HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 492
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 514/14, Urteil v. 05.03.2015, HRRS 2015 Nr. 492
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die - gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift und darüber hinaus beanstandet, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu der ihm zur Last gelegten Tat hat es folgende Feststellungen getroffen:
In den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2013 befand sich die Nebenklägerin zu Fuß auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle in der Duisburger Innenstadt, als eine alkoholisierte, mit einer Jeanshose und einer Lederjacke bekleidete männliche Person von mittlerer Größe und normaler Statur von hinten an sie herantrat, ihr den rechten Arm um den Hals legte und sie in Richtung eines Gebüschs zog; der Angreifer handelte in der Absicht, sexuelle Handlungen an ihr zu vollziehen. Die Nebenklägerin biss ihn so fest in die rechte Hand, dass sie sein Blut schmecken konnte. Daraufhin versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht, drückte sie in das Gebüsch, warf sie rücklings zu Boden und legte sich auf sie; ihren Kopf drehte er zur Seite, so dass sie sein Gesicht nicht sehen konnte. Als er gerade eine Hand zu seinem Hosenbund bewegt hatte, erschien eine weitere männliche Person, sprach den Angreifer in einer osteuropäischen Sprache - möglicherweise Bulgarisch oder Russisch - an, zog ihn von der Nebenklägerin weg und verhinderte so die weitere Tatausführung. Die Nebenklägerin sprach er, nachdem er sie vom Boden hochgezogen hatte, auf Deutsch an und forderte sie auf, wegzulaufen und nichts zu sagen; der Angreifer werde nicht wiederkommen. Die Nebenklägerin lief davon und rief die Polizei, die kurze Zeit später eintraf und in unmittelbarer Tatortnähe in der Laufrichtung des Angreifers und des anderen Mannes drei Taschentücher mit Blutanhaftungen einer männlichen Person sowie einen frischen Speichelfleck fand. Der Angeklagte scheidet als Verursacher dieser Spuren aus; von ihm fand sich aber eine DNA-Spur an der Außenseite des Schals der Nebenklägerin. Diesen Schal, den sie zur Tatzeit trug, hatte sie etwa zwei Wochen vor der Tat letztmalig gewaschen.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die DNA-Spur des - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden - Angeklagten am Schal der Nebenklägerin ein gewichtiges Indiz für seine Täterschaft darstelle, das aber weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit der Tatbeschreibung durch die Nebenklägerin für eine Verurteilung ausreiche, weil bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben. Dabei hat das Landgericht - sachverständig beraten - nicht auszuschließen vermocht, dass die DNA des Angeklagten bei einer anderen Gelegenheit auf den Schal der Nebenklägerin übertragen worden sei. Zudem sei es wahrscheinlich, dass die in unmittelbarer Tatortnähe gefundenen Taschentücher von dem Täter benutzt worden seien, um seine infolge des Bisses durch die Nebenklägerin blutende rechte Hand abzuwischen. Da die Blutanhaftungen nicht von dem Angeklagten stammten, spreche dies gegen seine Täterschaft. Schließlich entlaste ihn auch der Umstand, dass der Täter von der hinzukommenden Person in einer osteuropäischen Sprache angesprochen worden sei; der Angeklagte sei türkischer Herkunft und dürfte deshalb nicht in der Lage gewesen sein, die Sprache zu verstehen und darauf wie festgestellt zu reagieren.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14, juris Rn. 6 mwN). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre.
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich darin, unter Verweis auf urteilsfremdes Vorbringen und teilweise den Urteilsfeststellungen ausdrücklich zuwiderlaufende Schlussfolgerungen eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
3. Auch soweit die Revision - wie der Generalbundesanwalt klargestellt hat - eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420; vom 13. März 2014 - 4 StR 15/14, juris Rn. 7 ff.; vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16).
Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 18); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten entbehrlich. Denn angesichts der Beweislage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die DNA-Spur zwar auf den Angeklagten hinweist, wegen der zweifelsfrei nicht von dem Angeklagten stammenden Blutspuren und der Verwendung einer osteuropäischen Sprache aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein unbekannter Dritter der Täter ist, kam dem Umstand, dass Taten wie die vorliegende dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind - mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger, von der Revision urteilsfremd vorgetragener einschlägiger Vorstrafen nicht ableiten lassen -, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Ob die Strafkammer es möglicherweise unterlassen hat, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf etwaige Vorstrafen des Angeklagten zu erstrecken und ob darin gegebenenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken sein könnte, oder ob die Strafkammer insoweit zwar Beweis erhoben, das Ergebnis dieser Beweiserhebung aber entgegen § 261 StPO im Urteil nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176), kann der Senat nicht überprüfen, weil die Staatsanwaltschaft weder eine Aufklärungsrüge noch eine Inbegriffsrüge mit dieser Stoßrichtung erhoben hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 492
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 180
Bearbeiter: Christian Becker