht § 2 Abs. 1 und 2 StrEG.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 298

Externe Fundstellen: NJW 2021, 2057; NStZ-RR 2021, 113

Bearbeiter: Christian Becker