HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 363
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 11/19, Beschluss v. 05.03.2019, HRRS 2019 Nr. 363
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6 m.w.N.>; stRspr).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist darauf gerichtet, die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Antragsteller vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2018 sowie die seiner Beschwerde nicht abhelfenden beziehungsweise diese verwerfenden Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 beziehungsweise 22. Oktober 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2018 hat dieses die vorläufige Sicherstellung der Datenträger zur Durchsicht richterlich bestätigt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller bislang fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen.
Den die Sicherstellung bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018 kann der Antragsteller selbstständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) anfechten (vgl. BVerfGK 1, 126 <134>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt aufgrund des auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017, a.a.O., Rn. 2). Auch einen solchen Antrag hat der Antragsteller bislang im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
Gründe, warum ihm die Inanspruchnahme dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 363
Bearbeiter: Holger Mann