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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 656

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 26/20, Beschluss v. 07.05.2020, HRRS 2020 Nr. 656


BVerfG 2 BvQ 26/20 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 7. Mai 2020 (AG Augsburg / LG Augsburg)

Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche (Erfordernis eines „doppelten Anfangsverdachts“; Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer bestimmten Katalogvortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erfordernis der Erhebung einer Anhörungsrüge).

Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für eine Geldwäschehandlung, sondern auch dafür besteht, dass der Vermögensgegenstand aus einer bestimmten Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt (sog. doppelter Anfangsverdacht), die zu konkretisieren ist, die allerdings nicht bereits in ihren Einzelheiten bekannt sein muss.

2. Macht ein der Geldwäsche Beschuldigter geltend, es sei nicht erkennbar, welche Katalogvortat einem gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbeschluss zugrunde liege, so liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nahe, wenn sich das Beschwerdegericht mit diesem Kernargument überhaupt nicht befasst. Unterlässt es der Beschwerdeführer in diesem Fall, gegen die Beschwerdeentscheidung eine Anhörungsrüge zu erheben, so ist seine Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von Unterlagen und Datenträgern, die im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellt wurden.

1. Der Antragsteller vertrat als Anwalt und Treuhänder einen im Iran wohnhaften iranischen Staatsangehörigen, der sich zusammen mit seinem deutschen Geschäftspartner zum Erwerb eines in Deutschland ansässigen Unternehmens entschlossen hatte. Der vereinbarte finanzielle Anteil seines Mandanten in Höhe von 1,2 Millionen Euro wurde im Januar und Februar 2019 in mehr als 50 Einzelüberweisungen unter Angabe auffälliger Verwendungszwecke und Bestätigungen auf ein Treuhandkonto transferiert, weswegen einer der am Unternehmenskauf beteiligten Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden im Juli 2019 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäsche anzeigte.

2. Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Person des Antragstellers als Beschuldigter sowie seiner Wohn- und Geschäftsräume an. Mit weiterem Beschluss vom 4. Februar 2020 erging gegen die Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Antragsteller tätig ist, als Dritte nach § 103 StPO ein zweiter Durchsuchungsbeschluss.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei der Antragsteller verdächtig, durch die gewählten Treuhandkonstruktionen und Gesellschaftsstrukturen die Herkunft der Gelder verschleiert zu haben.

Zudem bestehe der Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat „nach § 261 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 StGB“ herrühre. Die Gelder stammten entgegen der Angaben in den Treuhandverträgen nicht unmittelbar vom Treuhandgeber, sondern von einer Vielzahl natürlicher und juristischer Personen im In- und Ausland. Bisher habe nur eine juristische Person überprüft werden können und es seien weder die entsprechende GmbH noch deren Geschäftsführer unter der bekannten Adresse zu ermitteln gewesen. Auch ein Zeuge habe angegeben, dass das Geld nicht von ihm stamme, sondern er es einem Dritten zur Verfügung gestellt habe. Darüber hinaus stammten die Gelder auch nicht vom angeblichen Investor, dessen Adresse im Treuhandvertrag nicht genannt werde, sondern würden angeblich zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Einzahler gegenüber einer anderen Gesellschaft geleistet. Hierzu werde eine undatierte Bestätigung vorgelegt, die weder die Adresse dieser Gesellschaft, noch deren Rechtsform oder ein Datum ausweise. Ferner stimme der eingezahlte Gesamtbetrag nicht mit der vereinbarten Summe überein. Das Verhalten des Antragstellers sei daher strafbar als leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1, Abs. 5 StGB.

3. Am 18. Februar 2020 fanden Durchsuchungen in der Wohnung und im Büro des Antragstellers sowie in den Kanzleiräumen statt, wobei diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt wurden.

4. Mit Schriftsatz vom 6. März 2020 bestritt der Antragsteller den in den Durchsuchungsbeschlüssen festgestellten Sachverhalt und machte umfangreiche Angaben zu den genauen Umständen der Treuhandvereinbarungen und zu den Gründen der gewählten Gesellschaftsstrukturen im Rahmen des Unternehmenskaufs. Da wegen der US-amerikanischen Sanktionen ein Geldtransfer vom Iran ins europäische Ausland nicht möglich sei, habe sein Mandant sein in der iranischen Landeswährung erspartes Geld (umgerechnet 1,2 Millionen Euro) einem Vermittler übergeben. Auch der Vermittler könne dieses Geld jedoch nicht aus dem Iran heraus transferieren, nehme aber Kontakt zu seinen Geschäftspartnern in Europa auf, die dann ihrerseits den vereinbarten Betrag in Euro auf das von seinem Mandanten angegebene Konto überwiesen. Im Gegenzug behalte der Vermittler das in der iranischen Landeswährung angelegte Geld seines Mandanten zuzüglich eines Zinses und könne dieses für sich, für seine Geschäftspartner beziehungsweise für deren Familien im Iran bei einer iranischen Bank anlegen. Da der Vermittler zum Schutz seines eigenen Geschäftsmodells und aus Angst vor den US-amerikanischen Sanktionen keine beziehungsweise falsche Auskünfte über seine Geschäftspartner und deren Vorgehensweise erteile, sei es für seinen Mandanten schwer, Nachweise zur Herkunft des Geldes zu erbringen.

5. Mit Schriftsatz vom 8. März 2020 erhob der Antragsteller gegen die beiden Durchsuchungsbeschlüsse Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung sowie die Herausgabe der Gegenstände.

Die Durchsuchungsbeschlüsse widersprächen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Bei einem Geldwäscheverdacht sei in einer Durchsuchungsanordnung zwingend die Katalogtat anzugeben. In den Durchsuchungsbeschlüssen werde jedoch weder eine bestimmte Katalogtat genannt, noch lägen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte vor. Auch wenn die Gelder nicht vom Treugeber stammen sollten, heiße dies nicht, dass sie aus Katalogtaten herrührten. Insoweit gab der Antragsteller umfassend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie der Fachgerichte wieder (u.a. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -). Ohne Vorliegen des erforderlichen doppelten Anfangsverdachts sei in rechtswidriger Weise - offenbar in eindeutiger Verkennung der entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - in seine private und berufliche Rechtssphäre eingegriffen worden.

6. Mit Beschluss vom 11. März 2020 stellte das Amtsgericht Augsburg fest, dass die Durchsuchungsanordnung für die Wohnung des Antragstellers rechtmäßig gewesen sei. Die Sicherstellung einer Festplatte sowie der schriftlichen Unterlagen werde angeordnet und der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe dieser Gegenstände zurückgewiesen. Es bestehe ein Anfangsverdacht, der sich auf die Aussage des die Verdachtsmitteilung anzeigenden Rechtsanwalts stütze. Dieser Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass sich der Antragsteller ihm gegenüber als Investor ausgegeben habe.

7. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsätzen vom 12. März 2020, seine Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse dem Beschwerdegericht vorzulegen. Zudem erhob er auch gegen die Sicherstellungen Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zum einen habe er sich nie als Investor ausgegeben. Zum anderen bleibe es dabei, dass sich das Amtsgericht nicht nur nicht mit seinen eigenen Darlegungen, sondern offenbar auch nicht im Ansatz mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum doppelten Anfangsverdacht auseinandergesetzt habe.

8. Mit Beschlüssen vom 16. März 2020 lehnte das Amtsgericht Augsburg eine Aussetzung der Vollziehung ab, da das staatliche Interesse an der Beweissicherung überwiege beziehungsweise der Antragsteller nicht zur Vertretung der Kanzlei berechtigt sei.

9. Mit Schriftsätzen vom 17. März 2020 und vom 19. März 2020 beantragte der Antragsteller erneut die Vorlage seiner Beschwerden an das Landgericht. Die Missachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die eigenmächtigen Entscheidungen des Amtsgerichts über seine Beschwerden widersprächen dem Rechtsstaatsprinzip. In den Beschlüssen des Amtsgerichts werde der Verdacht einer konkreten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht dargelegt.

10. Mit Beschluss vom 14. April 2020 wies das Landgericht Augsburg die Beschwerde gegen sämtliche Beschlüsse des Amtsgerichts als unbegründet zurück.

Insoweit werde auf die zutreffenden und ausreichend begründeten angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen. Insbesondere sei der erforderliche Geldwäscheverdacht gegeben; diesbezüglich werde auf den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 9. März 2020 Bezug genommen, die dem Antragsteller als Anlage des Beschlusses übermittelt werde.

In der entsprechenden staatsanwaltlichen Verfügung ist vermerkt, dass es nicht an dem erforderlichen doppelten Anfangsverdacht fehle. Die Ausführungen des Antragstellers widersprächen in wesentlichen Punkten dem bisherigen Beweisergebnis. Im Wesentlichen beruhe der Tatverdacht auf den Aussagen des die Verdachtsanzeige aufgebenden Rechtsanwalts, der den zeitlichen Ablauf und auch die Rolle des Antragstellers anders darstelle. Dabei könne dahinstehen, wie die Gelder letztlich in Deutschland verwendet werden sollten. Entscheidend sei die Frage, woher die Gelder stammten. Dass deren Herkunft verschleiert werde, bedürfe wohl keiner weiteren Diskussion und werde selbst vom Antragsteller so bestätigt. Der den Geldwäscheverdacht anzeigende Rechtsanwalt habe zudem in Abweichung zu den Angaben des Antragstellers angegeben, dass bereits im November 2018 eine Treuhandvereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen worden sei, weswegen ein Anfangsverdacht dafür bestehe, dass die Zahlung des Geldes auf das Treuhandkonto durch den Antragsteller veranlasst worden sei. Der Antragsteller habe auch die falschen „Bestätigungen“ der Einzahler vorgelegt. Zudem habe der andere Rechtsanwalt als Zeuge ausgesagt, dass der Antragsteller ihm gegenüber als Investor aufgetreten sei und er unmittelbar von diesem das Geld erhalten habe. Diese Angaben begründeten zumindest einen Anfangsverdacht, dass der Antragsteller an der Verschleierung der Herkunft des Geldes beteiligt sei.

Insbesondere aufgrund der falschen Bestätigungen der Einzahler könne nach kriminalistischer Erfahrung davon ausgegangen werden, dass die Gelder aus rechtswidrigen Vortaten stammten. Letztlich verstoße der Transfer von Geldern aus dem Iran nach Deutschland gegen keine hier geltenden Sanktionen oder Embargos. Auch wenn für eine Überweisung aus dem Iran nicht das übliche Bankensystem genutzt werden könne, bleibe völlig unklar, warum nachträglich falsche Belege eingereicht worden seien.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 24. April 2020 beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht der sichergestellten Gegenstände und rügt die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Antragsteller wiederholt insofern unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen fachgerichtlichen Vortrag, wonach eine Durchsuchung wegen Geldwäsche einen sogenannten doppelten Anfangsverdacht auch in Bezug auf eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordere. Das Amtsgericht habe indes überhaupt keine konkrete Katalogtat angegeben und den doppelten Anfangsverdacht nicht im Ansatz begründet. Auf die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis des Verdachts einer konkreten Katalogtat seien das Amtsgericht und das Landgericht ebenfalls nicht eingegangen. Ebenso wenig erläuterten die Fachgerichte, inwiefern der Antragsteller über die Gesellschaftsstruktur die Herkunft dieser Gelder verschleiert haben solle. Schließlich seien die Durchsuchung und die Sichtung der Unterlagen angesichts der geringen Strafandrohung, der Möglichkeit alternativer Ermittlungsmaßnahmen und des auch im Übrigen schwachen Anfangsverdachts unverhältnismäßig.

2. Mit Telefax vom 30. April 2020 erhob der Antragsteller Verfassungsbeschwerde.

Im Wesentlichen wiederholt der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag insbesondere zum Fehlen des doppelten Anfangsverdachts, zur fehlenden Verschleierungshandlung sowie zur Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Zudem rügt er, dass die Fachgerichte keinerlei Ausführungen zu den Belangen eines Berufsgeheimnisträgers gemacht hätten.

III.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr). Der Antragsteller hat daher auch substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt derzeit nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz.

a) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 27 ff. m.w.N.>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen, durch den zumutbaren und naheliegenden fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, Rn. 2).

b) Ein Gehörsverstoß der Fachgerichte liegt hier nahe, sodass dem Antragsteller die Erhebung einer Anhörungsrüge zumutbar ist.

aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag des Anzuhörenden nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Dieser Anforderung ist jedoch Genüge getan, wenn das Gericht das Vorbringen des Betreffenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit überprüft hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>; 96, 205 <216 f.> m.w.N.; stRspr).

bb) Danach liegen hier besondere Umstände vor, die die Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich machen. Es liegt nahe, dass die Fachgerichte im vorliegenden Verfahren die dezidierten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erfordernis eines sogenannten doppelten Anfangsverdachts überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht ansatzweise mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst haben.

(1) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet im Ausgangspunkt die Einschätzung der Strafgerichte, anhand der derzeitigen Ermittlungsergebnisse liege ein Anfangsverdacht dafür vor, dass das auf das Treuhandkonto eingezahlte Geld aus Straftaten stammen könnte. Die Vielzahl der über 50 Einzahlungen von natürlichen und juristischen Personen aus dem In- und Ausland über zwei Monate hinweg, die fehlende Übereinstimmung der überwiesenen Beträge zum vereinbarten Gesamtbetrag, die Angabe falscher Verwendungszwecke und Bestätigungen, die Nichtermittelbarkeit einer die Überweisung in Auftrag gebenden GmbH und ihres Geschäftsführers unter den angegebenen Adressen sowie Zeugenaussagen Dritter, das Geld wiederum für andere Personen weitergereicht zu haben, lässt die Annahme der Fachgerichte, das Geld stamme möglicherweise aus Straftaten, rechtlich vertretbar erscheinen.

(2) Dabei kommt es, wie die Fachgerichte ebenfalls zutreffend erkannt haben, auf die Herkunft derjenigen Gelder an, die tatsächlich auf das Treuhandkonto überwiesen wurden. Denn auch der Antragsteller trägt vor, dass das Geld seines Mandanten wegen der US-amerikanischen Sanktionen nicht transferiert werden konnte. Unerheblich ist daher, woher das im Iran verbliebene Geld des Mandanten des Antragstellers stammt. Vielmehr ist im Hinblick auf § 261 StGB die Herkunft derjenigen Gelder entscheidend, die durch Überweisungen von über 50 natürlichen und juristischen Personen (angeblich den Geschäftspartnern des Vermittlers) dem streitgegenständlichen Treuhandkonto tatsächlich zugeflossen sind.

(3) Insoweit fehlt es jedoch in den Entscheidungen der Fachgerichte an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem sogenannten doppelten Anfangsverdacht einer Geldwäschetat nach § 261 StGB.

Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben ist. Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB begangen wurde, ist ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, juris, Rn. 40-42 m.w.N.). Insofern ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren, auch wenn nicht erforderlich ist, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, juris, Rn. 45 m.w.N.).

Bereits in seinem ersten Beschwerdeschriftsatz vom 8. März 2020 wies der Antragsteller ausdrücklich auf den aus seiner Sicht fehlenden doppelten Anfangsverdacht hin und gab die diesbezügliche verfassungs- und fachgerichtliche Rechtsprechung wortwörtlich wieder. Das Bestreiten eines doppelten Anfangsverdachts stellte sein maßgebliches und vorrangiges Argument zur Begründung seiner Beschwerde dar. Nach Kenntnisnahme von den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 11. März 2020 wies der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass sich das Gericht nicht nur mit seinen Darlegungen zum Sachverhalt, sondern auch „offenbar nicht im Ansatz mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum doppelten Anfangsverdacht auseinandergesetzt“ habe. Mit weiteren Schriftsätzen vom 17. und 19. März 2020 rügte er erneut die „Missachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ sowie die fehlende Darlegung des Verdachts einer konkreten Katalogtat gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Antragsteller hat daher im gesamten fachgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich gemacht, dass das Fehlen eines doppelten Anfangsverdachts und die diesbezügliche verfassungs- und fachgerichtliche Rechtsprechung für ihn den tragenden Grund für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen darstellen.

Gleichwohl haben sich die Fachgerichte mit diesem Kernvorbringen des Antragstellers nicht auseinandergesetzt, weswegen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hier naheliegt. In den Beschlüssen des Amtsgerichts wird an keiner Stelle dargelegt, welche Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht für einschlägig hält. Insofern wird lediglich auf „§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB“ verwiesen, ohne die angenommene Katalogtat näher zu konkretisieren. Das Landgericht nimmt wiederum ausschließlich auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen sowie auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Bezug. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Verfügung zwar fest, ein doppelter Anfangsverdacht liege vor. Zur Begründung folgen jedoch keine spezifischeren Ausführungen. Auch die Staatsanwaltschaft beschränkt sich insofern auf die Darlegung von Umständen, die vermuten ließen, die Zahlungsmittel stammten aus (irgendwelchen) rechtswidrigen Vortaten, ohne aber darauf einzugehen, dass sich der Anfangsverdacht auf eine konkrete Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen muss.

Mithin haben die Fachgerichte eine Rechts- oder Tatsachenfrage nicht lediglich anders gewürdigt als der Antragsteller, sondern sich vielmehr mit seinem Kernvortrag überhaupt nicht befasst. Auch auf die von ihm angeführte einschlägige verfassungs- und fachgerichtliche Rechtsprechung sind die Fachgerichte nicht ansatzweise eingegangen. Wegen dieser besonderen Umstände des Einzelfalls liegt ein Gehörsverstoß nahe.

c) Da im Anhörungsrügeverfahren auch sonstige Grundrechtsverstöße beseitigt werden können, ist dem Antragsteller die Erhebung einer Anhörungsrüge auch insoweit zumutbar.

Denn die naheliegende Gehörsverletzung bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 134, 106 <116 Rn. 30>). Läge ein Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG vor - wofür hier einiges spricht -, so würde das Beschwerdegericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt und in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 33a Satz 1 StPO). Mithin können sämtliche vom Antragsteller gerügte Grundrechtsverstöße durch eine erneute inhaltliche Entscheidung des Landgerichts und durch eine den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügende Begründung der Bejahung oder Ablehnung des doppelten Anfangsverdachts beseitigt werden.

d) Sonstige Gründe, warum dem Antragsteller die Inanspruchnahme dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zumutbar sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidungen insbesondere im Hinblick auf die Durchsicht der Unterlagen gemäß § 33a Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 StPO vorläufig aussetzen, bis es über die Anhörungsrüge entschieden hat. Auch einen solchen Antrag hat der als Anwalt rechtskundige Antragsteller bislang im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt, sodass jedenfalls vor einer entsprechenden Entscheidung des Beschwerdegerichts eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2019 - 2 BvQ 11/19 -, Rn. 5).

3. Da die Verfassungsbeschwerde mangels Einlegung einer nicht von vornherein aussichtslosen Anhörungsrüge derzeit unzulässig ist, bedarf es für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keiner Folgenabwägung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 656

Bearbeiter: Holger Mann