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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1211

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 191/19, Beschluss v. 21.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1211


BGH 1 StR 191/19 - Beschluss vom 21. August 2019 (LG Landshut)

Körperverletzung mit Todesfolge (unmittelbares Ansetzen zum erfolgsqualifizierten Versuch; Zurechnung der schweren Folge bei Mittätern).

§ 227 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 222 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass - wie vorliegend festgestellt - die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag (vgl. BGHSt 48, 34, 39 mwN).

2. Auch für das unmittelbare Ansetzen im Rahmen des erfolgsqualifizierten Versuchs ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und D. wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19. Dezember 2018 unter Erstreckung auf die Mitangeklagten M., B. und Z.

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) die Angeklagten S. und D. sowie der Mitangeklagte M. jeweils der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei und

bb) die Mitangeklagten B. und Z. jeweils der Beihilfe zur versuchten Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig sind;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte S. rügt daneben auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagten S. und D. und der nicht revidierende Mitangeklagte M. beschlossen am späten Abend des 12. November 2017, die Geschädigten Me. und O. sowie den Zeugen A., die sich in einem auf einem Parkplatz in E. abgestellten Pkw Opel Zafira befanden und das Auto nicht verlassen wollten, gewaltsam aus dem Auto zu ziehen und ihnen eine körperliche Abreibung zu verpassen. Die Geschädigten und der Zeuge A. wollten mit ihrer Weigerung, den Pkw zu verlassen, einer ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden Lohnforderung gegen ihren Arbeitgeber, eine Leiharbeitsfirma, für die auch die Angeklagten und der Mitangeklagte M. tätig waren, Nachdruck verleihen. Der nicht revidierende Mitangeklagte B. fuhr die Angeklagten S. und D. sowie den Mitangeklagten M., die alkoholisiert, in ihrer Schuldfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt waren, zu dem Parkplatz, wobei der nicht revidierende Mitangeklagte Z. den Weg wies. Am Parkplatz angekommen begaben sich die Angeklagten S. und D. sowie der Mitangeklagte M. zu dem Pkw Opel Zafira. Der Geschädigte Me. ging davon aus, dass die Angeklagten gekommen seien, um über die Lohnforderung zu sprechen, und stieg auf der Beifahrerseite aus dem Fahrzeug. Er wurde sofort von einem der drei Angeklagten S., D. oder M. mit einer Bierflasche attackiert und erhielt einen Schlag auf den Kopf, einen Faustschlag in das Gesicht sowie möglicherweise weitere Schläge in das Gesicht und auf den Oberkörper. Der Geschädigte Me. gelangte mithilfe des Zeugen A., der sich im Auto hinten rechts auf der Rückbank befand, wieder vollständig in das Fahrzeug. Der Geschädigte O., der im Fahrzeug hinten links saß, bekam durch den Angriff auf den Geschädigten Me. Angst, verließ das Auto und versuchte zu entkommen. Nach nur wenigen Metern Flucht fiel er zu Boden, wobei die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob er ohne weiteres Zutun der Angeklagten stolperte und hinfiel, ihm bei der Flucht ein Bein gestellt wurde oder er durch einen oder mehrere Schläge von einem oder mehreren Angeklagten zu Fall gebracht wurde. Möglicherweise erhielt der Geschädigte O. auch nach dem Sturz weitere Schläge und/oder Tritte durch einen der Beteiligten. Er erlitt eine schwere Schädel-Basis-Fraktur und verstarb aufgrund der Kopfverletzung, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben. Das Landgericht ist - auch für den Fall, dass der Geschädigte O. ohne weiteres Zutun der Beteiligten hinfiel, davon ausgegangen, dass der Sturz und die tödliche Folge - aufgrund der durch die Angeklagten veranlassten Flucht - für die Angeklagten S. und D. und den Mitangeklagten M. vorhersehbar gewesen seien.

II.

1. Der Senat ändert den Schuldspruch ab, da die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten S. und D. wegen vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge nicht tragen.

a) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist bezogen auf den Geschädigten O. durch den gemeinsamen Angriff der Angeklagten S. und D. sowie des Mitangeklagten M. auf die Insassen des Fahrzeugs lediglich eine versuchte Körperverletzung gegeben. Eine vollendete Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten O., an die die Erfolgsqualifikation des § 227 Abs. 1 StGB als Grundtatbestand anknüpfen könnte, ist nicht belegt. Auf die zum Nachteil des Geschädigten Me. begangene gefährliche Körperverletzung kann im Rahmen des § 227 Abs. 1 StGB nicht als Grundtatbestand abgehoben werden, da sie sich auf ein anderes Tatopfer bezieht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht angesichts des einheitlichen Angriffsgeschehens, das auf die körperliche Misshandlung der Insassen des Pkws gerichtet war, ohne Rechtsfehler von Tateinheit zwischen der Beteiligung an einer Schlägerei und den Körperverletzungsdelikten ausgegangen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166 Rn. 44 mwN).

b) Da in dem gemeinschaftlichen Angriff auf die Insassen des Pkws der Versuch einer (gefährlichen) Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, §§ 22, 23 StGB auch zum Nachteil des Geschädigten O. liegt, tragen die Feststellungen hingegen den Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB.

aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge als „erfolgsqualifizierter Versuch“ dann vorliegen kann, wenn das Grunddelikt lediglich versucht und dadurch fahrlässig die Todesfolge verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 38, BGHSt 48, 34, 37 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 8).

bb) Die Angeklagten S. und D. sowie der Mitangeklagte M. haben zur Körperverletzung (auch) des Geschädigten O. unmittelbar angesetzt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12 Rn. 14 und vom 20. März 2013 - 3 StR 424/13 Rn. 8 f., jeweils mwN).

Die Angeklagten S., D. und der Mitangeklagte M. haben mit dem Zulaufen auf den Pkw Opel Zafira aufgrund des gemeinsamen Tatplans, die Insassen aus dem Fahrzeug zu ziehen und zu verletzen, die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten; eines weiteren Zwischenschrittes zur Umsetzung ihres Plans bedurfte es nicht mehr, was durch die unmittelbar folgende Misshandlung des Geschädigten Me. belegt wird.

cc) Der Tod des Geschädigten O. ist im Rahmen des § 227 StGB den Angeklagten S. und D. sowie dem Mitangeklagten M. zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat. Es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass - wie vorliegend festgestellt - die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 Rn. 41, BGHSt 48, 34, 39 mwN).

dd) Zudem haben die Angeklagten S. und D. sowie der Mitangeklagte M. hinsichtlich des Erfolges wenigstens fahrlässig gehandelt; insbesondere war der Todeserfolg für jeden vorhersehbar. Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt; alle konkreten Einzelheiten brauchen dabei nicht voraussehbar zu sein. Es genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs im Allgemeinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18 Rn. 10; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 227 Rn. 7a). Dies hat das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten, die den Angriff auf die im Pkw befindlichen Insassen unternommen haben, rechtsfehlerfrei bejaht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine panische Flucht eines potenziellen Gewaltopfers, welches eine heftige Attacke und eine massive Gewaltanwendung auf sich befürchtet, ebenso vorhersehbar wie der Umstand, dass das Opfer bei dieser hektischen Flucht stürzt und sich tödlich am Kopf verletzt.

2. Da im Übrigen die tateinheitlichen Verurteilungen der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, sind die Schuldsprüche zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können. Demzufolge sind auch die Strafaussprüche aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafen verhängt hätte. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

3. Die Änderung der Schuldsprüche ist gemäß § 357 StPO auf den - als Mittäter verurteilten - Mitangeklagten M. sowie die Mitangeklagten B. und Z. zu erstrecken, die das Landgericht wegen Beihilfe verurteilt hat, weil der Rechtsfehler sie gleichermaßen betrifft.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1211

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 378

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede