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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 137/95, Urteil v. 05.07.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 137/95 - Urteil vom 5. Juli 1995 (LG Köln)

BGHSt 41, 153; Beweiswürdigung eines misslungenen oder gar nicht erst erbrachten Alibibeweises (Lüge des Unschuldigen; in dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 261 StPO

Leitsätze

1. Zur Beweiswürdigung bei fehlendem Alibi des Angeklagten. (BGHSt)

2. Der Fehlschlag eines Alibibeweises kann für sich allein, d.h. ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen dafür sein, dass der Angeklagte der Täter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen Alibibeweis gar nicht erst zu erbringen versucht, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, er wisse nicht, wo er zur Tatzeit gewesen sei. (Bearbeiter)

3. Eine Strafrechtsordnung, die für jede Verurteilung den vollen Beweis der Tat fordert und Zweifel daran stets zugunsten des Angeklagten ausschlagen lässt, kann es nicht hinnehmen, wenn schon das bloße Fehlen entlastender Umstände als Belastungsindiz gewertet wird. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Versuchte schwere räuberische Erpressung

a) Die Verurteilung wegen dieser Tat gründet sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen:

Der Angeklagte begab sich in der Tatnacht zusammen mit G. zur Wohnung des M., um ihm gewaltsam Rauschgift abzunehmen, das G. zuvor telefonisch bestellt hatte; dabei handelte es sich um je 1 g Heroin und Kokain. Nachdem M. das Hoftor geöffnet hatte, stürzte sich der maskierte Angeklagte auf ihn und verlangte die Drogen. M. gab sie jedoch nicht heraus. Daraufhin drängte der Angeklagte ihn über den Hof gegen die Hauswand, packte ihn am Kragen und hielt ihm ein Messer an den Hals, was im Verlauf der Auseinandersetzung eine leichte Schramme am Hals des Bedrohten verursachte. Inzwischen hatten im Haus die beiden Hunde der Frau F. angeschlagen. Frau F. schaute kurz aus dem Fenster und betrat dann mit den Hunden den Hof. M. flüchtete zu ihr. Als der Angeklagte Anstalten machte, auf einen der Hunde loszugehen, herrschte Frau F. ihn an, er solle den Hof verlassen. Der Angeklagte murmelte verärgert noch etwas und ging. Nach seiner unwiderlegten Einlassung war weder er noch G., der vor dem Hoftor gewartet hatte, an die Drogen gelangt; er sei - so seine Behauptung - mit G. später noch einmal zurückgekehrt, habe die am Tor versteckten Drogen gefunden und sie an sich genommen.

b) Diese Feststellungen tragen die darauf gestützte Verurteilung nicht. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte vom unbeendeten Versuch der schweren räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Frage erörtert das Landgericht nicht. Da es nicht festgestellt hat, was den Angeklagten bewog, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen, ist nicht ausgeschlossen, daß er in dem Zeitpunkt, als er sich unverrichteter Dinge entfernte, die Vollendung der Tat noch für möglich hielt und seinen Tatentschluß freiwillig aufgab.

Daher ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Sollte das neu entscheidende Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung gegeben oder nicht ausschließbar ist, so käme eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) Körperverletzung und Diebstahls in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in Frage.

2. (Vollendete) schwere räuberische Erpressung

Auch die Verurteilung wegen der zweiten Tat hält rechtlicher Prüfung nicht stand; durchgreifenden Bedenken begegnet insoweit die Beweiswürdigung, auf Grund derer das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hat.

a) Das Gericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Anfang Februar 1993 war in den "Junkiekreisen", in denen der Angeklagte verkehrte, die Rede davon, daß der Gastwirt D. ein lohnendes Opfer für einen Raubüberfall sei - man könne bei ihm 20.000 bis 30.000 DM erbeuten. Der Angeklagte entschloß sich zur Tat. Am 8. Februar 1993 gegen 4.15 Uhr überfiel er D., der gerade heimkehrte; er drängte sich hinter ihm ins Haus, trat ihm maskiert entgegen, setzte ihm ein Messer an den Hals und forderte Geld. Es kam zu einem Gerangel, bei dem der Angeklagte das Opfer - möglicherweise unabsichtlich - an der rechten Hand mit dem Messer verletzte. D. hatte kein Geld zuhause und bot deshalb an, zu seinem Bistro zu fahren. Der Angeklagte lehnte dies ab. Inzwischen war D.'s Ehefrau wachgeworden; sie kam hinzu, um ihrem Mann zu helfen, und holte ein Buch, in dem sich 500 bis 600 DM befanden. Der Angeklagte nahm sich dieses Geld; dann zerschnitt er das Telefonkabel und verschwand.

b) Der Angeklagte hat geleugnet, diese Tat begangen zu haben. Allerdings sei im Kreise der Drogenabhängigen, zu dem er damals gehört habe, überlegt worden, daß D. ein lohnendes Opfer für einen Raubüberfall sei. Auch sei er innerhalb dieses Kreises der einzige gewesen, auf den die von D. gegebene Täterbeschreibung passe. Einen Tag nach dem Überfall sei G. auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er der Täter gewesen sei. Er habe ihm geantwortet, daß er nichts davon wisse - G. solle "nicht so einen 'Scheiß' rumerzählen". Dies habe er gesagt, weil er damals bei der Polizei auch in anderen Sachen als verdächtig gegolten habe, wenn wieder ein Raub vorgekommen sei; er habe insbesondere befürchtet, wieder festgenommen zu werden. Ob G. ihm geglaubt habe, könne er nicht sagen. Wo er zur Tatzeit gewesen sei, wisse er nicht.

c) Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte der Täter war. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: Der Zeuge D. habe den Täter als einen etwa 1,90 m großen Mann von kräftiger Statur beschrieben und weiter bekundet, auch die Stimme des Angeklagten passe zum Täter; daß es der Angeklagte gewesen sei, könne er allerdings wegen der Maskierung des Täters nicht mit Bestimmtheit sagen. D.'s Ehefrau habe als Zeugin gleiche Angaben zur Größe und Statur des Täters gemacht. Der Angeklagte entspreche der von den Zeugen gegebene Täterbeschreibung; er habe überdies auch erklärt, daß von denen, die sich damals an den Gesprächen über einen Raubüberfall auf D. beteiligt hätten, niemand außer ihm selbst die von den Zeugen beschriebene Statur besitze. Denkbar sei zwar, daß jemand aus diesem Kreis einem Dritten den Plan weitererzählt oder ein Dritter ihn selber entwickelt und ausgeführt habe. "Letzte Zweifel", die sich möglicherweise daraus ergäben, seien jedoch ausgeräumt: Denn der Angeklagte habe kein Alibi. Er behaupte, nicht zu wissen, wo er in der Tatnacht gewesen sei. Das ergebe jedoch keinen Sinn. Er selbst habe geschildert, wie unangenehm es ihm gewesen sei, daß G. ihn am Tage nach dem Raubüberfall gefragt habe, ob er der Täter gewesen sei; er habe befürchtet, von der Polizei "mal wieder" verdächtigt und zu Unrecht in Haft genommen zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte für ihn "damals bereits aller Anlaß bestanden, sich Gedanken darüber zu machen, wo er in der Tatnacht war, wenn die Polizei auf ihn deswegen zukommt". Er habe gesagt, "er habe dies nicht etwa früher noch gewußt, zwischenzeitlich aber vergessen". Auch habe das sachverständig beratene Gericht keinen Grund zu der Annahme, daß er unter Gedächtnisschwäche leide und deshalb außerstande gewesen sei, ein Alibi anzugeben.

d) Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft; zu Unrecht hat das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, er wisse nicht, wo er in der Tatnacht gewesen sei, als ein für seine Täterschaft sprechendes Belastungsindiz gewertet.

Für die Beurteilung von Fällen, in denen der Angeklagte - anders als hier - eine Alibibehauptung vorgebracht hatte, gilt der Grundsatz, daß ein Scheitern des Alibibeweises für sich allein noch kein Beweisindiz für seine Täterschaft liefert. Der Angeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen; er hat aber das Recht, einen Alibibeweis anzutreten. Mißlingt dieser Beweis, so fällt damit eine ihm zustehende Verteidigungsmöglichkeit weg. Dies bedeutet, daß gegebenenfalls eine schon anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird. Der Fehlschlag kann jedoch für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Angeklagte der Täter ist (BGH StV 1982, 158; 1982, 158 f mit Anm. Strate, st. Rspr., vgl. BGHSt 25, 285, 287; BGH StV 1983, 267; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; BGH, Urt. v. 19. Januar 1995 - 4 StR 589/94). Dabei handelt es sich um die Anwendung eines allgemeinen, über die Fälle des Alibivorbringens hinausreichenden Grundsatzes, der besagt, daß eine für widerlegt erachtete Behauptung des Angeklagten nicht ohne weiteres ein Täterschaftsindiz abgibt (st. Rspr., BGH StV 1985, 356; 1986, 286; 1986, 369; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 5 und Beweiskraft 3). Dieser Grundsatz beruht letztlich darauf, daß eine Strafrechtsordnung, die für jede Verurteilung den vollen Beweis der Tat fordert und Zweifel daran stets zugunsten des Angeklagten ausschlagen läßt, es nicht hinnehmen kann, wenn schon das bloße Fehlen entlastender Umstände als Belastungsindiz gewertet wird.

Was aber für den Fall des gescheiterten Alibibeweises gilt, muß auch und erst recht gelten, wenn der Angeklagte - wie hier - einen Alibibeweis gar nicht erst zu erbringen versucht, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, er wisse nicht, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Der Angeklagte darf nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb in Kauf nehmen zu müssen, daß dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 8). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin zu beanstanden, denn es hat die Tatsache, daß der Angeklagte kein Alibi hat, nicht etwa nur als Fehlen eines Umstands bewertet, der seiner schon aus dem sonstigen Beweisergebnis gewonnenen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten den Boden entziehen würde, sondern diesen Umstand als Belastungsindiz zur Bildung dieser Überzeugung verwendet.

Allerdings hat es in diesem Zusammenhang entscheidendes Gewicht auch darauf gelegt, daß dem Angeklagten seine Behauptung, er wisse nicht, wo er zur Tatzeit gewesen sei, nicht geglaubt werden könne, er also gelogen habe. Ob die hierfür angeführten Beweisgründe rechtlicher Prüfung standhalten, läßt sich freilich bezweifeln. Nicht bedacht worden ist, daß der Angeklagte, ein rauschgiftabhängiger junger Mann, der in "Junkiekreisen" verkehrte und - was naheliegt, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint - gedankenlos in den Tag hineinlebte, nicht aus eigenem Antrieb über seinen Aufenthalt am Vortage nachgedacht haben muß, und, als G. ihn auf die Tat ansprach, gemeint haben mag, zum Schutz vor unberechtigter Strafverfolgung reiche es aus, wenn er ihm sage, daß er mit der Tat nichts zu tun habe, und ihn nachdrücklich auffordere, nichts Gegenteiliges "rumzuerzählen". Doch kommt es darauf letztlich nicht an. Wird unterstellt, daß der Angeklagte entgegen seiner Angabe wußte, wo er zur Tatzeit war, so durfte doch aus dem Umstand, daß er insoweit gelogen hat, nicht ohne weiteres auf seine Täterschaft geschlossen werden. Die Widerlegung bewußt wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens (auch falscher Alibibehauptungen, vgl. BGH StV 1984, 495; 1992, 259) liefert in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Lügen lassen sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld werten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr., BGH StV 1985, 356; 1986, 286; 1986, 369; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 5 und Beweiskraft 3). Das schließt zwar nicht aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Beweistatsachen eine erlogene Entlastungsbehauptung überhaupt als - zusätzliches - Belastungsindiz zu werten. Doch muß sich das Tatgericht dabei bewußt sein, daß eine wissentlich falsche Einlassung des Angeklagten ihren Grund nicht darin zu haben braucht, daß er die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat und verbergen will, vielmehr gegebenenfalls auch eine andere Erklärung finden kann. Soll die Lüge als Belastungsindiz dienen, dann setzt dies voraus, daß mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder - wiewohl denkbar - nach den Umständen so fernliegt, daß sie ausscheidet. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat eine andere Erklärung nicht in Erwägung gezogen.

Auf diesem Beweiswürdigungsfehler kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat mit der zu beanstandenden Erwägung "letzte Zweifel" an der Täterschaft des Angeklagten überwunden; wären solche Zweifel verblieben, hätte es ihn freisprechen müssen. Auch in diesem Fall ist daher das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Sollte das neu entscheidende Tatgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte die Taten begangen hat, so wird es zu prüfen haben, ob seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB).

Externe Fundstellen: BGHSt 41, 153; NJW 1995, 2997; NStZ 1995, 559; StV 1995, 510

Bearbeiter: Rocco Beck