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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1139

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 368/19, Urteil v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 1139


BGH 1 StR 368/19 - Urteil vom 12. Mai 2020 (LG Passau)

Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei Eskalationsgefahr: Anwesenheit von Unterstützern bei einem Zweikampf; Körperverletzung mittels einer lebensgefährlichen Behandlung; Einwilligungsfähigkeit bei Jugendlichen); Körperverletzung mit Todesfolge (gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang: Unterbrechung durch vorsätzliches Handeln Dritter; mittäterschaftliche Zurechnung des Handelns Dritter; objektive Zurechnung und Kausalität); gefährliche Körperverletzung (generelle Lebensgefährlichkeit der Körperverletzungshandlung); Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der Schlägerei: aufeinanderfolgende Körperverletzungshandlungen von jeweils nur zwei Personen); Revision des Nebenklägers (Revisionsbegründung: Darlegung eines zulässigen Ziels der Revision).

§ 223 Abs. 1 StGB; § 228 StGB; § 227 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 231 Abs. 1 StGB; § 400 Abs. 1 StPO; § 344 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den „guten Sitten“ im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGHSt 49, 166, 170 ff). Nach diesem Maßstab ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGHSt 49, 34, 44). Findet indes die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen BGHSt 58, 140).

2. Die Hinzuziehung von Unterstützern bei einem Zweikampf führt nicht grundsätzlich zu einer Sittenwidrigkeit der Körperverletzung. Ein Eingreifen der Unterstützer bei einem aus ihrer Sicht ungünstigen Kampfverlauf ist zwar ein mögliches deliktstypisches Gruppenverhalten (Eskalationsgefahr). Dieser Aspekt darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden; denn die Anwesenheit von Unterstützern birgt die Möglichkeit eines deeskalierenden Eingreifens. Zwar kann die Gefahr bestehen, dass sich Anhänger im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses zu einem Eingreifen veranlasst sehen; die mit dem Zweikampf verbundene Gefahr kann aber auch gemindert werden, weil die Unterstützer die Kämpfer überwachen, das Einhalten der Kampfesregeln sicherstellen und andere zurückhalten könnten.

3. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist einwilligungsfähig, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind.

4. Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.

5. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

6. Der Tatbestand der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) setzt nicht voraus, dass diese geeignet war, das Leben des Opfers konkret zu gefährden. Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.).

7. Die Begründung der Revisionen des Nebenklägers muss im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erkennen lassen, dass er mit seinen Rechtsmitteln ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die ihre Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet. Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers W. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Januar 2019 hinsichtlich des Angeklagten R. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen bis einschließlich der Ausführung der beiden Faustschläge des Angeklagten K. bestehen,

b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers W. werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der insoweit erfolgreichen Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die den Angeklagten K. betreffende Revision des Nebenklägers W. wird verworfen. Insoweit trägt der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten K. hierdurch im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

3. Die Revisionen der Angeklagten K. und U. werden verworfen.

Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers W. .

4. Der Nebenklägerin B. wird auf ihren Antrag und auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten K., R. und U. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (Tatkomplex“ S. “) in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Aufenthalt des Angeklagten in einer Jugendhilfeeinrichtung „in Erfüllung der Auflage aus dem Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 9. August 2018“ hat es nicht auf die Jugendstrafe angerechnet.

Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei (Tatkomplex“ S. “) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Den Angeklagten U. hat das Landgericht - ebenso wie den Nichtrevidenten Bu. - wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es davon abgesehen, die Aufenthalte des Angeklagten U. in einer Jugendhilfeeinrichtung als untersuchungshaftvermeidende Maßnahmen aufgrund der „Unterbringungsbefehle“ des Amtsgerichts Passau vom 17. April 2018 und vom 12. Juli 2018 und des Landgerichts Passau vom 26. September 2018 auf die Jugendstrafe anzurechnen.

Mit der zuungunsten des Angeklagten R. eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts, zumindest aber eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), jedenfalls aber wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Revisionen des Vaters des Getöteten, des Nebenklägers W., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, richten sich gegen die Angeklagten R. und K. Er begehrt deren Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Die Revisionen der Nebenklägerin B., der Mutter des Getöteten, wenden sich gegen die Angeklagten R., U. und K. und sind mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet.

Der Angeklagte K. greift mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision die Beweiswürdigung zum Tatkomplex“ S.“ sowie die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Angeklagte U. beanstandet mit seiner mit materiellrechtlichen Ausführungen begründeten Revision insbesondere die Annahme schädlicher Neigungen und die Nichtanrechnung seiner Aufenthalte in einer Jugendhilfeeinrichtung auf die Jugendstrafe.

Die den Angeklagten R. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers W. haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und U., der Nebenklägerin B. sowie die den Angeklagten K. betreffende Revision des Nebenklägers W. haben keinen Erfolg.

A. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht hat zum Tatkomplex“ S.“ im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen sowie nachfolgende rechtliche Würdigung getroffen:

I. Feststellungen

Dem 15 Jahre alten Angeklagten R. war zugetragen worden, dass sein - ebenfalls 15 Jahre alter - Klassenkamerad M. geäußert haben soll, er (R.) könne nicht richtig zuschlagen; seine Schläge seien „pussyhaft“. Auf Betreiben des Angeklagten R. vereinbarten sie, sich am 16. April 2018 gegen 18 Uhr“ S.“ in P. zu einem Zweikampf zu treffen und dazu jeweils so viele Unterstützer wie möglich mitzubringen. Beide gingen stillschweigend davon aus, dass es zu Faustschlägen in das Gesicht mit entsprechenden Verletzungsfolgen kommen würde, aber zur Vermeidung schwerer Verletzungen besonders gefahrträchtige Verhaltensweisen, insbesondere Fußtritte gegen den Kopf unterbleiben sollten.

Gegen 18 Uhr hatten sich am vereinbarten Ort mindestens 22 Sympathisanten eingefunden, auf Seiten von M. mindestens sieben, auf Seiten des Angeklagten R. mindestens 15 Personen, darunter der 25 Jahre alte äußerst muskuläre Mitangeklagte K. und dessen Cousins, der 16 Jahre alte - zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte - Mitangeklagte Bu. und der 14 Jahre alte Mitangeklagte U. Der Angeklagte R. eröffnete den Kampf mit einem Schlag mit der flachen Hand oder der Faust in das Gesicht von M. Dann schubsten und schlugen sie sich, wobei der Angeklagte R. seinem Gegner mindestens zwei weitere Faustschläge in das Gesicht versetzte und ihn möglicherweise im Bereich der Nase traf.

Auch im weiteren Verlauf des Zweikampfs trug der Angeklagte R. nur leichte Abschürfungen davon. Bu. und der Angeklagte U. befürchteten daher, M. werde die Auseinandersetzung als Sieger beenden, da er nach wie vor uneingeschränkt zu weiteren Tätlichkeiten in der Lage war. Deshalb gingen sie aufgrund eines stillschweigend gefassten Tatentschlusses einvernehmlich arbeitsteilig gegen ihn vor, um durch ihr Eingreifen den Ausgang des Kampfes zu Gunsten des Angeklagten R. zu beeinflussen. Der Angeklagte U. sprang M. von hinten an und umklammerte ihn, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken, während ihm Bu. mit der Faust mindestens einmal gegen den Unterkiefer und mindestens einmal gegen die Wange schlug. Darüber hinaus versetzte ihm der Angeklagte U. von hinten einen Faustschlag in das Gesicht. M. wurde durch diese Tätlichkeiten nicht wesentlich verletzt. Eine Bewusstseinsstörung trat nicht ein. M. stieß beide weg und wehrte sie so erfolgreich ab.

Aus Wut und Empörung darüber versetzte der Mitangeklagte K. dem Geschädigten M. bewusst schnell agierend, um diesem jede Schutz- und Abwehrmöglichkeit zu nehmen, in Verletzungsabsicht mit der rechten Faust einen wuchtigen Schlag gegen die linke Schläfe und mit der linken Faust einen wuchtigen Schlag in den rechten Oberbauch, Schläge, die er später als „2 Punch k.o.“ bezeichnete. Da er die Wirkung dieser Schläge erkannte, beließ er es dabei. Ob sein Faustschlag gegen die Schläfe bei M. zum Eintritt einer Bewusstseinsstörung führte, konnte nicht geklärt werden; jedenfalls aber führte er zu einer Bewusstseinstrübung, die M. s Fähigkeit, sich gegen weitere Angriffe zu wehren, erkennbar erheblich beeinträchtigte. M. lehnte sichtlich benommen mit dem Rücken an der Verglasung einer Schaufensterscheibe.

Der Angeklagte K. hätte aufgrund der Wucht seiner Schläge erkennen können und müssen, dass jedenfalls der Schlag gegen die Schläfe beim Geschädigten einen Zustand hervorrufen könnte, der - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit bereits vorhandenen Verletzungen - zu dessen Tod führen könnte. Er hätte auch erkennen können und damit rechnen müssen, dass der Angeklagte R. wegen der Benommenheit und herabgesetzten Verteidigungsfähigkeit seines Kontrahenten den Kampf fortführen würde, um ihn doch noch als Sieger zu beenden, und ihm dazu solche Schläge versetzen könnte, die gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den bereits erlittenen Verletzungen zu dessen Tod führen könnten.

Der Angeklagte R. trat, nachdem sich der Angeklagte K. aus dem Kampfgeschehen zurückgezogen hatte, an den deutlich gezeichneten M. heran, der sich nicht mehr wehren konnte und lediglich schützend seine Fäuste vor seine Schläfen hielt. Er versetzte ihm in Verletzungsabsicht und in dem Bewusstsein, dass M. wegen der bereits erlittenen Verletzungen und seiner dadurch bewirkten Schwächung nicht mit einer Fortsetzung des Zweikampfes einverstanden war, mindestens drei wuchtige Faustschläge gegen den Kopf.

M. brach kurze Zeit später bewusstlos zusammen. Er hatte eine Bewusstseinsstörung und eine stark und ausschließlich nach innen blutende Nasenbeinfraktur. Er erstickte an eingeatmetem Blut, weil die Bewusstseinsstörung seinen Schluck- und Hustenreflex ausgeschaltet hatte.

Welcher Schlag in das Gesicht die Nasenbeinfraktur verursacht hatte, konnte nicht festgestellt werden. Durch den wuchtigen Schlag des Angeklagten K. gegen die Schläfe wurde sie nicht verursacht. Jedenfalls aber war die Ursache für die Bewusstseinsstörung vor dem Eingreifen des Angeklagten K. noch nicht gesetzt. Dessen Schläge verursachten entweder unmittelbar die den Schluck- und Hustenreflex ausschaltende Bewusstseinsstörung oder sie taten dies mittelbar, weil mindestens eine Bewusstseinstrübung eintrat, die M. zu einer aktiven Verteidigung außer Stande setzte, es aber dem Angeklagten R. ermöglichte, ihm weitere wuchtige Schläge gegen den Kopf zu versetzen. Ob erst diese Schläge die Bewusstseinsstörung verursachten, konnte nicht geklärt werden.

II. Rechtliche Würdigung

1. Nach Auffassung der Jugendkammer waren die vorsätzlichen Körperverletzungen des Angeklagten R. während des anfänglichen Zweikampfs durch die Einwilligung seines Kontrahenten gerechtfertigt (§ 228 StGB). Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) scheide aus, da sich nicht habe feststellen lassen, dass seine am Schluss des Gesamtgeschehens gesetzten Faustschläge für den Tod des M. kausal gewesen seien oder dessen Tod beschleunigt hätten.

2. a) Der Angeklagte K. sei der fahrlässigen Tötung schuldig, weil sein Faustschlag gegen die Schläfe des M. für dessen Tod kausal gewesen und ihm der Todeserfolg objektiv zurechenbar sei; denn er habe durch seine Faustschläge M. in einen Zustand versetzt, in dem dieser den weiteren Tätlichkeiten des Angeklagten R. schutzlos ausgeliefert gewesen sei, und damit eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im Todeseintritt verwirklicht habe. Der Angeklagte R. habe die in Gestalt einer bereits manifestierten Schwächung des M. bestehende Gefahr weiter intensiviert, weshalb sein vorsätzliches Eingreifen die Zurechenbarkeit nicht hindere.

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten K. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) scheide aus. Zwar wäre sein Schlag gegen die Schläfe für den Todeseintritt auch dann kausal gewesen, wenn erst die nachfolgenden Schläge des Angeklagten R. die Bewusstseinsstörung bewirkt hätten. Jedoch müsse zwischen der Körperverletzung und dem Todeserfolg ein spezifischer Gefahrzusammenhang dergestalt bestehen, dass sich im tödlichen Ausgang gerade die der Körperverletzung anhaftende und ihr eigentümliche Gefahr verwirklicht habe. Dies setze voraus, dass der Tod des Verletzten unmittelbar durch die vom Täter begangene Körperverletzung herbeigeführt worden sei.

Auch nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft könnten dem Angeklagten K. weder die vorangegangenen Schläge der Angeklagten R., U. und Bu. noch die nachfolgenden Schläge des Angeklagten R. zugerechnet werden. Zum Zeitpunkt seines Eingreifens seien deren Tätlichkeiten bereits beendet gewesen. Anhaltspunkte für einen kommunikativen, ein Einvernehmen zwischen ihm und den anderen herstellenden Akt fehlten.

c) Da der Angeklagte K. als Alleintäter gehandelt habe, scheide auch eine Strafbarkeit wegen einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) aus. Der wuchtige und M. erkennbar zeichnende Faustschlag gegen die Schläfe sei auch keine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Schlag geeignet war, das Leben des M. konkret zu gefährden.

B. Revision des Angeklagten K.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat, auch soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt worden ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. ergeben. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Sie tragen insbesondere den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und - wie bei dem Angeklagten U. (vgl. C.I.) - mit Beteiligung an einer Schlägerei (Tatkomplex“ S. “).

I. Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung

1. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB setzt voraus, dass das tatbestandsrelevante Verhalten des Täters den Todeserfolg verursacht und der Erfolg auf Fahrlässigkeit beruht. Die Verknüpfung mehrerer Handlungszusammenhänge beseitigt die Kausalität nicht, solange die Handlung des Täters bis zum Erfolg fortwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1959 - 4 StR 196/59 Rn. 6). Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

2. Diese Voraussetzungen hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei bejaht.

a) Die wuchtigen Schläge des Angeklagten K. waren nach beiden für möglich erachteten Tatsachenalternativen, also auch für den Fall einer hierdurch hervorgerufenen bloßen Bewusstseinstrübung, für den Tod des M. kausal.

b) Das Verhalten des Angeklagten K. war objektiv und subjektiv sorgfaltspflichtwidrig, weil er in Kenntnis dessen, dass lediglich ein Zweikampf zwischen dem Angeklagten R. und M. verabredet worden war und sich bereits die Angeklagten Bu. und U. nicht an diese Absprache gehalten hatten, M. ebenfalls angegriffen hat.

c) Der Erfolgseintritt war - wie die Jugendkammer in ihrer Beweiswürdigung tragfähig belegt hat - zudem objektiv und subjektiv vorhersehbar. Der Angeklagte K. musste damit rechnen, dass der Mitangeklagte R. dem angeschlagenen Geschädigten weitere Schläge versetzen würde, um den Kampf doch noch als Sieger zu beenden. Er musste auch deshalb mit Schlägen weiterer Beteiligter rechnen, weil bereits sein eigenes Eingreifen nicht mit dem verabredeten Zweikampf zwischen R. und M. vereinbar gewesen war und vor ihm bereits Bu. und U., und zwar ebenfalls mit Faustschlägen gegen den Kopf des Opfers, eingegriffen hatten. Es war objektiv wie auch für ihn vorhersehbar, dass deren und sein Verhalten andere Unterstützer, aber auch den „Initiator“ R. zu vergleichbaren Handlungen, insbesondere Faustschlägen gegen den Kopf animieren könnten und dass massive und wiederholte Gewalt gegen den Kopf eines Menschen auch dessen Tod herbeiführen kann.

d) Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 43, 46 mwN: Einschränkungen der Zurechenbarkeit lediglich bei Selbstgefährdung, selbstschädigendem Verhalten oder überlegenem Sachwissen; Fischer, StGB, 67. Aufl., vor § 13 Rn. 36 ff., 38; § 222 Rn. 2, 2c, 28) hat die Jugendkammer - insoweit unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2000 (2 StR 204/00, dort Rn. 10) - ebenfalls zutreffend bejaht.

Der Angeklagte K. hat nach ihrer fehlerfreien rechtlichen Würdigung durch sein pflichtwidriges Eingreifen eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich im Tod von M. verwirklicht hat; seinen Körperverletzungserfolg im Sinne einer Schwächung des Gegners hat sich der Angeklagte R. zunutze gemacht. Das Täterhandeln des Angeklagten K. ist selbst dann im Rahmen von § 222 StGB kausal, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist.

II. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Jugendkammer hat es ohne Rechtsfehler abgelehnt, den Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (§ 64 StGB). Das Landgericht hat mit tragfähiger Begründung einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem möglicherweise gegebenen Hang des Angeklagten K. und dessen Anlasstat verneint.

1. Ein symptomatischer Zusammenhang, der sicher feststehen muss, liegt vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - 3 StR 443/18 Rn. 8 f. mwN).

2. Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung erlangt, Antrieb zum Eingreifen des Angeklagten K. sei sein Bedürfnis gewesen, das Verhalten von M. gegenüber seinen Cousins zu sanktionieren. Er selbst habe als Beweggrund angegeben, er habe nicht dulden können, dass M. gegen seine beiden Cousins handgreiflich geworden sei. Mit dieser Begründung hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei dargelegt, dass nicht ein etwaiger Hang, sondern das Ehr- und Familienverständnis des Angeklagten und damit dessen Persönlichkeitszüge alleinige Wurzel der Anlasstat waren.

C. Revision des Angeklagten U.

Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision - keinen den Angeklagten U. belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

I. Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei

Insbesondere wird auch die Verurteilung des Angeklagten U. gemäß § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB von den Urteilsfeststellungen getragen.

1. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, BGHR StGB § 231 Schlägerei 2 Rn. 12 mwN). Mit dem Angriff der Angeklagten Bu. und U. (§ 231 Abs. 1, 2. Alternative StGB) auf M. war eine Schlägerei entstanden, die über das Eingreifen des Angeklagten K. bis zu den letzten von dem Angeklagten R. gesetzten Schlägen andauerte.

Die für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Schlägerei erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1, 1. Alternative StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, BGHR StGB § 231 Schlägerei 3 Rn. 16 mwN).

Nach den Feststellungen lag ein einheitliches Gesamtgeschehen bis zum Abschluss der letzten Gewalthandlungen durch den Angeklagten R. vor. Erst danach entfernten sich die Anwesenden in verschiedene Richtungen, als eine Passantin rief, sie werde die Polizei alarmieren.

2. Der Tod des M. als objektive Bedingung der Strafbarkeit (st. Rspr.; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 5 StR 38/14; Urteil vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132 f.) ist eingetreten. Es genügt, dass dessen Tod in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang der Schlägerei steht. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Beteiligung des einzelnen an der Schlägerei und deren schwerer Folge ist hingegen als solcher für die Strafbarkeit nach § 231 StGB rechtlich unerheblich.

II. Rechtsfolgen

1. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs und mit tragfähiger Begründung davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten U. schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vorliegen und deshalb eine Jugendstrafe zu verhängen ist. Dabei hat die Jugendkammer auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nicht vorbelastet war. Zur weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Die Nichtanrechnung der Zeiträume der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 52a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 JGG auf die verhängte Jugendstrafe ist angesichts der in den Urteilsgründen dargelegten negativen Entwicklung des Angeklagten U. revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer hat das ihr durch § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Ermessen ausgeübt und von der Anrechnung entsprechend § 52a Abs. 1 Satz 3 JGG aus erzieherischen Gründen wegen der „bestehenden Erziehungsdefizite“, die sie zuvor näher erläutert hat, rechtsfehlerfrei abgesehen. Zur weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

D. Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers W. zuungunsten des nicht revidierenden Angeklagten R.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei ist aufzuheben. Denn das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich der Angeklagte R. durch die letzten von ihm ausgeführten Faustschläge wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) strafbar gemacht hat. Hingegen scheidet nach den im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge aus. Der anfängliche Zweikampf ist hierfür schon deshalb kein tauglicher Anknüpfungspunkt, weil die Jugendkammer zu Recht von einer nach § 228 StGB wirksamen Einwilligung des M. in die dabei durch den Angeklagten R. begangenen Körperverletzungen ausgegangen ist.

I. Vorsätzliche Körperverletzungen (Zweikampf)

Die durch den Angeklagten R. in der ersten Phase des Geschehens (Zweikampf) an M. begangenen Körperverletzungen waren nicht rechtswidrig. Denn die Kontrahenten waren stillschweigend davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Zweikampfs zu Faustschlägen in das Gesicht und gegen den Kopf mit entsprechenden Verletzungen kommen würde, und M. hatte zumindest stillschweigend und wirksam in solche Körperverletzungshandlungen eingewilligt. Auch 15-jährige Jugendliche können in diesem Umfang über das Rechtsgut ihrer körperlichen Unversehrtheit disponieren und sind in diesem Alter in der Regel auch einwilligungsfähig. Das beabsichtigte Geschehen war dabei einer rechtswirksamen Einwilligung zugänglich (§ 228 StGB).

1. Die Tat in Gestalt der Faustschläge des Angeklagten R. gegen Gesicht und Kopf seines Kontrahenten verstieß nicht gegen die guten Sitten (vgl. zum Bezugspunkt der Prüfung der Sittenwidrigkeit BGH, Urteile vom 22. Januar 1953 - 4 StR 373/52, BGHSt 4, 88, 91 und vom 12. Oktober 1999 - 1 StR 417/99 Rn. 9). Die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den „guten Sitten“ im Sinne von § 228 StGB trotz der Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers hängt von der ex-ante zu bestimmenden Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung von Art und Gewicht des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers ab (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14 Rn. 36 ff. und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 ff.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 8).

a) Nach diesem Maßstab ist die Körperverletzung jedenfalls dann als sittenwidrig zu bewerten, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173 und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 28). Findet indes die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Verletzten begrenzen, ist die Körperverletzung durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt, wenn das Vereinbarte in ausreichend sicherer Weise für die Verhütung gravierender, sogar mit der Gefahr des Todes einhergehender Körperverletzungen Sorge tragen kann; insoweit ist auch die Eskalationsgefahr zu berücksichtigen, die sich aus der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse ergibt (vgl. zum Ganzen, BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 13, 15, 16).

b) Hieran gemessen war die Tat nicht sittenwidrig. Die Kontrahenten waren gleichalt und etwa gleichgroß. Zwischen ihnen bestand Einvernehmen, dass zur Vermeidung schwerer Verletzungen insbesondere Fußtritte gegen den Kopf unterbleiben sollten. Bei der rechtlich gebotenen Betrachtung zu Beginn der Körperverletzungshandlungen, die auf diese Weise zwischen abwehrfähigen und -bereiten, nicht vorgeschädigten 15-Jährigen stattfinden sollten, standen keine schweren Gesundheitsschäden im Raum und war keine konkrete Todesgefahr zu erwarten. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Insoweit ist der Sachverhalt mit anderen Fällen aus der Rechtsprechung nicht vergleichbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 [zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB] und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140 Rn. 18). Der Todesgefahr sollten auch die vereinbarten Regeln entgegenwirken.

Die Hinzuziehung von Unterstützern führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis; denn deren Eingreifen war nicht verabredet. Ein solches war bei einem aus ihrer Sicht ungünstigen Kampfverlauf zwar ein mögliches deliktstypisches Gruppenverhalten (Eskalationsgefahr). Dieser Aspekt darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden; denn die Anwesenheit von Unterstützern birgt die Möglichkeit eines deeskalierenden Eingreifens. Ihre Mobilisierung ist doppelrelevant, was - anders als bei verabredeten tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen - zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 228 StGB nicht ausreicht. Zwar kann die Gefahr bestehen, dass sich Anhänger im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses zu einem Eingreifen veranlasst sehen; die mit dem Zweikampf verbundene Gefahr kann aber auch gemindert werden, weil die Unterstützer die Kämpfer überwachen, das Einhalten der Kampfesregeln sicherstellen und andere zurückhalten könnten.

2. Die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung des Geschädigten scheitert auch nicht an dessen fehlenden Einwilligungsfähigkeit. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist einwilligungsfähig, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1953 - 3 StR 713/52, BGHSt 5, 362, 363 f. und vom 10. Februar 1959 - 5 StR 533/58, BGHSt 12, 379, 382 f.; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 StR 541/17 Rn. 7; BayObLG, NJW 1999, 372; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., vor § 32 ff. Rn. 40 mwN). Nach diesem (relativen) Maßstab belegen die Feststellungen des Landgerichts die Einwilligungsfähigkeit des altersgerecht entwickelten Geschädigten.

Er vermochte - zumal nach der vorherigen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten R. - die Bedeutung und mögliche Folgen der verabredeten Schläge durch den gleichaltrigen, ihm körperlich nicht überlegenen Kontrahenten abzuschätzen. Insofern ist wiederum zu berücksichtigen, dass weitere massive Gewalteinwirkungen gegen den am Boden liegenden Gegner unterbleiben sollten. Bei einem regelhaften Verlauf mit entsprechender Ab- und Gegenwehr waren gravierende Verletzungen und ernsthafte Dauerfolgen nicht zu erwarten. Daher erzwingen hier die erzieherischen Belange der Eltern bei einem über 14-jährigen Minderjährigen keine grundsätzlich strengere Betrachtung, die eine rechtfertigende Wirkung (allein) durch dessen Einwilligung ausschließen würde (vgl. dazu näher LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., vor § 32 Rn. 195 mit zahlreichen Nachweisen, auch zu anderen Ansichten etwa bei ärztlicher Heilbehandlung; MüKo-StGB/Schlehofer, 3. Aufl., vor § 32 Rn. 165 a.E.). Vielmehr entspricht es dem mit dem Heranwachsen zunehmenden Reifegrad des 15-jährigen Geschädigten, über den höchstpersönlichen Schutz seiner körperlichen Integrität in diesem Maße gegenüber einem Kontrahenten derselben Altersstufe selbstbestimmt und autonom (vgl. SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 4. Aufl., § 228 Rn. 7; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 228 Rn. 5) disponieren zu können.

3. Der Angeklagte R. kann sich demnach, anknüpfend an die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung in dieser ersten Phase des Geschehens, von vornherein nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig gemacht haben, weil das Grunddelikt gerechtfertigt war.

II. Eingreifen der Angeklagten U., Bu. und K. (Zwischenphase)

Dem Angeklagten R. können weder die dem Zweikampf nachfolgenden Schläge der Angeklagten Bu. und U. noch die Fausthiebe des Angeklagten K. nach den Grundsätzen der (sukzessiven) Mittäterschaft zugerechnet werden.

1. Ein solches mittäterschaftliches Zusammenwirken scheidet nach den Feststellungen aus. Sukzessive Mittäterschaft ist keine eigene Form der Täterschaft, sondern setzt die Erfüllung aller Kriterien der Mittäterschaft voraus, insbesondere erfordert sie einen gemeinsamen, aber erst während der Tatausführung - also sukzessive - gefassten Tatplan (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 25 Rn. 39). Nach den Feststellungen aber handelten die Angeklagten Bu. und U. und sodann der Angeklagte K. entgegen der vom Angeklagten R. mit M. getroffenen Absprache eines Zweikampfs. Der Angeklagte K. agierte darüber hinaus aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses und aus Wut und Empörung bewusst schnell, zog sich dann aber sogleich zurück.

2. Damit hat sich der Angeklagte auch keiner gemeinschaftlich mit den Angeklagten Bu. und U. oder dem Angeklagten K. begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gemacht. Denn das hierfür erforderliche bewusste Zusammenwirken von mindestens zwei Beteiligten am Tatort (vgl. SSW-StGB/Momsen-Pflanz/Momsen, 4. Aufl., § 224 Rn. 25 mwN), und zwar entweder der Angeklagten R. und K. oder der Angeklagten R., Bu. und U., ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

III. Schlussphase

1. Die von den Revisionen angestrebte Verurteilung des Angeklagten R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) würde zunächst voraussetzen, dass zwischen dessen Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

a) Daran fehlt es hier, weil zugunsten des Angeklagten R. in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass allein die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten K. die tödliche Folge vor R. s Faustschlägen in der Schlussphase verursacht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 583/19 Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 7 f.; Urteil vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84 Rn. 7).

b) Auch eine Zurechnung der tödlichen Folge über (sukzessive) Mittäterschaft ist nicht möglich. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte R. den vom Angeklagten K. erzielten Verletzungserfolg zunutze machte (vgl. dazu auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 25 Rn. 40a), lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludent und sukzessiv gefassten gemeinsamen Tatplan dieser beiden Angeklagten zu. Der Angeklagte R. handelte nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr auf Grund eines gegenüber dem Angeklagten K., der von weiteren Körperverletzungshandlungen Abstand genommen hatte, selbständigen Tatentschlusses und damit - wie schon der Angeklagte K. zuvor - als Alleintäter.

2. Angesichts dessen, dass der Geschädigte als Folge der Faustschläge des Angeklagten K. sichtlich benommen mit dem Rücken an der Verglasung einer Schaufensterscheibe lehnte und ihm der Angeklagte R. dennoch mindestens drei weitere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte, hätte sich die Jugendkammer jedoch zumindest veranlasst sehen müssen, eine vom Angeklagten R. begangene gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu prüfen.

Dies hat sie aufgrund ihres zu engen Verständnisses dieser Vorschrift unterlassen. Denn anders als die Jugendkammer meint (UA S. 128 zum Angeklagten K.), setzt der Tatbestand der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) nicht voraus, dass diese geeignet war, das Leben des Opfers konkret zu gefährden. Es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet war, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; vgl. zu Schlägen gegen den Kopf BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13 Rn. 7; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12 Rn. 3 f.; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12 Rn. 6 und vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12 Rn. 18 mwN).

IV. Teilaufhebung des Urteils

Die Aufhebung des Schuldspruchs (nur) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in der Schlussphase des Geschehens zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei, der nach Ausführung der beiden Faustschläge des Angeklagten K. getroffenen Feststellungen, die allein von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO), und die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.

E. Revision des Nebenklägers W. betreffend den Angeklagten K.

Die Revision, mit der der Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) anstelle von fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 222, 223 Abs. 1 StGB) erstrebt, ist unbegründet.

1. Aus Sinn und Zweck des § 227 Abs. 1 StGB folgt, dass eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzung und dem tödlichen Erfolg als bloße Kausalität zu verlangen ist. Die Vorschrift soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken. Sie gilt deshalb nur für solche Körperverletzungshandlungen, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 37; vom 2. Februar 1960 - 1 StR 14/60, BGHSt 14, 110, 112; vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96, 99; vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05 Rn. 10 und vom 7. November 2019 - 4 StR 226/19 Rn. 11). Diese - auch auf Grund der erhöhten Mindeststrafandrohung gebotene - restriktive Auslegung erfordert einen Wertungsakt (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 9).

Nach diesen Grundsätzen unterbricht das vorsätzliche - anders als leicht fahrlässiges - Handeln eines Dritten regelmäßig den Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27 f. zu einer insoweit ähnlich gelagerten Fallkonstellation; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 227 Rn. 5b).

2. Letzteres ist hier der Fall. Davon, dass gerade die Schläge des Angeklagten K. die (mit-)entscheidende Todesursache der Bewusstseinsstörung bei dem Geschädigten herbeiführten, hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei - wiederum unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes - nicht zu überzeugen vermocht (§ 261 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27). Es musste vielmehr insoweit zugunsten des Angeklagten K. davon ausgehen, dass diese Todesursache erst durch den vorsätzlich handelnden Mitangeklagten R. gesetzt wurde. Dessen abschließende Körperverletzungshandlungen sind dem Angeklagten K. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht zuzurechnen.

a) Zwar macht sich auch derjenige nach § 227 StGB strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand zugefügt, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beigetragen hat; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen Täters grundsätzlich im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - 2 StR 242/12 Rn. 14; vom 21. August 2019 - 1 StR 191/19 Rn. 10; vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09 Rn. 5 und vom 4. Februar 2016 - 1 StR 424/15 Rn. 17 und 1 StR 344/15 Rn. 17; Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 55 und vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 39).

Ein solches mittäterschaftliches Zusammenwirken konnte das Landgericht aber nicht feststellen. Vielmehr besteht in diesem Fall die Besonderheit, dass die Angeklagten K. und R. keinen gemeinsamen Tatplan - auch nicht sukzessive während der Tatausführung - schlossen, der eine erweiterte Zurechnung in Abweichung von dem Grundsatz, dass ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten den spezifischen Zusammenhang unterbricht, rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 27 f.). Die bloße innere Zustimmung zu den Schlägen des jeweils anderen genügt nicht; vielmehr bedarf es einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft über ein arbeitsteiliges Vorgehen. Wie bereits ausgeführt lag eine solche jedoch nicht vor (vgl. oben D.II. und D.III.); vielmehr handelten die Angeklagten K. und R. jeweils als Alleintäter.

b) Ein anderes Unrechtselement, welches gleichwohl eine Zurechnung rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - 3 StR 481/91 Rn. 8 für den Fall, dass die Schläge des Täters bereits nachweislich zum Tod des Opfers geführt hätten, der Tod aber durch Strangulation durch einen Dritten eingetreten ist, der anstelle des Täters in dessen Interesse das Versterben des für tot gehaltenen Opfers als Selbstmord darstellen wollte), ist hier nicht gegeben. Die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Sinne des § 227 StGB durch das vorsätzliche Handeln des Angeklagten R. ist auch nicht dadurch zu überwinden, dass bis zu dessen letzter Gewalthandlung ein einheitliches, die tateinheitliche Verurteilung sämtlicher Angeklagter wegen Beteiligung an einer Schlägerei tragendes Gesamtgeschehen vorlag. Denn ein zugleich verwirklichtes Delikt erweitert den Tatbestand des § 227 StGB nicht.

3. Schließlich muss dahinstehen, ob der gezielte wuchtige Faustschlag des kampferfahrenen Angeklagten K. gegen die Schläfe des M. sich als (abstrakt) lebensgefährliche Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB darstellen könnte. Denn auf die Revision des Nebenklägers W. ist das angefochtene Urteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigenden Strafvorschriften zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2008 - 3 StR 236/08, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 4 Rn. 13). Hierzu zählt im Rahmen von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die gefährliche Körperverletzung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3).

F. Revisionen der Nebenklägerin B. betreffend die Angeklagten K., R. und U.

I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Nebenklägerin ist nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie, wie ihr anwaltlicher Vertreter fristgerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kein Verschulden trifft.

II. Rechtsmittelbefugnis

Die eingelegten und jeweils mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründeten Revisionen, mit denen hinsichtlich der Angeklagten R., U. und K. „das Urteil insgesamt zur Nachprüfung gestellt“ wird, sind unzulässig, weil sich aus der Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Nach dieser Vorschrift kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

1. a) Die Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02 Rn. 3).

b) Die Begründung der Revisionen der Nebenklägerin muss im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erkennen lassen, dass sie mit ihren Rechtsmitteln ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die ihre Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet. Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07 Rn. 13; Beschlüsse vom 30. Januar 1991 - 4 StR 485/90 Rn. 3 f. und vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08). Die Nebenklägerin hat ihre Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihrer Rechtsmittel entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.

2. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor. Die Rechtsmittel der Nebenklägerin richten sich gegen mehrere Beschwerdegegner mit unterschiedlichen Schuld- und Strafaussprüchen. So wäre das Erstreben einer Verurteilung der Angeklagten K. und R. auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 StGB) oder das Begehren einer höheren Strafe für die Angeklagten K., R. und U. mittels der Beanstandung von Strafzumessungserwägungen kein zulässiges Anfechtungsziel. Bei dem Angeklagten K. kommt hinzu, dass dieser wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 222 StGB) verurteilt worden ist. In diesem Fall bedarf es notwendig eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass der Nebenkläger eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines (weiteren) Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 454/15).

3. Die Revisionen waren daher als unzulässig zu verwerfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1139

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 494; StV 2021, 117

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede